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Unser Urlaub ist leider sehr hektisch gestartet. Am Flughafen gab es plötzlich lange Gesichter als uns mitgeteilt wurde dass unser Urlaubsflug mit Iberia (Vueling) ein bisschen verspätet ist. Aus dem "bisschen Verspätung" wurden dann über 5 1/2 Stunden Flugverspätung und damit ein sehr sehr stressiger Reisetag. Meine Frau hatte den Kaffee schon nach 2 Stunden auf. Die Iberia hat einfach gar nicjts gemacht. Die Dame am Gate sagte anderen Reisegästen, dass der Flieger wegen verspätetem Abflug ab London auf dem Vorflug die Flugverspätung nicht aufholen konnte. Die Verspätung auf dem Vorflug wäre angeblich aus Gründen der Flugaufsicht passiert.

Jetzt sind wir in Spanien im Urlaub. Muss ich da jetzt besondere Fristen einhalten? Wie sollte ich mich verhalten?

Ich habe hier im Hotel die Möglichkeit Emails und Fax zu senden. Muss ich der Iberia oder der Vueling Airlines ein Schreiben mit der Bitte um Zahlung von 1600 € (4 Personen) schicken? Oder beiden?

Kann die Iberia oder die Vueling sich rausreden mit der Entschuldigung, dass eine Flugverspätung auf dem Vorflug der Grund für unsere Flugverspätung war?
Gefragt in Flugverspätung von
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Ja, am besten schnell und früh handeln. Alles schriftlich machen.

Die Fristen kenne ich nicht. Kann hier nicht mal ein Anwalt antworten?
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Hallo, lieber Fragesteller!

Ihnen könnte eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250-400 Euro pro Person zustehen (Sie schreiben nicht, wo Ihr Startflughafen lag, sodass die Entfernung auch unter 1.500 km liegen könnte). Dafür müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein.

Grundsätzlich darf die Verspätung auf dem Vorflug nicht die nächsten Flüge betreffen (AG Erding, Urteil vom 23.7.2012, Az 3 C 719/12). Rein theoretisch ist es denkbar, dass ein außergewöhnlicher Umstand, welcher die Verspätung des Vorfluges verursacht hat, auch für die nächsten Flüge gelten kann. Es ist jedoch äußerst schwierig, das so gelten zu lassen.

Schlechte Wetterbedingungen gehören zum „klassischen“ außergewöhnlichen Umstand. Verspätet sich ein Flug deswegen auf dem Vorflug und die Verspätung nicht mehr aufholen, so darf dies trotzdem nicht zu lasten der Passagiere späterer Flüge gehen (BGH, Urteil vom 14.10.2010, Az Xa ZR 15/10; ebenso AG Geldern, Urteil vom 20.02.2008, Az 4 C 241/07).

Fluggesellschaften müssen in solchen Fällen viel detaillierter die Umstände der Verspätung darlegen und viel mehr möglicher Maßnahmen auswerten, mit denen sich die Verspätung vermeiden lassen hätte (bis hin zur Anmietung eines fremden Flugzeuges - AG Rüsselsheim, Urteil vom 24.02.2011, Az 3 C 734/10 (32)). Häufig spielt bei solchen Entscheidungen auch der Flugplan eine Rolle, wonach die Fluggesellschaften ihre Flugzeuge in einem eng berechneten Zeitplan rotieren lassen, sodass es keine Zeit bleibt, auf jegliche Vorkommnisse zu reagieren. Insbesondere dann dürfen allein wirtschaftliche Entscheidungen nicht zulasten der Fluggäste fallen.

Bei besonderer Schwere der Umstände kann unter Würdigung der Gesamtumstände höchstens der unmittelbar darauffolgender verspäteter Flug keine Ausgleichszahlungen nach sich ziehen (AG Rüsselsheim, Urt. v. 05.07.2013 – 3 C 145/13 (37)).

Sofern deutsches Sachrecht auf Ihr Fall anwendbar ist, haben Sie lediglich eine Frist zur Klageerhebung von 3 Jahren zu beachten.

„Muss ich der Iberia oder der Vueling Airlines ein Schreiben mit der Bitte um Zahlung von 1600 € (4 Personen) schicken? Oder beiden?“

Sie müssen sich an das Unternehmen wenden, das den Flug tatsächlich durchgeführt hat. Dies gilt trotz dessen, dass Vueling die Tochter der Iberia ist. Wer das ausführende Luftfahrtunternehmen in Ihrem Fall ist, können Sie anhand Ihrer Flugscheine, Bordkarten oder Buchungsbestätigungen erkennen. Die Flugnummer ist meistens das beste Indiz, Iberia hat das Kürzel IB, Vueling – VY.

„Kann die Iberia oder die Vueling sich rausreden mit der Entschuldigung, dass eine Flugverspätung auf dem Vorflug der Grund für unsere Flugverspätung war? „

Das werden sie auch sicherlich versuchen, bestimmt auch mit dem Hinweis, dass die Verzögerung seitens der Flugaufsicht angeordnet war, was einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Verordnung 261/2004 darstellt. Dies mag auch zutreffen, jedoch wie gesagt – bei Verspätungen, die aufgrund von Vorkommnissen auf dem Vorflug entstanden sind, wird viel genauer hingeschaut und strenger bewertet.

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Hallo Fragesteller,

möglicherweise können Sie Ansprüche aufgrund einer Flugverspätung aus der EG Verordnung 261/2004 geltend machen.

Die jeweiligen Entschädigungszahlungen begründen sich je nach Flugstrecke und verspäteter Ankunftszeit.

- Flugstrecke < 1.500 km --> Abflugverspätung von 2 oder mehr Stunden

- Flugstrecke > 1.500 km innergemeinschaftlich, ansonsten 1.500 - 3.500 km --> Abflugverspätung von 3 oder mehr Stunden

- Flugstrecke > 3.500 km --> Abflugverspätung von 4 oder mehr Stunden

 

Leider haben Sie in Ihren Ausführungen den Abflughafen nicht mit angegeben, weshalb Ich so nicht sagen kann, in welcher Höhe der Schadensersatz ausfällt. Da Sie von 400 Euro pro Person ausgehen, gehe Ich davon aus, dass Sie sich dahingehend schon ausreichend informiert haben.

Dies gilt solange keine außergewöhnlichen Umstände auf dem Vorflug vorliegen, die für Ihren Folgeflug ursächlich waren. Normalerweise gilt eine Verspätung, die auf dem Vorflug basiert, nicht als außergewöhnlicher Umstand, da die Entscheidung Flüge im Umlaufverfahren durchzuführen eine betriebswirtschaftliche Entscheidung ist und somit nicht zulasten der Fluggäste ausgelegt werden soll. Allerdings gibt es einige Ausnahmefälle, bei dem ein außergewöhnlicher Umstand, der sich auf dem Vorflug zuträgt, auch für den darauf folgenden Flug gilt. Allerdings muss die Fluggesellschaft nachweisen können, dass der Umstand unvermeidbar war und zudem alle möglichen Maßnahmen ergriffen wurden, um den Umstand zu verhindern. Dabei muss das ausführenden Luftfahrtunternehmen auch darlegen, dass alle zur Verfügung stehende personelle, materielle und finanziellen nicht zur Verhinderung des Umstandes beitragen konnten.

Solche Umstände können auf schlechte Wetterbedingungen, Streiks, medizinische Notfälle on Board oder einen Vogelschlag zurückzuführen sein.

 

Das schon erwähnte ausführende Luftfahrtunternehmen, ist dasjenige an das sich auch die Ansprüche richten. Welches dieses in Ihrem Fall ist, lässt sich anhand der Boardkarten oder Flugscheine ablesen.

AG Bremen, Urteil vom 18.01.2013, Az. 4 C 0516/11

(zu finden über die Google-Suche „4 C 0516/11 reise-recht-wiki“)

Grundsätzlich müssen sich Fluggäste wegen ihrer Ansprüche immer an das Unternehmen wenden, welches den betroffenen Flug tatsächlich durchgeführt hatte. Dies ist jedoch dann anders, wenn das tatsächlich ausführende Unternehmen von einer anderen Airline hierzu beauftragt worden war – in solchen Fällen müssen Passagiere ihre Forderungen gegen das beauftragende Unternehmen richten (so auch AG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.03.2012, Az. 31 C 2809/12(78)).

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Hallo lieber Fragesteller,

Ihren Urlaub sollten Sie in solchen Fällen zunächst zur Erholung nutzen. Natürlich lohnt es sich immer, zügig seine Ansprüche geltend zu machen, jedoch kann das auch von Zuhause aus erledigt werden.

Die Ausgleichszahlung richtet sich nach der Verspätung und der Entfernung der Flugreise. Mit 400€ pro Person liegen sie wohl richtig. Es empfiehlt sich allerdigs noch ein Blick in die europäische Fluggastrechteverordnung

Bei der verspäteten Startzeit hätte der Fluggast nach der europäischen Fluggastrechteverordnung einen Ausgleichsanspruch gegen das Luftfahrtunternehmen. Jedoch könnte die Fluggesellschaft sich auf einen außergewöhnlichen Grund berufen und somit von ihrer Zahlungspflicht befreit werden. Die Richter des Amtsgerichts in Rüsselsheim hatten einen Fall zu entscheiden, in dem ein Passagier aus dem „übernächsten“ Flug aufgrund der Verspätung seinen Anspruch geltend machen wollte (vgl. AG Rüsselsheim, Urt. v. 05.07.2013 – 3 C 145/13 (37), siehe auch AG Rüsselsheim, Urt. v. 02.11.2012 – 3 C 855/12 (37)). Der vorangegangene Flug war wegen Flugsicherungsanlagen bzw. Kapazitätsbeschränkungen ausgefallen.

Die Richter urteilten, dass ein Ereignis, dass während des Fluges eingetreten ist, allenfalls für den unmittelbar folgenden Flug als außergewöhnlicher Umstand herangezogen werden kann (Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004). Für alle weiteren nachfolgenden Flüge ist das nicht mehr möglich. Die Berufung auf einen außergewöhnlichen Umstand befreit die Airline also nur dann, wenn der Umstand sich nicht auf dem unmittelbaren Vorflug ereignet hat, sondern schon bei davorliegenden Vorumlaufflügen eingetreten ist.

Die Fluggastrechteverordnung trifft keine eindeutige Entscheidung, ob ein außergewöhnlicher Umstand, der die Verspätung eines Fluges zur Folge hat, das Luftfahrtunternehmen auch für die weiteren Flüge von ihrer Ausgleichszahlungspflicht entbindet. So spricht die Verordnung an einer Stelle von einem Flug im Singular, an einer anderen Stelle im Plural. Was die Richter dazu bewegte, so zu entscheiden, war, dass es sich bei den außergewöhnlichen Umständen, die zu einer Befreiung führen, um eine Ausnahme der Regelung geht. Grundlegend soll dem Fluggast im Falle einer Annullierung oder Verspätung ein Ausgleichsanspruch zustehen. Deswegen sind die Ausnahmevorschriften stets eng auszulegen (vgl. EuGH, Urt. v. 04.10.2012 – C-22/11 – Finnair/Lassooy). Eine beliebige Verlängerung der Verkettung der außergewöhnlichen Umstände würde das eigentliche Ziel der Verordnung – die Rechte der Fluggäste zu stärken -  unterlaufen.

Die Flüge im Umlaufverfahren durchzuführen, ist eine betriebswirtschaftliche Organisationsentscheidung der Fluggesellschaft. Solche Entscheidungen dürfen und sollen nicht zulasten des Fluggastes gehen (vgl. LG Hannover, Urt. v. 18.01.2012 – 14 S 52/11; einfach bei Google eingeben: "reise-recht-wiki.de 14 S 52/11).

Die Unvermeidbarkeit eines außergewöhnlichen Umstands liegt nur dann vor, wenn das Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um den Umstand zu verhindern, diese Maßnahmen aber gescheitert sind (vgl. BGH, Urt. v. 04.10.2010 – Xa ZR 15/10). Die Fluggesellschaft muss umfassend vortragen, welche personellen, materiellen und finanziellen Mittel zur Verfügung standen, um den Flug zum geplanten Zeitpunkt durchzuführen. Außerdem muss das Unternehmen hinreichend begründen, warum es ihm nicht zumutbar war, auf diese Möglichkeiten zurückzugreifen (vgl. AG Paderborn, 15.03.2012 – 50 C 254/11). Im oben genannten Urteil aus Rüsselsheim fehlte es hinzukommend an einem umfassenden Vortrag der Fluggesellschaft. Dieser ist jedoch für die Befreiung von der Ausgleichszahlungspflicht unumgänglich.

Eine besondere Frist ergibt sich nicht aus der Fluggastrechtverordnung, weswegen die nationalen Gesetze zur Anwendung kommen. Das bedeutet, dass die Ansprüche nach der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren verjähren. Dennoch ist ein zügiges Handeln nach der Reise ratsam.

Viel Erfolg!

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Lieber Fragensteller,

in einem Fall wie Ihrem können sich mögliche Ansprüche aufgrund einer Flugverspätung grundsätzlich aus der europäischen Fluggastrechte-Verordnung ergeben. Hiernach hat der Reisende bei einer Verspätung in dort genannter Höhe gem. Art. 6 Abs. 1 VO einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen gem. Art. 8 und 9 VO. 

Ihrer Frage kann ich jedoch entnehmen, dass es Ihnen vor allem um einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. Art. 7 VO geht. Ein solcher Anspruch besteht zwar nach dem Text der VO im Fall einer Verspätung des Fluges gem. Art. 6 VO nicht. Allerdings hat der EuGH in seinem Urteil in der Rechtssache Sturgeon u.a. gegen Condor Flugdienst GmbH und Air France SA (bei Google nachzulesen unter "Reise-Recht-Wiki.de C-402/07 und 432/07") entschieden, dass auch Fluggästen, die lediglich eine Verspätung auf ihrem Flug erlitten haben, grundsätzlich einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. Art. 7 VO haben, wenn sie aufgrund der Verspätung ihr Endziel erst mit einer erheblichen Verspätung von 3 oder mehr Stunden erreichen. Diese Voraussetzung ist in Ihrem Fall aufgrund der erlittenen Verspätung von 5,5 h unzweifelhaft gegeben. 

Einzuhaltende Fristen

Daher zunächst zu Ihrer Frage, ob Sie irgendwelche bestimmten Fristen einhalten müssen. Die VO selbst enthält solche Fristen nicht. Auch müssen Sie für die Geltendmachung eines solchen Anspruches keine Fristen als Anspruchsvoraussetzungen beachten. Die einzige Frist die es in einem solchen Fall zu beachten gilt, ist die allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren nach § 195 BGB. D.h. Sie müssen einen solchen Anspruch innerhalb von 3 Jahren nachdem dieser Anspruch entstanden ist gegenüber der Airline geltend machen.

Geltendmachung des Anspruches

Im Bezug auf ihre Frage, ob Sie sich bezüglich des Anspruches mit der Airline in Verbindung setzten müssen, lautet die Antwort ganz klar: Ja. Sie müssen nämlich einen solchen Anspruch zunächst einmal gegenüber dem Anspruchsgegner geltend machen. Aus Gründen der späteren Beweisbarkeit empfiehlt es sich grundsätzlich schriftlich Kontakt mit der Airline aufzunehmen. In einem solchen Schreiben sollten Sie zunächst den zugrunde liegenden Sachverhalt schildern (Flugverspätung von 5,5 h) und außerdem die Airline dazu auffordern Ihnen die Ausgleichszahlung gem. Art. 7 VO zu zahlen. Anspruchsgegner einer solchen Forderung ist grundsätzlich die ausführende Luftfahrtgesellschaft, d.h. die Airline mit der sie tatsächlich befördert wurden.

Ausgleichszahlung und außergewöhnliche Umstände

Grundsätzlich ist in einem Fall wie Ihrem wichtig zu wissen, dass auch auf einen solchen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aufgrund einer erheblichen Verspätung der Ausschlussgrund des Art. 5 Abs. 3 VO Anwendung findet. Hiernach ist die Airline dann nicht verpflichtet dem Reisenden eine Ausgleichszahlung aufgrund einer erheblichen Verspätung zu leisten, wenn Sie nachweisen kann, dass diese Verspätung auf  außergewöhnliche Umstände zurück gehen, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden wären. Bei einem solchen außergewöhnlichen Umstand geht es also grundsätzlich um die Frage nach dem Grund der aufgetretenen Verspätung. Ihren Ausführungen entnehme ich, dass sich die Verspätung ihres Fluges aus einer Verspätung des Vorfluges ergeben hat, die durch Maßnahmen der Flugsicherung entstanden sind.

Hierzu ist zu sagen, dass es in Ihre Fall zunächst wichtig zu wissen wäre, was der genaue Grund für die Verspätung war. Allgemein ist zu sagen, dass Maßnahmen der Flugsicherheit in bestimmten Fällen als außergewöhnlicher Umstand einzustufen sind. Z.B. stellt es einen außergewöhnlichen Umstand dar, wenn ein Flugzeug wegen Überfüllung des Luftraums nicht pünktlich auf dem vorgesehenen Flughafen landen kann. (Vergl. Urteil des BGH, nachzulesen bei Google unter "Reise-Recht-Wiki.de X ZR 115/12"). Außerdem erscheint es mir in Ihrem Fall wichtig zu sein, dass das AG Rüsselsheim mit Urteil vom 02.12.2012 (bei Google zu finden unter "Reise-Recht-Wiki.de 3 C 855/12-37") entschied, dass auch ein außergewöhnlicher Umstand auf dem Vorflug einen außergewöhnlichen Umstand auf dem betroffenen Flug darstellen kann.

Allerdings wird in der Rechtsprechung im Bezug auf außergewöhnliche Umstände auf dem Vorflug auch die Meinung vertreten, dass Störungen im vorangegangenen Flugbetrieb grundsätzlich dem Luftfahrtunternehmen zuzurechnen sind. Ist ein solches Ereignis daher auf dem Vorflug aufgetreten, muss das Luftfahrtunternehmen jedoch konkret vortragen, welche Maßnahmen es ergriffen hat, um Verspätungen bei nachfolgenden Flügen zu vermeiden oder wieso solche Maßnahmen nicht ergriffen werden konnten. Dabei ist es insbesondere entscheidend, ob die Airline zwischen den Flügen eine Zeitreserve eingeplant hatte und wie lang diese war.

Das heißt für Ihren Fall, dass es grundsätzlich eine Möglichkeit ist, dass sich die Airline durch das Vortragen und Beweisen eines außergewöhnlichen Umstandes entlasten kann, was dazu führt, dass ein möglicher Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 VO gänzlich entfällt. Um beurteilen zu können, ob dies auch in Ihrem Fall so ist, sind jedoch noch weitere genaue Angaben zu den Ursachen, getroffenen Maßnahmen ect. notwendig.

 

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Lieber Fluggast,

Ihr Flug hatte über 5 1/2 Stunden Verspätung. In einem solchen Fall kann Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen. Dabei ist wichtig, dass auch eine Verspätung am Zielflughafen vorlag.

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Im vorliegenden fall wird man jedoch davon ausgehen können.

In einem solchen Fall könnte Ihnen tatsächlich ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zustehen. Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich nach der Entfernung. Leider geben Sie hier weder den Abflugort noch den Zielflughafen an. Sodass ich keine weiteren Angaben dazu machen kann. Jedoch erwähnen Sie bereits selbst, dass  Ihnen je Person 400 Euro zustehen. Damit gehe ich davon aus, dass Sie bereits gut darüber informiert sind. 

Die Fluggesellschaft muss jedoch keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Die Fluggesellschaft muss beweisen, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorlag. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen. Ein technischer Defekt ist aber in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand, der die Fluggesellschaft von Ausgleichszahlungen freistellt. Dies gilt selbst dann, wenn die Fluggesellschaft alle Wartungsarbeiten am Flugzeug frist- und ordnungsgemäß durchgeführt hat.

In Ihrem Fall wird Ihnen als Grund für die Verspätung , die Verspätung auf dem Vorflug genannt. Grundsätzlich kann dies nicht als außergewöhnlicher Umstand gelten. Denn die Verspätung am Vorflug kann der Fluggesellschaft angerechnet werden und war nicht unvermeidbar.

Sie sollten sich schriftlich an die Airline wenden, die den Flug tatsächlich ausgeführt hat. Gegen diese Fluggesellschaft sollten Sie Ihren Anspruch geltend machen. Sollten Sie damit nicht weit kommen, sollten Sie die Hilfe eines Anwalts in Anspruch nehmen.

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