Guten Tag,
dein Rückflug von Manila nach Düsseldorf über Dubai wurde annulliert, sodass du erst 2 Tage später nach Düsseldorf fliegen konnten. Jetzt stellt sich dir die Frage, ob du einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen geltend machen kannst.
Zunächst einmal ist zu sagen, dass Hin- und Rückflug meines Erachtens nach zwei getrennte Flüge sind, sodass der Start deines Fluges eben nicht Düsseldorf sondern Manila ist, da du von dort aus nach Düsseldorf fliegst.
Da Manila sich außerhalb der EU befindet, muss zunächst festgestellt werden, ob die EU-Fluggastrechteverordnung, aus der sich der Anspruch auf Ausgleichszahlung ergibt, auch in deinem Fall angewandt werden kann.
Dazu möchte ich dir zunächst den Anwendungsbereich, der in Artikel 3 Absatz 1 niedergeschrieben ist, näher bringen:
1) Diese Verordnung gilt,
a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedsstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;
b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.
Da dein Flug außerhalb der EU startet, kann die Verordnung gemäß Artikel 3 Absatz 1 schonmal nicht angewandt werden.
Du schreibst dass Hin- und Rückflug mit verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden. Damit die Verordnung in deinem Fall angewandt werden kann und dir ein Anspruch auf Ausgleichszahlung zustehen kann, muss das ausführende Luftfahrtunternehmen, das deinen Rückflug durchgeführt hat, ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft sein. Das sind jene, die ihren Sitz innerhalb der EU haben, also z.B. Lufthansa oder Condor.
Sollte dein Rückflug aber z.B. von Emirates durchgeführt worden sein, so kann die Verordnung in deinem Fall auch nicht gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) angewandt werden.
Damit könntest du dann leider keine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 geltend machen.
Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung dar. Da es sich bei dir um einen sehr komplexen Fall handelt, könnte sich das zu Rate ziehen eines Experten als hilfreich erweisen.