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Guten Tag,

Ich habe den Flug bei Fluege.de gebucht nun wurde mir 5 Wochen vor Reiseantritt folgendes mitgeteilt.

Der Hinflug ist am 1. September.

Geflogen wird mit Etihad und Air Berlin

 

Gebuchter Flug:

Stuttgart nach Bangkok

Stuttgart - Abu Dhabi  Abflug 11:45 - Ankunft 20:05

Aufenthalt in Abu Dhabi 1:25h

Abu Dhabi - Bangkok Abflug 21:30 - Ankunft 07:10

Bangkok nach Stuttgart

Bangkok - Abu Dhabi  Abflug 20:35 - Ankunft 00:10

Aufenthalt in Abu Dhabi 2:25h

Abu Dhabi -  Stuttgart Abflug 02:35 - Ankunft 07:25

 

nun hat sich folgendes geändert:

Hinflug Stuttgart --> Berlin --> Abu Dhabi --> Bagnkok

Stuttgart - Berlin Abflug 8:40 - Ankunft 9:55

Aufenthalt in Berlin 1:20h

Berlin - Abu Dhabi Abflug 11:15 - Ankunft 19:25

Aufenthalt in Abu Dhabi 2:00h

Abu Dhabi - Bangkok Abflug 21:25 - Ankunft 7:10

 

Rückflug Bangkok --> Abu Dhabi --> Berlin --> Stuttgart

Bangkok - Abu Dhabi Abflug 20:35 - Ankunft 00:10

Aufenthalt in Abu Dhabi 2:20h

Abu Dhabi - Berlin Abflug 2:30 - Ankunft 07:00

Aufenthalt in Berlin 1:10h

Berlin - Stuttgart Abflug 8:10 - Ankunft 9:30 ( Dieser Flug ist noch nicht bestätigt "Zeitänderungen auf bestätigtem Segment" und es steht noch dran "durchgeführt von LGW (HE))

Die Flüge Berlin --> Abu Dhabi und Abu Dhabi --> Berlin haben natürlich auch eine andere Flugnummer wie die gebuchten Flüge Stuttgart --> Abu Dhabu und Abu Dhabi --> Stuttgart

Ich habe diesen Flug extra gebucht weil er so kurze wartezeiten bei der Zwischenlandung hat und nun kommt nochmal eine Zwischenlandung in Berlin dazu. Können die so etwas einfach machen? Mein Hinflug ist also 3:05h früher und bei meinem Rückflug komme ich 2:05h später an.

Ich bedanke mich jetzt schon für die Antworten!

Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (120 Punkte)
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2 Antworten

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Guten Tag curad0r,

Sie haben über das Portal Fluege.de eine Flugreise mit der arabischen Airline Etihad bzw. Air Berlin gebucht. 5 Wochen vor Reisebeginn wurden Sie nun über Flugänderungen bezüglich des Hin- und des Rückfluges informiert. Des Weiteren wurde auch eine Zwischenlandung in Berlin hinzugefügt. Diese Änderungen bewirken, dass sich ihr Hinflug ist um 3:05 Stunden nach vorne verschiebt und  ihr Rückflug 2:05 Stunden später landen wird. Sie fragen sich nun, ob sie sich solche Änderungen gefallen lassen müssen, oder ob sie rechtlich dagegen vorgehen können.

In Fällen reiner Flugbuchungen ist grundsätzlich die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 heranzuziehen.  Diese ist eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen.

Zunächst müsste der Anwendungsbereich eröffnet sein.

Art. 3 VO Anwendungsbereich (gekürzt)

„(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.“

Als unproblematisch ist meiner Ansicht nach der erwähnte Hinflug zu betrachten, da dieser unter Art. 3 Abs. 1 Bust. a VO fällt. Der Anwendungsbereich könnte jedoch für den Rückflug nicht eröffnet sein, da dieser in einem Drittstaat beginnt. Falls dieser Flug mit Etihad ausgeführt werden sollte, ist die Eröffnung des Anwendungsbereiches zu verneinen, da es sich bei Etihad nicht um ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft handelt.

Vgl. BGH, Urteil vom 13.11.2012, Az: X ZR12/12 (Das Urteil ist sehr interessant und behandelt einige Fragen aus den EU Fluggastrechten. Sie finden das Urteil bei Google unter folgender Sucheingabe: "reise-recht-wiki.de BGH X ZR-12/12")

In diesem Urteil hat der BGH noch einmal verdeutlicht, dass die Fluggastrechte Verordnung bei außereuropäischen Flügen keine Anwendung findet.

Nimmt man jedoch an, dass der Anwendungsbereich eröffnet ist, stellt sich nun die Frage nach der Anspruchsgrundlage. Sie schildern, dass sich die Flugnummern geändert haben. Dies und die weiteren Umstände lassen auf eine Annullierung Ihres Fluges schließen. Eine Annullierung ist immer dann anzunehmen, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen die ursprüngliche Flugplanung aufgegeben hat.

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „EuGH C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen.

Demzufolge kann auch in Ihrem Fall von einer Flugannullierung ausgegangen werden. Die Annullierung ist in Art. 5 VO geregelt und verweist auf die Art. 7, 8 und 9 VO.

Art. 7 VO behandelt die Thematik der Ausgleichszahlungen. Ein Anspruch auf solche ist in Ihrem Fall jedoch nicht möglich, da Sie bereits 5 Wochen vor Reiseantritt über die Änderungen informiert worden sind (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bust. c VO).

Es könnte ein Anspruch gemäß Art. 8 VO bestehen.

Art. 8 VO Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung (gekürzt)

„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit – einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.“

Mithin besteht die Wahl zwischen der Erstattung des Ticketpreises oder einer anderen Beförderung. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Ihnen vorgeschlagene Alternativverbindung bereits diese ist, welche zum frühestmöglichen Zeitpunkt angeboten werden kann.

Ein Anspruch aus Art. 9 VO kommt in Ihrem Fall nicht in Betracht, da dieser verlangt, dass der Reisende am Flughafen Unterstützungsleistungen benötigt.

Mithin kommt in Ihrem Fall lediglich ein Anspruch aus Art. 8 VO in Betracht.

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Guten Tag,

Sie haben Flüge mit Etihad und Air Berlin von Stuttgart über Abu Dhabi nach Bangkok und wieder zurück gebucht. 5 Wochen vor Reiseantritt wurden Sie über Flugänderungen informiert, die einen weiteren Zwischenstopp neben Abu Dhabi vorsehen, nämlich Berlin.

Sie fragen sich, ob Sie gegen diese Änderungen vorgehen können.

> Anwendungsbereich

Sie könnten Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung haben, ein Blick auf Ihre Airlines und Ihre Ziel- und Rückflugsländer könnte dies aber problematisch sein.

Der Anwendungsbereich der EU-VO gestaltet sich wie folgt:

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

Ihr Hinflug ist meiner Meinung nach unproblematisch umfasst, starten Sie ja auf einem Flughafen in Deutschland.

Zurück starten Sie aber in Bangkok, und dabei kommt es dann darauf an, mit welcher Airline Sie fliegen. Fliegen Sie zurück mit Etihad, dann ist der Anwendungsbereich meiner Ansicht nach nicht eröffnet.

Im Folgenden sollen Ihre Ansprüche erörtert werde, die ja im Zweifel dann zumindest für den Hinflug Anwendung finden könnten.

> Ihre Ansprüche

Es könnte sich bei diesen Umbuchungen um eine Annulierung der ursprünglichen Flüge handeln, erwähnen Sie ja auch, dass sich die Flugnummern geändert haben, ebenso wie die Flugzeiten.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Meiner Meinung nach kann man, auch ausgehend von der obigen Definition des EuGH, von einer Annulierung sprechen.

Dann ergeben sich aus Artikel 5 EU-Fluggastrechteverordnung für Sie möglicherweise einige Ansprüche, um gegen diese Änderungen vorgehen zu können. Für Sie besonders interessant dürfte Artikel 8 EU-VO sein.

Ansprüche auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 EU-VO entfallen leider, da diese nur bestehen, wenn Sie weniger als 2 Wochen vor Reiseantritt über die Annulierung informiert werden, so Artikel 5 I 1c) EU-VO. Daher bleibt noch Artikel 8 EU-VO, aus dem sich Möglichkeiten bezüglich einer Erstattung oder eines anderweitigen Transports ergeben können:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Sie können also wählen, ob Sie sich mit der Fluggesellschaft über alternative Beförderungen zu Ihrem Ziel, Bangkok oder zurück Stuttgart, unterhalten möchten, oder aber ob Sie sich die Flugscheinkosten vollständig erstatten lassen möchten.

Weitere Ansprüche aus der EU-VO sind für Ihr Anliegen meiner Meinung nach nicht ersichtlich.

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