Guten Tag bwanaralph,
Sie haben einen Flug von Birmingham nach Nürnberg über Paris mit Air France gebucht. Wegen einer Passkontrolle haben Sie leider Ihren Anschlussflug von Nürnberg nach Paris verpasst, und dann einen Alternativflug genommen, der Sie 4 Stunden später als eigentlich geplant in Paris landen ließ.
Sie fragen sich, ob Sie einen Anspruch auf Entschädigung gegenüber Air France haben.
Haben Sie die Flüge als einheitlichen Flug bei Air France gebucht, dann war es an der Fluggesellschaft dafür Sorge zu tragen, dass genug Zeit für das Umsteigen eingeplant wird. Verpassen Sie dennoch Ihren Flug bin ich der Meinung, dass Sie Ansprüche aufgrund der schließlich erfolgten Verspätung an Ihrem Zielort gegen die Fluggesellschaft geltend machen können.
Sollten sich Ansprüche ergeben, dann aus der EU-Fluggastrechteverordnung, siehe Artikel 6 EU-VO.
Die Rechtsprechung hat für solche Fälle ein Preistabelle entwickelt, die sich mit der in Artikel 7 EU-VO genannten gleicht:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
AG Rüsselsheim, Urt. v. 20.11.2012, Az: 3 C 1226/12 (32)
„Entgegen der Ansicht des beklagten Luftfahrtunternehmens ist die Abflugverspätung zur Feststellung einer Flugverspätung i. S. des Artikels 6 Abs. 1 der VO nicht ausschlaggebend. Vielmehr erhält Reisende einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn er nach Durchführung des Fluges einen Zeitverlust von mehr als drei Stunden erleidet.
EuGH, Urteil 19. November 2009 – Az. C-402/07 und C-432/07
Fluggäste verspäteter Flüge können im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, bezüglich der Ausgleichsansprüche, den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden.
Aber die eigentliche Verspätung erfolgte ja wegen einer Umbuchung, die wegen des Verpassens des Anschlussfluges vorgenommen werden mussste. Dies könnte problematisch sein.
Dazu folgende Urteile:
LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013, Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben: Az. 2-24 S 47/12 "reise-recht-wiki.de")
Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslösen – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.
EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az.: C-11/11 (einfach zu finden über Google, wenn Sie eingeben: Az C-11/11 ”reise-recht-wiki.de")
Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 […]ist dahin auszulegen, dass auf seiner Grundlage dem Fluggast eines Fluges mit Anschlussflügen, dessen Verspätung zum Zeitpunkt des Abflugs unterhalb der in Art. 6 der Verordnung festgelegten Grenzen lag, der aber sein Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreichte, eine Ausgleichszahlung zusteht, da diese Zahlung nicht vom Vorliegen einer Verspätung beim Abflug und somit nicht von der Einhaltung der in Art. 6 aufgeführten Voraussetzungen abhängt.
Es ist folglich allein Ihre Verspätung am Endziel maßgeblich. Daher findet in Ihrem Fall einer Verspätung von knapp 4 Stunden dieselben Folgen wie die bei einer Annulierung Anwendung, und die obige Preistabelle gilt. Sie können anhand dieser erkennen, in welcher Höhe Sie von Ihrer Fluggesellschaft eine Entschädigung verlangen können.
Außerdem könnte dieses Urteil auch noch hilfreich sein:
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 12. August 2013 - Az. 1 U 276/12 (einfach bei Google für Sie zu finden, wenn Sie eingeben: OLG Frankfurt 1 U 276/12 reise-recht-wiki.de)
Hier hat das OLG entschieden, dass Reisenden eine Entschädigung zu steht, wenn diese wegen einer zu lange dauernden Sicherheitskontrolle ihren Flug verpassen. „Der Kläger müsse zwar grundsätzlich Kontrollmaßnahmen über sich ergehen lassen, das dürfe jedoch nicht dazu führen, dass er seinen Flug verpasst.“
Demnach gab es schon einmal einen zumindet entfernt ähnlichen Fall, und meiner Meinung nach haben Sie einen Anspruch auf eine Entschädigung.