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Hallo,

ich hatte einen Flug Birmingham-Paris-Nürberg mit Air France, bzw. HOP.

In Paris angekommen war alle gut, bis ich zur Passkontrolle gekommen bin.

Es waren ca. 50 Personen in der Schlange, und von den 5 Schaltern war nur einer besetzt. Auch die beiden

automatisierten Passkontrollen konnten nicht benutzt werden.

Ich habe darauf hingewiesen, dass mein Flug in wenigen Minuten geht, doch der "Aufseher" halt es nicht für notwendig, Prioritäten zu setzen.

Also habe ich den Flug verpasst und nun einen neuen Anschlußflug mit ca. 4 Stunden Verspätung.

Habe ich da Anspruch auf Entschädigung?

Vielen Dank für einen Rat.
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Hallo bwanaralph,

du hast einen Flug mit Air France mit folgender Route gebucht: Birmingham-Paris-Nürnberg. In Paris angekommen musstest du überdurchschnittlich lange an der Passkontrolle warten, sodass du deinen Anschlussflug verpasst hast. Dies führte dazu, dass du erst mit einer Verspätung von 4 Stunden deinen Zielflughafen erreicht hast. Du fragst dich nun, ob du einen Anspruch auf Entschädigungszahlung geltend machen kannst.

Eventuelle Ansprüche lassen sich aus der Fluggastrechte Verordnung ableiten. Fraglich ist zunächst, ob du einen Durchgangstarif gebucht hast, also eine einheitliche Flugbuchung vorlag, oder du die Flüge separat gebucht hast. Bei einer separaten Flugbuchung ist der Passagier selbst dafür verantwortlich genügend Zeit für den Umsteigevorgang einzuplanen, sodass in einem solchen Fall keine Ansprüche geltend gemacht werden können.

Anders ist es hingegen, wenn ein einheitlicher Flug gebucht wurde. In einem solchen Fall muss die Fluggesellschaft dafür Sorge tragen, dass der Fluggast seinen Anschlussflug erreicht. Bei Verpassen des Anschlussfluges muss diese dann auch die Konsequenzen tragen. In einem solchen Fall könnte sich ein Anspruch auf Ausgleichzahlung aufgrund der Verspätung ergeben. Bezüglich der Höhe der Ausgleichszahlung wurde von der Rechtsprechung folgende „Preistabelle“ entwickelt.

- Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€

- Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€

- Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Für den zeitliche Berechnung ist dabei das Öffnen der Türen am Zielort maßgeblich.

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az: C-452/13 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst “ EuGH C 452/13 reise-recht-wiki.de“)

Hier hat der EuGH noch einmal verdeutlicht, dass es nicht auf die Verspätung zum Zeitpunkt des Abfluges ankommt. Vielmehr sei der Zeitpunkt maßgeblich, an dem die Türen geöffnet werden. Während des Fluges hätten sich Passagiere in einem geschlossenen Raum aufzuhalten, in dem ihre Möglichkeiten, mit der Außenwelt zu kommunizieren, aus technischen und aus Sicherheitsgründen erheblich beschränkt sein. Unter solchen Umständen könnten sich die Fluggäste nicht weiter um ihre persönlichen, familiären, sozialen oder beruflichen Angelegenheiten kümmern. Daher stelle ein Aufenthalt im Flugzeug, der über die normale Flugzeit hinausgehe, verlorene Zeit dar.

EuGH, Urteil vom 26.02.2013, Az: C-11/11 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst “ EuGH C 11/11 reise-recht-wiki.de“)

Der europäische Gerichtshof hat hier noch einmal verdeutlicht, dass auf die tatsächliche Verspätung am Zielflughafen abzustellen ist. Das „Endziel“ ist somit Maßgebend. Das „Endziel“ meint den Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugticket beziehungsweise bei direkten Anschlussflügen den Zielort des letzten Fluges.

Du hast deinen Zielflughafen mit einer Verspätung von 4 Stunden erreicht. Fraglich ist, in welcher Höhe du eine Ausgleichszahlung verlangen kannst. Dies hängt von der Entfernung vom Anfangs- zum Zielflughafen ab. Leider bin ich mir nicht sicher ob du von dem Birmingham in Amerika oder in UK gestartet bist. Je nach dem kannst du die Entfernung selbst recherchieren und dann die passende Ausgleichszahlung verlangen.

Bei der Berechnung der Entfernung könnte dir folgender Link helfen:

http://www.entfernung.org/birmingham/n%C3%BCrnberg

Zusätzlich könnte dich auch folgendes Urteil interessieren:

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 12. August 2013 - Az. 1 U 276/12 (einfach bei Google folgendes eingeben: „reise-recht-wiki.de 1 U 276/12“)

Hier hat das OLG entschieden, dass Reisenden eine Entschädigung zu steht, wenn diese wegen einer zu lange dauernden Sicherheitskontrolle ihren Flug verpassen. „Der Kläger müsse zwar grundsätzlich Kontrollmaßnahmen über sich ergehen lassen, das dürfe jedoch nicht dazu führen, dass er seinen Flug verpasst.“

In dem Fall wollte der Kläger am Flughafen Frankfurt einen Flug antreten, der um 4.20 Uhr starten sollte. An der Sicherheitskontrolle wurde er aufgehalten, weil der Verdacht bestand, in seinem Handgepäck könnten sich gefährliche Gegenstände befinden. In solchen Fällen ruft die Bundespolizei einen Entschärfungstrupp. Dieser hatte jedoch zu der frühen Uhrzeit nur Rufbereitschaft. Es dauerte drei Stunden, bis er vor Ort war. Im Rucksack befanden sich jedoch keine gefährlichen Gegenstände, sondern nur eine Kamera, Ladegräte, Handy und Bekleidung. In der Zwischenzeit war das Flugzeug gestartet. Der Kläger buchte deshalb für sich und seinen Begleiter Tickets für einen anderen Flug. Die Kosten forderte er von der Bundesrepublik Deutschland als Dienstherrin der Bundespolizei.

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Guten Tag bwanaralph,

Sie haben einen Flug von Birmingham nach Nürnberg über Paris mit Air France gebucht. Wegen einer Passkontrolle haben Sie leider Ihren Anschlussflug von Nürnberg nach Paris verpasst, und dann einen Alternativflug genommen, der Sie 4 Stunden später als eigentlich geplant in Paris landen ließ.

Sie fragen sich, ob Sie einen Anspruch auf Entschädigung gegenüber Air France haben.

Haben Sie die Flüge als einheitlichen Flug bei Air France gebucht, dann war es an der Fluggesellschaft dafür Sorge zu tragen, dass genug Zeit für das Umsteigen eingeplant wird. Verpassen Sie dennoch Ihren Flug bin ich der Meinung, dass Sie Ansprüche aufgrund der schließlich erfolgten Verspätung an Ihrem Zielort gegen die Fluggesellschaft geltend machen können.

Sollten sich Ansprüche ergeben, dann aus der EU-Fluggastrechteverordnung, siehe Artikel 6 EU-VO.

Die Rechtsprechung hat für solche Fälle ein Preistabelle entwickelt, die sich mit der in Artikel 7 EU-VO genannten gleicht:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

AG Rüsselsheim, Urt. v. 20.11.2012, Az: 3 C 1226/12 (32)

„Entgegen der Ansicht des beklagten Luftfahrtunternehmens ist die Abflugverspätung zur Feststellung einer Flugverspätung i. S. des Artikels 6 Abs. 1 der VO nicht ausschlaggebend. Vielmehr erhält Reisende einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn er nach Durchführung des Fluges einen Zeitverlust von mehr als drei Stunden erleidet.

EuGH, Urteil 19. November 2009 – Az. C-402/07 und C-432/07

Fluggäste verspäteter Flüge können im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, bezüglich der Ausgleichsansprüche, den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden.

Aber die eigentliche Verspätung erfolgte ja wegen einer Umbuchung, die wegen des Verpassens des Anschlussfluges vorgenommen werden mussste. Dies könnte problematisch sein.

Dazu folgende Urteile:

LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013, Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben: Az. 2-24 S 47/12 "reise-recht-wiki.de")

Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslösen – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.

EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az.: C-11/11 (einfach zu finden über Google, wenn Sie eingeben: Az C-11/11 ”reise-recht-wiki.de")

Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 […]ist dahin auszulegen, dass auf seiner Grundlage dem Fluggast eines Fluges mit Anschlussflügen, dessen Verspätung zum Zeitpunkt des Abflugs unterhalb der in Art. 6 der Verordnung festgelegten Grenzen lag, der aber sein Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreichte, eine Ausgleichszahlung zusteht, da diese Zahlung nicht vom Vorliegen einer Verspätung beim Abflug und somit nicht von der Einhaltung der in Art. 6 aufgeführten Voraussetzungen abhängt.

Es ist folglich allein Ihre Verspätung am Endziel maßgeblich. Daher findet in Ihrem Fall einer Verspätung von knapp 4 Stunden dieselben Folgen wie die bei einer Annulierung Anwendung, und die obige Preistabelle gilt. Sie können anhand dieser erkennen, in welcher Höhe Sie von Ihrer Fluggesellschaft eine Entschädigung verlangen können.

Außerdem könnte dieses Urteil auch noch hilfreich sein:

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 12. August 2013 - Az. 1 U 276/12 (einfach bei Google für Sie zu finden, wenn Sie eingeben: OLG Frankfurt 1 U 276/12 reise-recht-wiki.de)

Hier hat das OLG entschieden, dass Reisenden eine Entschädigung zu steht, wenn diese wegen einer zu lange dauernden Sicherheitskontrolle ihren Flug verpassen. „Der Kläger müsse zwar grundsätzlich Kontrollmaßnahmen über sich ergehen lassen, das dürfe jedoch nicht dazu führen, dass er seinen Flug verpasst.“

Demnach gab es schon einmal einen zumindet entfernt ähnlichen Fall, und meiner Meinung nach haben Sie einen Anspruch auf eine Entschädigung.

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