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Ich habe vor zwei Jahren bei Emirates Flüge von Düsseldorf nach Manila über Dubai gebucht. Der Hinflug verlief auch ohne Probleme, nur leider wurde der Rückflug annulliert. Der Hin- und der Rückflug wurden übrigens von zwei verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt.

In Manila bin ich dann mit einem kleinen Flugzeug weiter zu unserer Urlaubsdestination geflogen, wir hatten uns schon lange vorgenommen, einen urlaub auf den Philippinen zu machen.

Wie gesagt, der Rückflug sollte am 12.03 durchgeführt werden. In Manila erfuhr ich dann, dass der Flug wegen technischen Problemen gestrichen wurde, warum genau, wurde mir leider auch auf mehrmaliges Nachfragen nicht mitgeteilt. Mir wurde allerdings mitgeteilt, dass die Möglichkeit bestand, mit dem nächsten Flug von Manila nach Düsseldorf zu fliegen, der hob allerdings erst 2 Tage später, also am 14.03 ab.

Jetzt überlege ich, ob ich einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung habe, weil ja mein Rückflug annulliert wurde. Denn immerhin sind ja Hin-und Rückflug zwei unselbstständige Abschnitte von ein und demselben Flug. Und immerhin war der Start ja in Düsseldorf. Oder liege ich falsch und Hin-und Rückflug sind zwei komplett getrennte, unabhängige Flüge?

Wie sieht es aus, habe ich einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, kennt sich jemand mit so etwas aus?

Gefragt in Flugverspätung von
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2 Antworten

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Guten Tag,

dein Rückflug von Manila nach Düsseldorf über Dubai wurde annulliert, sodass du erst 2 Tage später nach Düsseldorf fliegen konnten. Jetzt stellt sich dir die Frage, ob du einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen geltend machen kannst.

Zunächst einmal ist zu sagen, dass Hin- und Rückflug meines Erachtens nach zwei getrennte Flüge sind, sodass der Start deines Fluges eben nicht Düsseldorf sondern Manila ist, da du von dort aus nach Düsseldorf fliegst. 

Da Manila sich außerhalb der EU befindet, muss zunächst festgestellt werden, ob die EU-Fluggastrechteverordnung, aus der sich der Anspruch auf Ausgleichszahlung ergibt, auch in deinem Fall angewandt werden kann. 

Dazu möchte ich dir zunächst den Anwendungsbereich, der in Artikel 3 Absatz 1 niedergeschrieben ist, näher bringen:

1) Diese Verordnung gilt,

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedsstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

Da dein Flug außerhalb der EU startet, kann die Verordnung gemäß Artikel 3 Absatz 1 schonmal nicht angewandt werden. 

Du schreibst dass Hin- und Rückflug mit verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden. Damit die Verordnung in deinem Fall angewandt werden kann und dir ein Anspruch auf Ausgleichszahlung zustehen kann, muss das ausführende Luftfahrtunternehmen, das deinen Rückflug durchgeführt hat, ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft sein. Das sind jene, die ihren Sitz innerhalb der EU haben, also z.B. Lufthansa oder Condor. 

Sollte dein Rückflug aber z.B. von Emirates durchgeführt worden sein, so kann die Verordnung in deinem Fall auch nicht gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) angewandt werden. 

Damit könntest du dann leider keine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 geltend machen. 

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung dar. Da es sich bei dir um einen sehr komplexen Fall handelt, könnte sich das zu Rate ziehen eines Experten als hilfreich erweisen.

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Sie haben einen Flug von Dubai über Manila nach Düsseldorf mit Eurowings gebucht. Der Flug von Manila nach Düsseldorf wurde jedoch annulliert, weshalb Sie mit einer erheblichen Verspätung an Ihrem Zielflughafen angekommen sind. Sie fragen sich nun, ob Sie dadurch Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen können. Bei "Nur-Flügen" ergeben sich solche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

Ihren Angaben lässt sich entnehmen, dass Sie die Flüge als Gesamtflug gebucht haben. Zwar wurden die Flüge durch unterschiedliche Airlines durchgeführt, doch geben Sie an, dass Sie die Tickets bei Emirates gebucht haben. Ich denke daher, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen Emirates ist, denn dort haben Sie auch Ihre Tickets gebucht. Mögliche Ansprüche richten sich also gegen Emirates. 

Fraglich ist jedoch zunächst, ob die Europäische Fluggastrechte Verordnung in Ihrem Fall überhaupt anwendbar ist. Der Anwendungsbereich der Verordnung 261/2004 ergibt sich aus Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung. 

"Artikel 3 

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten."

Emirates ist die staatliche Fluggesellschaft des Emirats Dubai in den Vereinigten Arabischen Emiraten mit Sitz in Dubai, sie ist also keine Fluggesellschaft der Gemeinschaft. Desweiteren ist der Abflughafen in Ihrem Fall Dubai bzw. Manila. Sie treten Ihre Reise demnach außerhab der EU an. Die Europäische Fluggastrechte Verordnung ist in Ihrem Fall also leider nicht anwendbar.

Beachten Sie jedoch, dass dieser Beitrag nur eine Rechtsmeinung darstellt. Da es sich in Ihrem Fall um einen sehr komplexen Fall handelt, könnte das zu Rate ziehen eines Experten hilfreich sein.

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