Guten Tag Sarah,
Ihr Flug am 02.07.16 von Dortmund nach Palma mit Germanwings wurde annuliert und die Flugzeit so auf den Abend, nämlich auf 20:45, unter selber Flugnummer, verschoben.
Sie möchten nun auf einen Morgenflug um 9:50 umgebucht werden, da Sie auch mit einer Zweijährigen reisen, und fragen nach Ihren Möglichkeiten Ihrem Reiseveranstalter ITS gegenüber.
Dazu meldeten Sie sich bei ITS, erhielten jedoch eine negative Antwort. Sie fragen nun welche Möglichkeiten Sie haben.
Da Sie eine Pauschalreise gebucht haben könnten Sie die Möglichkeit haben Ansprüche gegen Ihren Reiseveranstalter aus den §§ 651 a - m BGB geltend zu machen. Der Reiseveranstalter kann sich durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen aber eine von Ihnen beschriebene Flugzeitenänderung vorbehalten haben - was ITS Ihnen gegenüber auch bereits andeutete.
Dazu folgendes Urteil:
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2014, Az: I-6 U 123/12 (einfach zu finden im Reise-Recht-Wiki, wenn Sie bei Google Az: I-6 U 123/12 eingeben)
Klauseln, die einem Reiseveranstalter das Recht einräumen, Flugzeiten zu ändern und Zwischenlandungen hinzuzufügen, verstoßen gegen § 308 Nr. 4 BGB.
Es gibt also zwei Möglichkeiten:
a) Die Flugzeiten sind fester Vertragsbestandteil
Soweit die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden sind hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten, denn sonst liegt ein Vertragsbruch vor. Dann könnte Ihnen das Recht zu Schadensersatz und Minderung zustehen, oder aber Sie könnten von dem Vertrag zurücktreten.
b) Die Flugzeiten sind kein fester Vertragsbestandteil
Sind die Flugzeiten kein fester Vertragsbestandteil, dann wird eine Änderung derselben zu einem Reisemangel, wenn sie mehr als den ersten und den letzten Reisetag betrifft, Ihnen aus objektiven Gründen nicht zuzumuten ist, oder Ihre Nachtruhe erheblich verkürzt.
Ihr Flug wurde um knapp 4 Stunden nach hinten verschoben. Diese Verschiebung könnte Ihnen objektiv nicht zumutbar sein, auch und gerade weil diese Verschiebung Ihre Nachtruhe beeinträchtigen könnte, da Sie so erst sehr spät an Ihrem Zielort ankommen und zudem mit einem Kleinkind reisen. Es könnte sich hier also nicht nur um eine bloße Unannehmlichkeit handeln. Die Reise könnte deshalb mangelbehaftet sein. Eine Reise ist mangelhaft, wenn sie einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften aufweist.
Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")
Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind. Der Begriff der Zumutbarkeit ist jedoch nicht eindeutig definiert. Eine Flugzeitenänderung ist klassischerweise eindeutig dann unzumutbar, wenn dadurch die Nachtruhe beeinträchtigt wird. Wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese ebenfalls unzulässig.
Aber: das Sie erst mitten in der Nacht an Ihrem Zielort ankommen werden könnte als eine Abweichung der zugesicherten Eigenschaften der Reise gelten, und Ihnen nicht zumutbar sein - dann ist die von ITS genannte "4 Stunden Grenze" hinfällig. Es hängt also von der Erheblichkeit der Beeinträchtigung und der damit verbundenen Zumutbarkeit für Sie ab - diese wird aber im Einzelfall zu bestimmen sein. Ob der Beeinträchtigung Ihrer Nachtruhe scheint es aber, dass von einer Unzumutbarkeit auszugehen sein kann.
Dies könnte in Verbindung mit § 651c BGB interessant sein:
(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
(2) Ist die Reise nicht von dieser Beschaffenheit, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
(3) Leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe von dem Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Reisenden geboten wird.
Aus Absatz 2 könnte sich für Sie ergeben, dass Sie, wie Sie es bereits getan haben, Ihrem Reiseveranstalter gegenüber Abhilfe, also einen anderen Flug, verlangen können.
Sollte der Reiseveranstalter dies verweigern, so Absatz 3, können Sie selbst Abhilfe schaffen und dann Ihrem Reiseveranstalter die Kosten in Rechnung stellen - also einen alternativ gebuchten Flug beispielsweise.
Es könnte sein, dass Sie diese Rechte Ihrem Reiseveranstalter ITS gegenüber inne haben. Doch es handelt sich um einen speziellen Fall, und da sich ITS sehr unkooperativ zeigt ist womöglich, wie Sie ITS auch bereits androhten, ein Gang zum Anwalt die sicherste und hilfreichste Option für Sie.