Lieber Fragesteller,
du hast folgenden Flug gebucht:
Air Berlin Flug AB7451 von JFK - DUS
Durch die Nutzung von Meilen konntest du deinen Economy Flug gebucht auf einen Business Class Flug upgraden. Laut Seating-Chart sollte dieser Flug mit der "neuen" Air Berlin Business Class durchgeführt werden. Nun musstest du leider feststellen, dass dein Flug mit einer HiFly Maschine durchgeführt werden soll. Diese Maschine bietet im Gegensatz zu der eigentlich gebuchten Konfiguration u.a. keine Lie-flat-Seats, keinen direkten Zugang zum Gang von jedem Sitz aus und keine Stromanschlüsse. Da du das Gefühl hast mit einem minderwertigeren Produkt abgespeist zu werden fragst du dich, ob du eine kostenlose Umbuchung verlangen kannst oder dir anderweitige Ausgleichszahlungen zustehen könnten.
Ich denke nicht, dass du eine kostenlose Umbuchung verlangen kannst, da meiner Ansicht nach keine Anspruchsgrundlage für eine solche in Betracht kommt. Eine Umbuchung würde dir meiner Ansicht nach auch insofern nichts bringen, da nie mit Sicherheit gesagt werden kann, dass du nicht doch mit einem anderen Flugzeug befördert wirst. Es gehört zum fliegerischen Alltag, dass Flugzeuge geleast werden oder einfach eine verschiedene Bestuhlung bei den Airline „eigenen“ Maschinen vorzufinden ist. Daher kann meiner Ansicht nach nie garantiert werden, dass eine bestimmt Maschine einen Flug in jedem Fall durchführen wird. Einer solchen Verpflichtung steht schon die Schnelllebigkeit und notwendige Flexibilität des Flugverkehrs entgegen. Möglichweise hast du jedoch einen Anspruch auf eine Minderung des Flugpreises. Dies hängt davon ab, ob sich die Beförderungsklasse geändert hat. Meinen Recherchen zur Folge hatten bereits einige Passagiere Probleme, dass es bei HiFly Maschinen überhaupt keine Business Class gab. Falls die dir angebotene Klasse nicht der gebuchten entspricht, kannst du einen Anspruch gemäß Art. 10 Fluggastrechte Verordnung geltend machen. Entspricht die alternative Beförderungsklasse nicht der ursprünglichen, sondern handelt es sich um eine niedrigere, kann der Passagier Minderungsansprüche von 30 bis 75% geltend machen.
Art. 10 Höherstufung und Herabstufung.
(1) Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine höhere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde, so darf es dafür keinerlei Aufschlag oder Zuzahlung erheben.
(2) Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine niedrigere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde, so erstattet es binnen sieben Tagen nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten
a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger 30 % des Preises des Flugscheins oder
b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km, mit Ausnahme von Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km 50 % des Preises des Flugscheins oder
c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen, einschließlich Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, 75 % des Preises des Flugscheins.
Bei der Business Class handelt es sich um die zweithöchste Beförderungskategorie auf Flügen. Wie der Name bereits suggeriert, ist sie baulich und vom Komfort ausgehend für Geschäftsreisende ausgelegt. Diese sollen während des Flugs die Möglichkeit erhalten, zu arbeiten und ohne Störungen ihr Ziel erreichen. Entsprechend sind die in dieser Beförderungsklasse angebotenen Serviceleistungen deutlich höher als in den beiden niedrigeren Klassen. Auch können sie vor dem Flug einen bevorzugten Check-in wahrnehmen und Wartebereiche nutzen, deren Komfort höher als die niedrigeren Klassen ist. Die Sitze sind entsprechend ohnehin mit einer sehr großen Beinfreiheit und einem recht großen Abstand zu den Sitznachbarn ausgestattet. Falls die Buchungsklasse sich deutlich von der eigentlichen unterscheidet, solltest du meiner Ansicht nach eine Ausgleichzahlung erhalten. Falls die Unterschiede jedoch nur gering sind, werden diese keine Beachtung finden, sodass eine Entschädigungszahlung entfällt.