Lieber Hans,
du hast am 31.3.2016 einen One-Way Direktflug von Korfu nach München gebucht. Dieser sollte von der Fluggesellschaft Air Berlin am 23.7.2016 um 21:35 Uhr ausgeführt werden. An 20. Juli hast du dann eine E-Mail erhalten, in welcher du darüber unterrichtet wurdest, dass der Flug umgebucht wurde. Die Abflugzeit wurde um über 10 Stunden vorverlegt. Dies steht im Widerspruch zu deinen eigentlichen Plänen. Du fragst dich daher, ob du Ansprüche gegen diese Änderung geltend machen kannst.
Da es sich bei deiner Buchung um eine reine Flugbuchung handelt, ist die Fluggastrechte Verordnung als gesetzliche Grundlage zu wählen. Diese Verordnung (VO) des Europäischen Parlaments und des Rates stellt eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung dar.
Mir ist nicht ganz klar, ob die Maschine in deinem Fall überbucht war, oder der Flug gänzlich gestrichen wurde. Falls es überbucht war handelt es sich um eine Nichtbeförderung gemäß Art. 4 VO. Falls der Flug gestrichen wurde, also die Airline die ursprüngliche Flugplanung gänzlich aufgegeben hat, ist dieser als annulliert gemäß Art. 5 VO anzusehen. Welcher Fall nun zutrifft, ist im Ergebnis unerheblich, da in beiden Fällen auf die Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 VO verwiesen wird.
Art. 7 Ausgleichsanspruch
„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.
(2) Wird Fluggästen gemäß Artikel 8 eine anderweitige Beförderung zu ihrem Endziel mit einem Alternativflug angeboten, dessen Ankunftszeit
a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger nicht später als zwei Stunden oder
b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 und 3 500 km nicht später als drei Stunden oder
c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen nicht später als vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 um 50 % kürzen.
(3) Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Entfernungen werden nach der Methode der Großkreisentfernung ermittelt.“
Die Entfernung von Korfu nach München beträgt in etwa 1150 KM.
http://www.entfernung.org/korfu/m%C3%BCnchen
Folglich kann ein Anspruch in Höhe von 250 Euro geltend gemacht werden.