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6 Antworten

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Lieber Fragesteller,

leider kann ich deine Frage kaum entschlüsseln. Du hast eine Pauschalreise gebucht. Leider schien die Rückreise jedoch nicht nach deinen Vorstellungen verlaufen zu sein. Es scheint mir, als hätte sich zum einen die Flugroute geändert, sodass noch Zwischenlandungen eingeführt wurde. Zum anderen kam es auf dem Rückflug wohl auch zu einer Verspätung. Nun bietet der Reiseveranstalter eine Entschädigungszahlung in Höhe von 40 Euro an, was dir aber missfällt. Für eine fundierte Beantwortung der Frage würde ich dich um nähere Informationen bitten. Die jetzigen Ausführungen ermöglichen es mir leider nur einen groben Überblick zu verschaffen.

Wenn eine Pauschalreise gebucht wird, ergeben sich die jeweiligen Rechte und Pflichten grundsätzlich aus dem reisevertragsrecht des BGB. Die passenden Anspruchsgrundlagen sind dann in den §§ 651 a-m BGB zu suchen. Aufgrund der Vorkommnisse könntest du einen Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß § 651 d BGB haben. Dies setzt voraus, dass du einen wirksamen Reisevertrag geschlossen hast und dieser mit einem Mangel behaftet war. Als Mangel könnten hier die Umstände der Rückreise angegeben werden. Da deinen Ausführungen nicht zu entnehmen ist, was genau geschehen ist, möchte ich hier ein paar Urteile darlegen, in welchen ein Mangel bejaht wurde.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az.: 10 C 1621/08 (bei Google einfach zu finden unter “ 10 C 1621/08 "reise-recht-wiki.de“)

Hier hat das Amtsgericht zugunsten des Reisenden entschieden. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7-tägigen Flugreise stelle einen Reisemangel dar und berechtige zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

LG Hannover, Urteil vom 13.03.2012, Az. 18 O 79/11  (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: " LG Hannover 18 O 79/11 reise-recht-wiki.de"))

In diesem Fall hatte sich das Landgericht mit der Frage zu beschäftigen, ab wann eine Flugzeitenverlegung als unzumutbar anzusehen ist. Geringfügige Verschiebungen der Flugzeiten stellen demnach noch keinen Reisemangel dar, sondern nur eine Unannehmlichkeit, sofern sie zumutbar sind. Eine Flugzeitenverschiebeung von 9 Stunden könnte das Maß einer Unannehmlichkeit übersteigen. Dies ist anzunehmen, wenn die Änderung unzumutbar ist. Dies setzt voraus, dass es sich bei der Änderung der Flugzeiten um eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen handelt, welche als unzumutbar anzusehen sind. Demnach wäre eine Unzumutbarkeit anzunehmen, wenn die Änderungen den Reisenden in erheblicher Art und Weise belasten.

Falls du der Ansicht bist, dass dein Fall mit den genannten Urteilen vergleichbar ist, könnte ein Anspruch auf Reisepreisminderung bestehen. Fraglich ist nun in welcher Höhe der Reisepreis zu mindern ist. Dies hängt grundsätzlich von dem jeweiligen Reisepreis ab, da die Minderung prozentual an diesem errechnet wird. Generell gibt es jedoch verschiedene Tabellen, die grobe Richtwerte angeben.

https://www.adac.de/_mmm/pdf/Reisepreisminderungstabelle%202015_212238.pdf

In dieser Tabelle werden verschiedenste Vorfälle und daraus folgende Reisemängel dargestellt. Belegt sind diese mit einer Vielzahl von Urteilen. Diese behandeln Themen wie Flugverzögerungen, aber auch unvorhergesehene Zwischenstopps und vieles mehr. Beispielsweise besagt diese Tabelle, dass einem Reisenden bei einem zeitlich verschobenen Abflug von über 4 Stunden 5 % des durchschnittlichen Tagessatzes zustehen. Für jede weitere Stunde erhöht sich dieser Wert um 5 %. Die Höhe deines Anspruches könntest du dir damit selbst errechnen.

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Lieber Fragesteller,

leider kann ich deine Frage kaum entschlüsseln. Du hast eine Pauschalreise gebucht. Leider schien die Rückreise jedoch nicht nach deinen Vorstellungen verlaufen zu sein. Es scheint mir, als hätte sich zum einen die Flugroute geändert, sodass noch Zwischenlandungen eingeführt wurde. Zum anderen kam es auf dem Rückflug wohl auch zu einer Verspätung. Nun bietet der Reiseveranstalter eine Entschädigungszahlung in Höhe von 40 Euro an, was dir aber missfällt. Für eine fundierte Beantwortung der Frage würde ich dich um nähere Informationen bitten. Die jetzigen Ausführungen ermöglichen es mir leider nur einen groben Überblick zu verschaffen.

Wenn eine Pauschalreise gebucht wird, ergeben sich die jeweiligen Rechte und Pflichten grundsätzlich aus dem reisevertragsrecht des BGB. Die passenden Anspruchsgrundlagen sind dann in den §§ 651 a-m BGB zu suchen. Aufgrund der Vorkommnisse könntest du einen Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß § 651 d BGB haben. Dies setzt voraus, dass du einen wirksamen Reisevertrag geschlossen hast und dieser mit einem Mangel behaftet war. Als Mangel könnten hier die Umstände der Rückreise angegeben werden. Da deinen Ausführungen nicht zu entnehmen ist, was genau geschehen ist, möchte ich hier ein paar Urteile darlegen, in welchen ein Mangel bejaht wurde.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az.: 10 C 1621/08 (bei Google einfach zu finden unter “ 10 C 1621/08 "reise-recht-wiki.de“)

Hier hat das Amtsgericht zugunsten des Reisenden entschieden. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7-tägigen Flugreise stelle einen Reisemangel dar und berechtige zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

LG Hannover, Urteil vom 13.03.2012, Az. 18 O 79/11  (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: " LG Hannover 18 O 79/11 reise-recht-wiki.de"))

In diesem Fall hatte sich das Landgericht mit der Frage zu beschäftigen, ab wann eine Flugzeitenverlegung als unzumutbar anzusehen ist. Geringfügige Verschiebungen der Flugzeiten stellen demnach noch keinen Reisemangel dar, sondern nur eine Unannehmlichkeit, sofern sie zumutbar sind. Eine Flugzeitenverschiebeung von 9 Stunden könnte das Maß einer Unannehmlichkeit übersteigen. Dies ist anzunehmen, wenn die Änderung unzumutbar ist. Dies setzt voraus, dass es sich bei der Änderung der Flugzeiten um eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen handelt, welche als unzumutbar anzusehen sind. Demnach wäre eine Unzumutbarkeit anzunehmen, wenn die Änderungen den Reisenden in erheblicher Art und Weise belasten.

Falls du der Ansicht bist, dass dein Fall mit den genannten Urteilen vergleichbar ist, könnte ein Anspruch auf Reisepreisminderung bestehen. Fraglich ist nun in welcher Höhe der Reisepreis zu mindern ist. Dies hängt grundsätzlich von dem jeweiligen Reisepreis ab, da die Minderung prozentual an diesem errechnet wird. Generell gibt es jedoch verschiedene Tabellen, die grobe Richtwerte angeben.

https://www.adac.de/_mmm/pdf/Reisepreisminderungstabelle%202015_212238.pdf

In dieser Tabelle werden verschiedenste Vorfälle und daraus folgende Reisemängel dargestellt. Belegt sind diese mit einer Vielzahl von Urteilen. Diese behandeln Themen wie Flugverzögerungen, aber auch unvorhergesehene Zwischenstopps und vieles mehr. Beispielsweise besagt diese Tabelle, dass einem Reisenden bei einem zeitlich verschobenen Abflug von über 4 Stunden 5 % des durchschnittlichen Tagessatzes zustehen. Für jede weitere Stunde erhöht sich dieser Wert um 5 %. Die Höhe deines Anspruches könntest du dir damit selbst errechnen.

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Hey,

also ich finde die Idee mit der Reisepreisminderung gut, aber müsste da nicht die Frist schon abgelaufen sein. Schließlich wurde der Eintrag am 14.07.16 gepostet und dies könnte doch etwas knapp sein. Schließlich gilt es die Ausschlussfrist nach § 651 g BGB zu beachten.

§ 651g BGB Ausschlussfrist

(1) Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. § 174 ist nicht anzuwenden. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

Die Frist beginnt bereits mit dem letzten Urlaubstag. Da der Post schon über einen Monat her ist, ist denkbar, dass die Frist verpasst wurde. Dahingehend könnte jedoch folgendes Urteil interessant sein:

BGH, Urteil vom 12.06.2007, Az. X ZR 87/06 (einfach mal das Aktenzeichen in Verbindung mit „reise-recht-wiki.de googeln und dann das Urteil im Volltext lesen.)

Hier wird verdeutlicht, dass der Reiseveranstalter den Reisenden auf die Verjährungsfristen hinzuweisen hat. Erfüllt der Reiseveranstalter die Hinweispflicht nicht oder kennt der Reisende die Verjährungsfrist ohne Verschulden nicht, besteht eine widerlegliche Vermutung dafür, dass die Fristversäumung des Reisenden entschuldigt ist. Darauf folgend könnte der Reisende die Ansprüche auch noch nach einem Monat geltend machen.

Falls du jedoch die Frist versäumt hast, obwohl du auf diese hingewiesen wurdest und nicht ohne Verschulden an deren Einhaltung gehindert worden bist, ist die Geltendmachung eines Anspruches ausgeschlossen.

Möglicherweise könnte dich aber ein Anspruch aus der Fluggastrechte Verordnung (VO) interessieren. Das gute an dieser ist, dass die Fristen länger sind. Eine Ausschlussfrist ist hier nicht geregelt. Lediglich die Verjährungsfrist muss vom betroffenen Fluggast eingehalten werden. Diese beträgt nach deutschem Sachrecht in der Regel 3 Jahre.

Es erscheint mir, als wäre dein Flug annulliert (Art. 5 VO) worden oder erst mit einer großen Verspätung (6 VO) am Zielflughafen eingetroffen. Je nachdem könnte sich ein Anspruch auf Ausgleichszahlung direkt oder analog aus Art.7 VO ergeben. Bei einer Annullierung kommt es nur auf die Distanz zwischen Abflugs- und Ankunftsflughafen an. Bei einer Verspätung ist zudem die Anzahl der verspäteten Stunden wesentlich.

Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€

- Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€

- Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Ein solcher Anspruch entfällt nur dann, wenn sich das ausführende Luftfahrtunternehmen gemäß Art. 5 Abs. 3 VO der Haftung entziehen kann.

„(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.“

Falls so ein außergewöhnlicher Umstand geschildert worden ist, bitte ich dich mir diesen mitzuteilen. Andernfalls ist davon an dieser Stelle nicht auszugehen. Demnach könnte ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 VO bestehen.

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Guten Tag,

Ihre Nachricht ist leider nur sehr schwer verständlich, aber ich will es dennoch versuchen. Sie haben eine Pauschalreise gebucht, und wurden umgebucht, sodass Sie auf Ihrem Rückreisetag 14 Stunden lang unterwegs waren, und fragen sich nun, ob Sie Ansprüche gegenüber Ihrem Reiseveranstalter geltend machen können, die über die Entschädigungszahlung in Höhe von 40 Euro hinausgeht, die Ihnen angeboten wurde.

Da Sie eine Pauschalreise gebucht haben könnten Sie die Möglichkeit haben Ansprüche gegen Ihren Reiseveranstalter aus den §§ 651 a - m BGB geltend zu machen. Es könnte sein, dass Sie einen Anspruch auf Reisepreisminderung haben, wenn der Rückflug mangelbehaftet war, also eine Zumutbarkeit der Verschiebung zu verneinen ist. Wichtig ist dabei auch zu beachten, ob Sie vorher mit Ihrem Reiseveranstalter bestimmte Flugzeiten festgelegt und in Ihren Reisevertrag aufgenommen haben.

Es gibt nämlich zwei Möglichkeiten:

a) Die Flugzeiten sind fester Vertragsbestandteil

Soweit die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden sind hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten, denn sonst liegt ein Vertragsbruch vor. Dann könnte Ihnen das Recht zu Schadensersatz und Minderung zustehen, oder aber Sie könnten von dem Vertrag zurücktreten.

b) Die Flugzeiten sind kein fester Vertragsbestandteil

Sind die Flugzeiten kein fester Vertragsbestandteil, dann wird eine Änderung derselben zu einem Reisemangel, wenn sie mehr als den ersten und den letzten Reisetag betrifft, Ihnen aus objektiven Gründen nicht zuzumuten ist, oder Ihre Nachtruhe erheblich verkürzt.

Dies ergibt sich aus diesem Urteil:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2014, Az: I-6 U 123/12 (einfach zu finden im Reise-Recht-Wiki, wenn Sie bei Google Az: I-6 U 123/12 eingeben)

Klauseln, die einem Reiseveranstalter das Recht einräumen, Flugzeiten zu ändern und Zwischenlandungen hinzuzufügen, verstoßen gegen § 308 Nr. 4 BGB.

Es ist ob Ihrer knappen, schwer verständlichen Nachricht leider kaum zu sagen was genau auf Ihrer Rückreise geschehen ist, und wie genau Ihre Rückreise umgebucht wurde. Aber möglicherweise helfen Ihnen die folgenden Urteile weiter Ihren Fall ein wenig einstufen zu können:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind. Der Begriff der Zumutbarkeit ist jedoch nicht eindeutig definiert. Eine Flugzeitenänderung ist klassischerweise eindeutig dann unzumutbar, wenn dadurch die Nachtruhe beeinträchtigt wird. Wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese ebenfalls unzulässig. > Zumutbarkeit genauer definiert

AG Duisburg, Urteil vom 21.01.2005, Az. 53 C 5163/04 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben: “ AG Duisburg 53 C 5163/04 reise-recht-wiki“)

Zu einer verbindlichen Zusage der Zeiten ist es damit nicht gekommen. Selbst bei einer Verlegung von 13:20 Stunden nach hinten fehlt es aufgrund dieser vertraglichen Regelung an einem Mangel. Dies gilt auch dann, wenn hierdurch der komplette Anreisetag nicht am Urlaubsort verbracht werden kann. Dies wäre bei einer Ankunft am Hotel um 1:00 Uhr in einem geringen Maße der Fall. Dies führte aber nicht zu einer Minderung von mehr als 5 % für einen Tag. Der Zeitpunkt des Beginns der Nachtruhe wird bei einer solchen Ankunftszeit nur mäßig verschoben. Auch ist es gerade im Urlaub möglich, am nächsten Tag länger zu schlafen und sich wieder zu erholen. > Minderungsanspruch verneint

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, auch bei Google zu finden unter: " AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren. > Minderungsanspruch verneint.

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: " AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)

Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden. > Minderungsanspruch bejaht.

Dazu sei allerdings zu sagen, dass zur Geltendmachung eines solchen Minderungsanspruchs die Frist von einem Monat einzuhalten ist, siehe § 651g BGB:

(1) Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. § 174 ist nicht anzuwenden. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

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Hallo,

 

zwar ist die Frage schon etwas älter, aber ich würde gerne noch einen Gedanken einbringen, der bisher noch nicht thematisiert wurde. Neben der Frage, ob überhaupt ein Reisemangel vorliegt, der zur Minderung gemäß § 651d BGB berechtigt, steht ja auch die Frage, in welcher Höhe der Reisepreis gemindert werden kann.


Der BGH hat in seinem Urteil vom 17.04.2012 geschrieben:

 

Ob ein Reisemangel die Reise erheblich beeinträchtigt, ist nach dem Anteil des Mangels in Relation zur gesamten Reiseleistung sowie danach zu beurteilen, wie gravierend sich der Mangel für den Reisenden ausgewirkt hat. Ein Reisemangel verliert insoweit nicht an Gewicht, wenn der Preis der Reise besonders gering war.

 

(Bei Interesse einfach mal googeln: BGH, X ZR 76/11 reise-recht-wiki,de)

 

Natürlich ist an dieser Stelle auch auf die Frankfurter Tabelle zu verweisen. Hier kann man nachsehen, wenn man wissen möchte, wie hoch die Minderung bei welchem Mangel ausfallen kann.

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Sie haben eine Pauschalreise gebucht, und innerhalb dieser einen Flug von München nach Antalya. Nun wurde sowohl auf dem Hin- als Rückflug ein Zwischenstopp eingeschoben. Sie fragen sich, ob Sie dadurch einen Anspruch auf Reisepreisminderung haben können.

Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. In Ihrem Fall scheint eine Reisepreisminderung gemäß § 651 d am sinnvollsten. Damit der Reisepreis gemindert werden kann, müssen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sein. Dies verlangt zunächst, dass die Reise mit einem Reisemangel behaftet ist. 

Reisemangel

Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB liegt demnach vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält. Eine Flugbeförderung stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, deren Abweichungen unter Umständen zu einer Reisepreisminderung führen oder andere Ansprüche begründen können. Dies wird darauf zurückgeführt, dass der Transport in der Regel einen der wichtigen Bestandteile eines Pauschalreisevertrages ausmacht. 

§ 651c BGB sagt dazu näher über einen Mangel:

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Fraglich ist, ob ein Zwischenstopp einen Reisemangel begründet.

Es ist zunächst einmal wichtig zu wissen, ob Sie einen Non-Stop-Flug oder einen Direktflug gebucht haben. Hierzu erstmal die begrifflichen Unterscheidungen zwischen einem Non-Stop-Flug und einem Direktflug.

Amtsgericht Rostock, Urteil vom 21.03.2012, 47 C 390/11 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google AG Rostock 47 C 390/11 reise-recht-wiki.de eingeben)

Das Gericht stimmt der Klägerin zu, dass für einen Laien nicht erkennbar ist, dass bei einem als Direktflug ausgewiesenen Flug zwischen dem Abflug und Zielort eine Zwischenlandung erfolgt. Dass in der Rechtsprechung eine Unterscheidung zwischen einem Nonstop-Flug und einem Direktflug erfolgt, kann und muss ein juristischer Laie nicht wissen.

Dem AG Rostock zufolge kann die Abgrenzung für einen juristischen Laien schwierig sein, und welcher Flug nun genau gemeint ist wird teilweise nicht eindeutig ausgewiesen.

1. Non-Stop-Flug

Ein Non-Stop-Flug ist ein Flug, der keine Zwischenlandung zwischen dem Ausgangs- und dem Zielpunkt vorsieht. Nachträglich oder unvorhergesehen eingefügte Zwischenlandungen können somit rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

2. Direktflug

Ein Direktflug dagegen kann eine oder mehrere Zwischenlandungen beinhalten, ebenso wie Flugzeugwechsel. Dabei hat allerdings die Flugnummer gleich zu bleiben, auch wenn Code-Sharing vorliegt.

AG München, Urteil vom 05. September 2002, Az. 173 C 10987/02 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG München Az.: 173 C 10987/02 reise-recht-wiki.de)

Jemand hat einen Direktflug, also keinen Non-Stop-Flug gebucht, und es wurde eine Zwischenlandung eingefügt. Das AG München verneinte einen Reisemangel, da ein Direktflug Zwischenlandungen beinhalten kann.

LG Bonn, Urt. v. 07. März 2001, Az. 5 S 165/00 (das Urteil ist ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google LG Bonn 5 S 165/00 reise-recht-wiki.de eingeben)

Demnach sei in diesem Fall ausweislich der vorgelegten Flugscheine lediglich einen Direktflug und keinen Nonstop-Flug gebucht worden. Zwischenlandungen und dadurch bedingte Wartezeiten müssten somit von den Fluggästen in Kauf genommen werden.

Amtsgericht Viersen, Urteil vom 14. Dezember 2010, 33 C 223/10 (das Urteil ist ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google AG Viersen 33 C 223/10 reise-recht-wiki.de eingeben)

Der dortige Zwischenaufenthalt von 2 1⁄2 Stunden stellt ebenfalls keinen Reisemangel dar, da es sich insoweit nicht um eine überlange vertragswidrige Zwischenlandung handelte, wie diese bei Zwischenaufenthalten von mehr als sechs Stunden in der Rechtsprechung angenommen wird.

Bei Direktflügen sind nachträglich eingefügte Zwischenstopps also in Ordnung, soweit diese nicht mehr als beispielsweise 6 Stunden betragen - dann scheint eine Zumutbarkeitsgrenze überschritten. Ihre Reise verlängert sich um 4 Stunden. Damit ist diese Grenze in Ihrem Fall nicht überschritten.

Ein Reisemangel ligt meines Erachtens also nur vor, wenn Sie einen Non-Stopp-Flug gebucht haben:

AG München, Urteil vom 06. Mai 2009Az. 212 C 1623/09 (einfach bei Google folgendes eingeben: reise-recht-wiki AG München 212 C 1623/09)

Hier hat das Gericht entschieden, dass der Kläger (Fluggast) kostenfrei von dem Reisevertrag zurücktreten kann, wenn eine wesentliche Änderung der Reiseleistung im Sinne des §651a Abs. 5, S. 2 BGB zu bejahen ist. In diesem Fall wurde bei einer Fernreise ein zusätzlicher Zwischenstopp geplant, durch welchen der Kläger erst 5 Stunden später an seinem Ziel angekommen wäre.

Amtsgericht Rostock, Urteil vom 18.03.2011, Az.: 47 C 241/10 (das Urteil ist ganz einfach für dich zu finden, wenn du bei Google AG Rostock 47 C 241/10 reise-recht-wiki.de eingibst)

Eine Zwischenlandung bei einem geschuldeten Non-Stop-Flug stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Minderung.

Meines Erachtens ist Ihre Reise also mit einem Mangel behaftet, wenn Sie einen Non-Stopp-Flug gebucht haben und nicht nur einen Direktflug. Dann können Sie auch eine Reisepreisminderung geltend machen.

Nach § 651g BGB sind solche Ansprüche innerhalb einer bestimmten Frist deinem Reiseveranstalter gegenüber geltend zu machen:

(1) Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. 

Sie sollten also in Erfahrung bringen, was für eine Art Flug Sie gebucht haben und dementsprechend Ihren Anspruch auf Kündigung geltend machen.

Da Ihr Sachverhalt jedoch relativ komplex ist, könnte es sinnvoll und hilfreich sein, einen Fachanwalt zu Rate zu ziehen. 

Um einen passenden Fachanwalt zu finden, könnten Ihnen folgender Post behilflich sein: Ist ein Fachanwalt für Flugrecht teurer als ein normaler Rechtsanwalt?

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