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Ich habe vor zwei Jahren bei Emirates Flüge von Düsseldorf nach Manila über Dubai gebucht. Der Hinflug verlief auch ohne Probleme, nur leider wurde der Rückflug annulliert. Der Hin- und der Rückflug wurden übrigens von zwei verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt.

In Manila bin ich dann mit einem kleinen Flugzeug weiter zu unserer Urlaubsdestination geflogen, wir hatten uns schon lange vorgenommen, einen urlaub auf den Philippinen zu machen.

Wie gesagt, der Rückflug sollte am 12.03 durchgeführt werden. In Manila erfuhr ich dann, dass der Flug wegen technischen Problemen gestrichen wurde, warum genau, wurde mir leider auch auf mehrmaliges Nachfragen nicht mitgeteilt. Mir wurde allerdings mitgeteilt, dass die Möglichkeit bestand, mit dem nächsten Flug von Manila nach Düsseldorf zu fliegen, der hob allerdings erst 2 Tage später, also am 14.03 ab.

Jetzt überlege ich, ob ich einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung habe, weil ja mein Rückflug annulliert wurde. Denn immerhin sind ja Hin-und Rückflug zwei unselbstständige Abschnitte von ein und demselben Flug. Und immerhin war der Start ja in Düsseldorf. Oder liege ich falsch und Hin-und Rückflug sind zwei komplett getrennte, unabhängige Flüge?

Wie sieht es aus, habe ich einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, kennt sich jemand mit so etwas aus?

Gefragt in Flugverspätung von
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Sie haben einen Flug von Dubai über Manila nach Düsseldorf mit Eurowings gebucht. Der Flug von Manila nach Düsseldorf wurde jedoch annulliert, weshalb Sie mit einer erheblichen Verspätung an Ihrem Zielflughafen angekommen sind. Sie fragen sich nun, ob Sie dadurch Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen können. Bei "Nur-Flügen" ergeben sich solche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

Ihren Angaben lässt sich entnehmen, dass Sie die Flüge als Gesamtflug gebucht haben. Zwar wurden die Flüge durch unterschiedliche Airlines durchgeführt, doch geben Sie an, dass Sie die Tickets bei Emirates gebucht haben. Ich denke daher, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen Emirates ist, denn dort haben Sie auch Ihre Tickets gebucht. Mögliche Ansprüche richten sich also gegen Emirates. 

Fraglich ist jedoch zunächst, ob die Europäische Fluggastrechte Verordnung in Ihrem Fall überhaupt anwendbar ist. Der Anwendungsbereich der Verordnung 261/2004 ergibt sich aus Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung. 

"Artikel 3 

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten."

Emirates ist die staatliche Fluggesellschaft des Emirats Dubai in den Vereinigten Arabischen Emiraten mit Sitz in Dubai, sie ist also keine Fluggesellschaft der Gemeinschaft. Desweiteren ist der Abflughafen in Ihrem Fall Dubai bzw. Manila. Sie treten Ihre Reise demnach außerhab der EU an. Die Europäische Fluggastrechte Verordnung ist in Ihrem Fall also leider nicht anwendbar.

Beachten Sie jedoch, dass dieser Beitrag nur eine Rechtsmeinung darstellt. Da es sich in Ihrem Fall um einen sehr komplexen Fall handelt, könnte das zu Rate ziehen eines Experten hilfreich sein.

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