Hallo Herr Günther,
Sie haben einen Flug von Leipzig nach Palma de Mallorca und zurück mit AirBerlin gebucht. Im Januar wurden Sie nun darüber informiert, dass der Rückflug um 11 Stunden nach vorn verschoben wird.
Bei Annullierung oder Verspätungen ergeben sich mögliche Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung. Fraglich ist, ob auch eine Flugvorverlegung schon einen Anspruch begründet.
Vgl. AG Hannover, Urt. v. 11.04.2011 – 512 C 15244/10 (bei Google zu finden unter: "AZ 512 C 15244/10 reise-recht-wiki")
Wird ein Flug erheblich nach vorne verlegt, so wird dies wie die Annullierung des Fluges behandelt. Als erheblich gilt dabei in jedem Fall eine Vorverlegung ab 10 Stunden.
Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google zu finden unter: "C-83/10 reise-recht-wiki")
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Es kann sich also zunächst ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art.7 der Verordnung ergeben.
Artikel 7, Ausgleichsanspruch
„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt“.
Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht also, wenn:
- Sie nicht spätestens 14 Tage vor Abflug Bescheid bekommen haben,
- die Fluggesellschaft für die Annullierung verantwortlich war und
- Ihnen kein Alternativflug angeboten wurde, der innerhalb der Annullierungsfristen nur eine geringe Verspätung hat.
Sie geben leider nicht genau an, wann Ihr Flug stattfinden soll. Es lässt sich jedoch davon ausgehen, dass die Frist von 2 Wochen eingehalten wurde. Wenn dem so ist, haben Sie leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen.
Es kommt aber ein Anspruch gemäß Art. 8 VO in Betracht.
Art. 8, Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen
zwischen
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten
nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit
– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Es ist davon auszugehen, dass der Flug der Ihnen angeboten wurde, der Flug zum frühestmöglichen Zeitpunkt ist. Daher bleibt Ihnen meiner Ansicht nur die Möglichkeiten die Flugscheinkosten zurückerstatten zu lassen.