Sie haben einen Flug von Frankfurt nach Taipei und wieder zurück gebucht.
Ihre ursprünglichen Flugdaten sahen wie folgt aus:
Ankunft Taipei 20:55 am 19.10.2016
Abflug von Taipei 23:30 am 19.10.2016 - Ankunft in Frankfurt um 06:50 am 20.10.2016
Nun wurden Sie darüber informiert, dass die Flugdaten geändert wurden. Ihre neuen Flugdaten sind folgendermaßen:
Ankunft Taipei 20:55 Uhr am 19.10.2016
Abflug von Taipei 23:30 am 20.10.2016 - Ankunft in Frankfurt um 06:50 Uhr am 21.10.2016
Sie fragen sich nun, welche Ansprüche Sie gegen die Fluggesellschaft geltend machen können.
Ihr Rückflug wurde um einen Tag verschoben. Bei einer so erheblichen Verschiebung des Fluges geht man bereits von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges aus.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingiben: " EuGH C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung haben. Dieser ergibt sich aus Artikel 7 VO Nr. 261/2004 und bemisst sich nach der Entfernung.
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Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
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Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
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Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€
Die Strecke von Taipei nach Frakfurt beträgt ca 9.374 km. Sie könnten also einen Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 600 EUR pro Fluggast haben.
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i) entfällt der Anspruch auf Ausgleichszahlungen jedoch, wenn Sie über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden. Sie geben an, dass Sie rechzeitig über die Annullierung unterrichtet wurden. Sie haben also leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen.
Sie haben jedoch einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung gemäß Artikel 8 VO Nr. 261/2004.
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt
oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Desweiteren ist die Fluggesellschaft gem. Artikel 9 der VO Nr. 261/2004 dazu verpflichtet Betreuungsleistungen zu leisten. Gem. Artikel 9 Absatz 1 hat die Fuggesellschaft unter Anderem folgende Leistungen anzubieten:
a) Hotelunterbringung, falls ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist
b)Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung(Hotel oder Sonstiges).
Die Fluggesellschaft muss Ihnen also aller Wahrscheinlichkeit nach die zusätzliche Übernachtung im Hotel bezahlen.