Lieber Patrick,
du fragst dich, wie du die Höhe der Entschädigungszahlungen bei Anschlussflügen berechnet. Ich habe dazu ein wenig recherchiert und muss leider zu dem Ergebnis kommen, dass diese Problematik kaum thematisiert wird.
Grundsätzlich ist es zunächst sinnvoll einen Blick auf die Anspruchsgrundlage zu werfen. Diese ist bezüglich Ausgleichszahlungen in Art. 7 der Fluggastrechte Verordnung geregelt.
Art. 7 Ausgleichsanspruch
„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.
(2) Wird Fluggästen gemäß Artikel 8 eine anderweitige Beförderung zu ihrem Endziel mit einem Alternativflug angeboten, dessen Ankunftszeit
a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger nicht später als zwei Stunden oder
b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr
als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen
1 500 und 3 500 km nicht später als drei Stunden oder
c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen nicht später als vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 um 50 % kürzen.
(3) Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Entfernungen werden nach der Methode der Großkreisentfernung ermittelt.“
Bei der Ermittlung der Entfernung wurde der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt (§ 7 Abs. 1, S. 2). Über den Ort, an dem die Berechnung beginnen soll, sagt die Verordnung nichts; es muss nach der Systematik aber der Ort sein, an dem der Fluggast infolge der Überbuchung oder der Annullierung oder der Fluggast nicht (weiter) befördert wird.
§ 7 Abs. 4 VO legt fest, dass die Entfernungen nach der Methode der Großkreisentfernung ermittelt werden. Eine Entfernungstabelle mit wenigstens den wichtigsten Flugverbindungen ist der Verordnung leider nicht angehängt worden, so dass der Verbraucher bei der Entscheidung, in welcher Höhe er eine Ausgleichsleistung fordern kann, allein gelassen wird. In Grenzfällen ist in einem Rechtsstreit regelmäßig ein teures Sachverständigen-Gutachten erforderlich.
Leider wirft die Berechnung daher noch viele Fragen auf und ist auch in der Rechtsprechung umstritten. Am aktuellsten ist folgendes Urteil vom Landgericht Landshut:
Landgericht Landshut, Urteil vom 16.12.2015, Az. 13 S 2291/15
Das Landgericht Landshut hat entschieden, dass für die Ermittlung der Entfernung, welche Grundlage für eine Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung bei Verspätung, Annullierung und Nichtbeförderung ist, nicht die einzelnen Teilstrecken eines aus mehreren Flugsegmenten bestehenden Fluges zusammenaddiert werden dürfen. Bei der nach der Großkreismethode zu berechnenden Entfernung, ist vielmehr lediglich die Entfernung zwischen dem Startflughafen und dem Zielflughafen maßgebend. Da diese Frage von den deutschen Gerichten aber nicht einheitlich entschieden wird, hat das Landgericht Landshut die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Folgt man diesem Urteil, dürften die Teilstrecken nicht addiert werden, sodass du lediglich einen Anspruch in Höhe von 250 Euro geltend machen könntest.