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Hallo zusammen,

ich bin von Nürnberg über Amsterdam nach Budapest geflogen. Der erste Flug hatte über 4h Verspätung wodurch ich auch den Anschlussflug verpasst habe und erst 12h nach Plan in Budapest ankam.

Die Flüge Summieren sich mit 542km und 1.146 km zu einer Gesamt-Flugstrecke von 1.688, also mehr als 1.500 km, wodurch ja statt 250 € die 400€ entschädigung fällig wären.

Allerdings sind die Flüge einzeln beide unter 1.500km und die Distanz vom Startflughafen in Nürnberg zum Zielflughafen in Budapest ist ebenfalls geringer als 1.500km (625km).

Nun ist die Frage, welche Distanz ist für die Entschädigung relevant?

Danke und Grüße

Patrick
Gefragt in Flugverspätung von
wieder getaggt von
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8 Antworten

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Hallo Patrick,

Du bist von Nürnberg über Amsterdam nach Budapest geflogen. Der Flug von Nürnberg nach Amsterdam hatte eine Verspätung von über 4 Stunden. Dadurch haben Sie Ihren Anschlussflug verpasst. Ihr Endziel Budapest haben Sie letztendlich mit einer Verspätung von 12 Stunden erreicht. 

Du fragst dich nun, welche Strecke relevant für die Höhe der Ausgleichszahlung relevant ist. Hierbei ist zunächst entscheidend, ob du zwei einzelne Flüge gebucht hast oder einen Gesamtflug.

Wenn du zwei einzelne Flüge gebucht hast, sind diese unabhängig voneinander zu betrachten. Dieses gilt dann natürlich auch für die Distanz. 

Aus deinen Angaben lässt sich jedoch vermuten, dass du einen Gesamtflug gebucht hast. Die relevante Distanz in diesem Fall ist die vom Startflughafen zum Zielflughafen, also die Distanz zwischen Nürnberg nach Budapest.

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Hallo Patrick,

ich bin auch der Meinung, dass die Entfernung vom Start- zum Zielflughafen ausschlaggebend ist.

Vgl. EuGH, Urteil vom 26.02.2013, Az: C-11/11 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst “ EuGH C 11/11 reise-recht-wiki.de“)

Der europäische Gerichtshof hat hier noch einmal verdeutlicht, dass auf die tatsächliche Verspätung am Zielflughafen abzustellen ist. Das „Endziel“ ist somit Maßgebend. Das „Endziel“ meint den Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugticket beziehungsweise bei direkten Anschlussflügen den Zielort des letzten Fluges.

Du kannst daher leider nur 250 Euro gemäß Art. 7 der Fluggastrechte Verordnung geltend machen. Da du unter langen Wartezeiten leiden musstest, gehörte es zudem zu den Aufgaben der Airline dir Betreuungsleistungen zukommen zu lassen. So ist es in Art. 9 der Fluggastrechte Verordnung geregelt.

Art. 9 Anspruch auf Betreuungsleistungen

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b) Hotelunterbringung, falls

– ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder

– ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

(2) Außerdem wird den Fluggästen angeboten, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telexe oder Telefaxe oder E-Mails zu versenden.

(3) Bei der Anwendung dieses Artikels hat das ausführende Luftfahrtunternehmen besonders auf die Bedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen sowie auf die Bedürfnisse von Kindern ohne Begleitung zu achten.

Falls du am Flughafen also Ausgaben für Essen, Getränke oder Telefonate getätigt hast, kannst du diese bei der Fluggesellschaft einreichen.

Ich hoffe ich konnte weiterhelfen!

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Hallo zusammen,

vielen Dank für eure Antworten.

C-11/11 habe ich mal angeschaut. Kernaussage ist: Wird ein Anschlussflug verpasst, ist es unerheblich, wie groß die Abflugverspätung des Zubringerflugs war.

Ich sehe hier maximal einen indirekten Zusammenhang mit meiner Fragestellung, aber ich bin auch kein Jurist. Da muss man ja manchmal zwischen den Zeilen lesen können.

Steht denn nicht irgendwo schwarz auf weiß, bei einem Anschlussflug ist die Distanz zwischen ... relevant?

Danke und Grüße

Patrick
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PS: Ja, die Flüge wurden zusammen gebucht.

und nochKernfrage:

Man fliegt von A über B nach C.

Für die Entschädigung ist nach meiner Recherche die Flugstrecke relevant.

Aber ist es nun die Luftline zwischen A und C oder die Summe A-B + B-C.

Niur bei letzterer wäre die Strecke nämlich größer als 1.500 km.
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Lieber Patrick,

du fragst dich, wie du die Höhe der Entschädigungszahlungen bei Anschlussflügen berechnet. Ich habe dazu ein wenig recherchiert und muss leider zu dem Ergebnis kommen, dass diese Problematik kaum thematisiert wird.

Grundsätzlich ist es zunächst sinnvoll einen Blick auf die Anspruchsgrundlage zu werfen. Diese ist bezüglich Ausgleichszahlungen in Art. 7 der Fluggastrechte Verordnung geregelt.

Art. 7 Ausgleichsanspruch

„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.

(2) Wird Fluggästen gemäß Artikel 8 eine anderweitige Beförderung zu ihrem Endziel mit einem Alternativflug angeboten, dessen Ankunftszeit

a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger nicht später als zwei Stunden oder

b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr

als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen

1 500 und 3 500 km nicht später als drei Stunden oder

c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen nicht später als vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 um 50 % kürzen.

(3) Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Entfernungen werden nach der Methode der Großkreisentfernung ermittelt.“

Bei der Ermittlung der Entfernung wurde der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt (§ 7 Abs. 1, S. 2). Über den Ort, an dem die Berechnung beginnen soll, sagt die Verordnung nichts; es muss nach der Systematik aber der Ort sein, an dem der Fluggast infolge der Überbuchung oder der Annullierung oder der Fluggast nicht (weiter) befördert wird.

§ 7 Abs. 4 VO legt fest, dass die Entfernungen nach der Methode der Großkreisentfernung ermittelt werden. Eine Entfernungstabelle mit wenigstens den wichtigsten Flugverbindungen ist der Verordnung leider nicht angehängt worden, so dass der Verbraucher bei der Entscheidung, in welcher Höhe er eine Ausgleichsleistung fordern kann, allein gelassen wird. In Grenzfällen ist in einem Rechtsstreit regelmäßig ein teures Sachverständigen-Gutachten erforderlich.

Leider wirft die Berechnung daher noch viele Fragen auf und ist auch in der Rechtsprechung umstritten. Am aktuellsten ist folgendes Urteil vom Landgericht Landshut:

Landgericht Landshut, Urteil vom 16.12.2015, Az. 13 S 2291/15

Das Landgericht Landshut hat entschieden, dass für die Ermittlung der Entfernung, welche Grundlage für eine Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung bei Verspätung, Annullierung und Nichtbeförderung ist, nicht die einzelnen Teilstrecken eines aus mehreren Flugsegmenten bestehenden Fluges zusammenaddiert werden dürfen. Bei der nach der Großkreismethode zu berechnenden Entfernung, ist vielmehr lediglich die Entfernung zwischen dem Startflughafen und dem Zielflughafen maßgebend. Da diese Frage von den deutschen Gerichten aber nicht einheitlich entschieden wird, hat das Landgericht Landshut die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Folgt man diesem Urteil, dürften die Teilstrecken nicht addiert werden, sodass du lediglich einen Anspruch in Höhe von 250 Euro geltend machen könntest.

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Hey Patrick,

du bist von Nürnberg über Amsterdam nach Budapest geflogen und musstest unter einer Verspätung des ersten Fluges leiden, sodass du deinen Anschlussflug verpasst hast. Dies führte wiederum dazu, dass du erst 12 Stunden später als geplant in Budapest gelandet bist. Du fragst dich nun wie deine Ausgleichszahlung zu berechnen ist. Infrage kommt zunächst  eine Start-Ziel Berechnung, also lediglich die Strecke von Nürnberg nach Budapest. In Betracht kommt aber auch eine Additionsberechnung. Bei dieser würden dir Teilstecken zusammengerechnet werden. Nach der ersten Variante würden dir 250 Euro zustehen, nach der zweiten Variante hingegen 400 Euro. Du fragst dich nun welche Berechnungsart vorzugswürdig ist.

Üblicherweise wird die Distanz zwischen Start- und Zielflughafen durch die Luftlinie dazwischen ohne Beachtung der tatsächlichen Flugstrecke berechnet. Bei Umsteigeverbindungen oder einem Flug mit Zwischenstopp kann sich jedoch durchaus eine längere Flugstrecke ergeben, welche gegebenenfalls zu einer höheren Ausgleichszahlung führt.

Finanziell erscheint dir sicherlich die zweite Variante attraktiver. Daher dürfte dich folgendes Urteil interessieren:

AG Frankfurt, Urteil vom 11.10.2013, Az: 29 C 1952/13 (81) (einfach mal bei Google eingeben)

Bei einem Zwischenstopp müssen nach diesem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt die einzelnen Teilstrecken addiert werden. Im verhandelten Fall war dies von erheblicher Bedeutung, da der Kläger einen Flug von Luxor nach Frankfurt mit Zwischenstopp in Hurghada gebucht hatte. Der Flug wurde erst mit großer Verspätung durchgeführt. Nach der üblichen Berechnungsmethode beträgt die Flugstrecke zwischen Luxor und Frankfurt 3408 Kilometer, was eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400,00 Euro ergibt. Wenn man jedoch die Teilstrecken von Luxor nach Hurghada und von Hurghada nach Frankfurt addiert, ergibt sich eine Flugstrecke von über 3500 Kilometer, was eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600,00 Euro ergibt.

Das Gericht kam zu der Entscheidung, dass im vorliegenden Fall eines nicht auf dieser gedachten Linie liegenden Zwischenstopps die „Entfernung“ aus der Summe der „Einzelentfernungen“ zu berechnen sei. Dies begründete das Gericht  mit dem Wortlauargument. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung. Dieser spreche davon, dass bei der Ermittlung der Entfernung der letzte Zielort des Fluggastes zugrunde zu legen sei. Dieser Wortlaut lasse sowohl die Auslegung zu, dass die (Gesamt-)Entfernung sich aus einer Addition der Einzelentfernungen errechnet, als auch die Auslegung, dass die „Entfernung“ sich nach dem kürzesten nach der Großkreismethode zu berechnendem Abstand zwischen erstem Abflugs- und letztem Zielort bestimme. Die Verordnung gehe bei der Staffelung der Ausgleichszahlungen allerdings offenbar davon aus, dass die Unannehmlichkeiten für den Fluggast mit der „Entfernung“ wachsen, und stelle damit einen Bezug zur tatsächlich geflogenen Strecke her. Nach Auffassung des Gerichts sei daher auf die Summe der „Einzelentfernungen“ abzustellen.

Orientiert man sich an dieser Entscheidung, kommt man zu dem Ergebnis, dass du einen Anspruch auf 400 Euro gegenüber der Airline geltend machen kannst. Hinzuzufügen ist jedoch, dass es sich hierbei um keine herrschende Meinung handelt und es schwer werden könnte diesen Anspruch durchzusetzen. Selbst in einem Gerichtsprozess könnte dir dieser versagt werden, falls dir Richter sich für die andere Berechnungsmethode entscheiden.

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Hallo zusammen,

vielen Dank für die sehr aufschlussreichen Antworten. Ich denke ich begnüge mich dann mit den 250,-, oder einer der 6 Reisenden versucht es erst mal mit einer der gängigen Agenturen und je nach Ausgang forden die andern dann denselben Betrag.

Danke und Grüße

 

Patrick
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Guten Tag Patrick,

Sie sind von Nürnberg über Amsterdam nach Budapest geflogen, und hatten eine 4-stündige Verspätung, die dazu führte, dass Sie Ihren Anschlussflug verpassten und erst 12 Stunden später als eigentlich geplant in Budapest ankamen.

Sie fragen sich nun, welche Distanz zur Errechnung einer Entschädigung im Sinne von Artikel 7 EU-VO angenommen wird.

Wenn Sie zwei einzelne Flüge gebucht haben, dann werden die einzelnen Teilstrecken summiert. Nach gängiger Rechtsprechung ist es aber bei einem Gesamtflug mit Zwischenstopps so, dass die Entfernung zwischen Start- und Endpunkt zur Berechnung herangezogen wird, also in Ihrem Fall Nürnberg und Budapest.

Auch dieses Urteil weist darauf hin:

Vgl. EuGH, Urteil vom 26.02.2013, Az: C-11/11 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst “ EuGH C 11/11 reise-recht-wiki.de“)

Der europäische Gerichtshof hat hier noch einmal verdeutlicht, dass auf die tatsächliche Verspätung am Zielflughafen abzustellen ist. Das „Endziel“ ist somit Maßgebend. Das „Endziel“ meint den Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugticket beziehungsweise bei direkten Anschlussflügen den Zielort des letzten Fluges.

Das man aber möglicherweise auch der ersten, alternativen Rechnung folgen kann, die eigentlich meines Wissens nach nur bei getrennt gebuchten Flügen angenommen wird, geht aus einem noch relativ jungen Urteil des AG Frankfurt hervor:

AG Frankfurt, Urteil vom 11.10.2013, Az. 29 C 1952/13 (81) (einfach für Sie zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Frankfurt, 29 C 1952/13 reise-recht-wiki.de)

Bei einem Zwischenstopp müssen die einzelnen Teilstrecken addiert werden. Im verhandelten Fall war dies von erheblicher Bedeutung, da der Kläger einen Flug von Luxor nach Frankfurt mit Zwischenstopp in Hurghada gebucht hatte. Der Flug wurde erst mit großer Verspätung durchgeführt. Nach der üblichen Berechnungsmethode beträgt die Flugstrecke zwischen Luxor und Frankfurt 3408 Kilometer, was eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400,00 Euro ergibt. Wenn man jedoch die Teilstrecken von Luxor nach Hurghada und von Hurghada nach Frankfurt addiert, ergibt sich eine Flugstrecke von über 3500 Kilometer, was eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600,00 Euro ergibt. 

Dies kann aber meiner Meinung nach eher nicht als gefestigte Rechtsprechung bezeichnet werden, könnte aber für Sie einen Denkanstoß für eine Meldung bei Ihrer Airline liefern. Vermutlich gilt aber die Strecke zwischen Nürnberg und Budapest.

Beantwortet von (11,820 Punkte)
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