Guten Tag,
Sie haben eine Pauschalreise in die Türkei gebucht. Ihr Hinflug wurde von 5:30 auf 15:20 und Ihr Rückflug von 20:40 auf 11:20 verlegt. Sie haben sich deshalb auf einen anderen Abflughafen umbuchen lassen, nämlich Köln Bonn, um ähnliche wie die ursprünglichen Abflugzeiten zu erhalten - müssen deshalb im Vergleich zu Frankfurt eine halbe Stunde länger nach Köln Bonn fahren.
Sie fragen nun, ob Sie weitere Möglichkeiten auf eine Entschädigung haben könnten.
Da Sie eine Pauschalreise gebucht haben könnten Sie die Möglichkeit haben Ansprüche gegen Ihren Reiseveranstalter aus den §§ 651 a - m BGB geltend zu machen. Ihre Flugzeiten wurden zunächst verschoben. Dazu folgendes Urteil:
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2014, Az: I-6 U 123/12 (einfach zu finden im Reise-Recht-Wiki, wenn Sie bei Google Az: I-6 U 123/12 eingeben)
Klauseln, die einem Reiseveranstalter das Recht einräumen, Flugzeiten zu ändern und Zwischenlandungen hinzuzufügen, verstoßen gegen § 308 Nr. 4 BGB.
Es gibt also zwei Möglichkeiten:
a) Die Flugzeiten sind fester Vertragsbestandteil
Soweit die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden sind hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten, denn sonst liegt ein Vertragsbruch vor. Dann könnte Ihnen das Recht zu Schadensersatz und Minderung zustehen, oder aber Sie könnten von dem Vertrag zurücktreten.
b) Die Flugzeiten sind kein fester Vertragsbestandteil
Sind die Flugzeiten kein fester Vertragsbestandteil, dann wird eine Änderung derselben zu einem Reisemangel, wenn sie mehr als den ersten und den letzten Reisetag betrifft, Ihnen aus objektiven Gründen nicht zuzumuten ist, oder Ihre Nachtruhe erheblich verkürzt.
Ihr Hin- und Rückflug wurden jeweils ursprünglich um knapp 10 Stunden verschoben.
Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")
Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind. Der Begriff der Zumutbarkeit ist jedoch nicht eindeutig definiert. Eine Flugzeitenänderung ist klassischerweise eindeutig dann unzumutbar, wenn dadurch die Nachtruhe beeinträchtigt wird. Wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese ebenfalls unzulässig.
Die bei Ihnen vorgenommene Verschiebung scheint also vermutlich nicht zulässig gewesen zu sein. Es könnte sein, das Ihnen dadurch die Möglichkeit einer Reisepreisminderung nach § 651 d BGB zukommen könnte:
(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
(2) Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
Grundsätzlich kann es also sein, dass sich Ihr Reiseveranstalter eine Flugzeitenänderung vorbehalten hat, Sie aber ob der gravierenden Flugzeitenverschiebung dennoch einen Anspruch auf Reisepreisminderung haben könnten.
Aus Ihrer Nachricht ist zu entnehmen, dass Sie sich aber bereits auf andere Flüge haben umbuchen lassen - diese gehen an denselben Tagen wie ursprünglich gebucht und zu Uhrzeiten die Ihnen angenehm sind. Einzig der Flughafen in Deutschland wurde von Frankfurt auf Köln Bonn geändert, was Ihre Anfahrt um eine halbe Stunde verlängert.
Ihr Reiseveranstalter hat durch die Umbuchung Abhilfe geschaffen, die Sie so von ihm verlangt haben, siehe § 651c BGB:
(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
(2) Ist die Reise nicht von dieser Beschaffenheit, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
Wahrscheinlich ist es wegen dieser Umbuchung unerheblich, dass sich zunächst Flugzeitenverschiebungen ereignet haben, und mögliche Ansprüche wegen eines Mangels wurden durch die Abhilfe quasi "überschrieben".