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Hallo,

 

vielleicht können Sie mir meine Frage beantworten. Seit dem EuGH Urteil vom 26.2.13 bekommen auch Fuggäste eine Entschädigung wenn der erste Flug zwar unter 3 Stunden aber dann der Anschlußflug 3 Stunden verspätet am Zielort ankommt. Der Anspruch berechnet sich ja an der Enfernung. Wird jetzt der erste Flug als berechnungsgrundlage oder die komplette Strecke inkl Anschlussflug als berechnung genommen?

z. B. München über Frankfurt nach Bankok

München - Frankfurt 1 Stunde zu spät <1500 km

Frankfurt - Bankok 4 Stunden zu spät >3500 km

 

vielen Dank schon im Vorraus.
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
wieder getaggt von
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2 Antworten

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In dem von Ihnen geschilderten Fall haben Sie Ihren Anschlussflug in Frankfurt nur verpasst, weil Ihr Zubringerflugzeug mit einer Verspätung von 1 Stunde gestartet ist. Überhaupt geht es bei einer Verspätung nicht um die Verspätung beim Abflug, sondern um die Verspätung am Zielort. Dazu das folgende Urteil:

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Weiterhin hat der Europäische Gerichtshof in Brüssel (EuGH) hat am 26. Febuar 2013 in einem Urteil die Passagierrechte deutlich gestärkt. Demnach haben Reisende nun auch Recht auf Entschädigungszahlung durch die Fluggesellschaft, wenn sie wegen eines nur leicht verspäteten Zubringerfluges ihren Anschlussflug verpasst haben. Laut Urteil ist für den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung allein die Verspätung am Endziel entscheidend. Bisher war die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass im Fall mehrteiliger Flüge  eine getrennte Betrachtung jeder einzelnen Flugstrecke erfolgen muss. Dies galt bisher auch, wenn beide Flüge in Verbindung gebucht wurden. Im Fall einer Verspätung des Zubringerfluges unter einer Verspätungszeit von drei Stunden konnten Fluggäste bis zu dem Urteil vom 26. Februar 2013 keine Rechte geltend machen – auch wenn die Verspätung am Endziel wegen des verpassten Anschlussfluges erheblich war. Die verspätete Landung am Endziel war also nicht relevant für einen Entschädigungsanspruch.

Ihr erster Flug hatte 1 Stunde Verspätung, weshalb Sie Ihren Anschlussflug verpasst haben. Damit steht Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu.

LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013 – Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslöst – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.

Sie haben also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen die Fluggesellschaft.Die Höhe Ihres Anspruchs ergibt sich aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung. Sie bemisst sich nach der Entfernung zwischen Start- und Endziel. Also zwischen Frankfurt und Bangkok. 

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

Die Entfernung zwischen Frankfurt und Bangkok beträgt ca 8.967km. Sie haben also einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 EUR gegen die Fluggesellschaft.

 

 

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Guten Tag,

Ihre Flüge von München über Frankfurt nach Bangkok haben sich verspätet. Sie fragen sich nun an welcher Strecke Sie Ihre möglichen Ansprüche auf Ausgleichszahlungen festzumachen haben, da diese je nach Strecke höher oder geringer ausfallen würden. In diesem Fall ist darauf hinzuweisen, dass Sie pro gebuchter, zusammenhängender Flugstrecke - also München bis Bangkok, genau einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen geltend machen können, und nicht für jede Strecke bis zu einem Zwischenstopp eine einzelne Zahlung. Mit Verweis auf den Beitrag von UeberdenWolken würde Ihre Ausgleichszahlung bei einer Strecke von knapp 9000km zwischen Frankfurt und Bangkok deshalb 600 Euro pro Fluggast betragen, siehe Artikel 7 der EU-VO. Damit ist der mögliche Anspruch der sich aus der Verbindung zwischen München und Frankfurt ergeben würde zu vernachlässigen.

Ansonsten haben Sie völlig Recht, denn seit 2013 herrscht was Verspätungen in Verbindung mit Anschlussflügen angeht folgende Rechtsprechung:

LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013, Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter reise-recht-wiki.de)

Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslösen – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.

EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az.: C-11/11 (einfach zu finden über Google unter reise-recht-wiki.de)

Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 […]ist dahin auszulegen, dass auf seiner Grundlage dem Fluggast eines Fluges mit Anschlussflügen, dessen Verspätung zum Zeitpunkt des Abflugs unterhalb der in Art. 6 der Verordnung festgelegten Grenzen lag, der aber sein Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreichte, eine Ausgleichszahlung zusteht, da diese Zahlung nicht vom Vorliegen einer Verspätung beim Abflug und somit nicht von der Einhaltung der in Art. 6 aufgeführten Voraussetzungen abhängt.

Ihre Ansprüche ergeben sich somit wie Sie bereits andeuteten aus Artikel 5 und 7 der EG-VO 261/2004 aufgrund einer Flugannullierung. Die Ausgleichszahlungen betragen je nach Flugstrecke und Verzögerung 250€ - 600€:

>  Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro: Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger

>  Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro: Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km

>  Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro: Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen

Aber: Dies gilt nicht, soweit die Fluggesellschaft außergewöhnliche Umstände geltend machen kann und sich diese Umstände auch dann nicht hätte vermeiden lassen können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Abschließend ist also nochmals darauf hinzuweisen, dass Sie lediglich einen Anspruch geltend machen können, und nicht mehrere für jede Teilstrecke - haben Sie ja auch nur einen Flug, eine Beförderung, gebucht. 

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