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Guten Tag,

Sie haben Ihr Gepäck erst 2 Wochen nachdem Sie es am Flugschalter des Abflugflughafens aufgegeben hatten zurückerhalten. Sie hatten während ihres 1-wöchigen Urlaubs deshalb kein Gepäck, und fragen sich nun, ob Sie Ersatzansprüche haben.

Es handelt sich bei Ihnen um eine Gepäckverspätung. Ihrer Nachicht entnehme ich, dass Sie während Ihres Urlaubs Ersatzanschaffungen tätigen mussten, und sich nun fragen, ob Sie dafür eine Erstattung verlangen könnten.

Im Falle von Gepäckverspätungen kann Ihnen was den dadurch entstandenen Schaden angeht ein Anspruch aus Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens über Verspätungen von Reisegepäck zustehen:

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Dazu folgende Urteile:

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt Az.: 32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki.de")

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen.

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az.: 29 C 2518/12(19) (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt Az.: 29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki.de")

Der zu ersetzende Schaden besteht u.a. aus den notwendigen Ausgaben, die getätigt wurden, um das fehlende Gepäck auszugleichen. Die Notwendigkeit muss jeweils nachgewiesen werden.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " OLG Frankfurt 16 U 66/12 reise-recht-wiki.de")

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

Alles in allem hat Ihre Airline Ihnen also den Ihnen entstanden Schaden bis zu einer Obergrenze von 1.300 Euro zu ersetzen. Dabei ist allerdings anzumerken, dass eine Fluggesellschaft lediglich für einen Grundbedarf an Ersatzgegenständen, wie selbstverständlich notwendigen Hygieneartikeln, aufzukommen hat - dagegen aber nicht für Luxusgüter oder Urlaubseinkäufe.

AG Frankfurt, Urt. vom 13.06.2013, Az.: 29 C 2518/12 (19) (Einfach im Reise-Recht-Wiki nachzulesen wenn Sie bei Google eingeben: reise-recht-wiki.de AG Frankfurt 29 C 2518/12 (19))

Hier hat das AG Frankfurt den Klägern einen Teilanspruch zugesprochen, weil deren Koffer erst mit mehrtägiger Verspätung am Urlaubsort ankamen und sie sich vorort um Ersatz kümmern mussten. Kleidungsstücke und Artikel zur Körperpflege müssen ersetzt werden, so das AG Frankfurt, andere Zusatz- und Luxusprodukte hingegen nicht. Ersatzfähig seien nach Ansicht des Gerichts (bei einer mehrtägigen Verzögerung) sämtliche Gepäckstücke, die ersatzweise Anschaffung einer vollständigen Grundgarderobe und der Kauf entsprechender Pflegeprodukte.

Dies sei im Hinblick auf die erstattungsfähigen Gegenständigen ein Hinweis. Soweit Sie also keine Luxusartikel erworben haben steht Ihnen sehr wahrscheinlich ein Anspruch auf Erstattung Ihrer erworbenen Güter nach Artikel 19 MÜ zu. Dazu haben Sie sich, wie das OLG Frankfurt entschied, schnellstmöglich an Ihre Airline zu wenden und dort einmal aufzuführen was sie gekauft haben (im Optimalfall mit Bon) und außerdem auch die Notwendigkeit des Kaufs darzulegen.

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Lieber Fragesteller,

du und deine Begleitung haben euer Gepäck erst 2 Wochen nach Gepäckaufgabe am Flugschalter des Abflughafens zurückbekommen. Dies führte dazu, dass ihr den gesamten einwöchigen Urlaub ohne Gepäck verbringen musstet. Du fragst dich, ob sich aus der verspäteten Zustellung des Gepäcks ein Anspruch auf Schadensersatz ergeben könnte.

Aufgrund der Gepäckverspätung kommt ein Anspruch aus dem Montrealer Übereinkommen in Betracht. Mithilfe dieses Abkommens können Fluggäste Ansprüche gegenüber dem ausführenden Luftfrachtführer geltend machen. Im Falle einer Gepäckverspätung ist Art. 19 des Montrealer Übereinkommens (MÜ) heranzuziehen.

Art. 19 Verspätungen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Du hast also einen Anspruch auf Erstattung von Schäden, die kausal mit der Verspätung zusammenhängen. Dazu gehören typischerweise Ersatzkäufe für Sachen, die sich im Gepäck befinden und die der Fluggast sofort beziehungsweise täglich braucht. Je nach Airline können sich die Vorgehensweisen bei der Zahlung des Schadensersatzes unterscheiden. Teilweise handhaben es einige Fluggesellschaften so, dass diese einen Tagessatz für verspätetes Gepäck zahlen. In anderen Fällen wird die Höhe des Schadensersatzes anhand der eingesendeten Belege ermittelt. Letztes Jahr hat das Magazin Stern einen Bericht veröffentlicht, in welchem verschiedene Airlines verglichen wurden.

http://www.stern.de/tv/was-tun-bei-gepaeckverlust--liste-der-fluggesellschaften--so-unterschiedlich-entschaedigen-die-airlines-6454966.html

Falls kein Tagessatz gezahlt wird, muss beachtet werden, dass die Airlines nicht für sämtliche Ausgaben aufkommen, sondern wirklich nur die Ausgaben erstatten, welche sie für angemessen halten. Erfasst werden also nur die typischen Notkäufe und keine Anschaffung von Luxusprodukten.

Im Zuge dessen finde ich dieses Urteil besonders aussagekräftig:

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az: 29 C 2518/12 (19) (Das Urteil ist sehr interessant und behandelt einige Fragen aus den EU Fluggastrechten. Du kannst das Urteil im Internet nachlesen, einfach googlen "reise-recht-wiki.de AG Frankfurt 29 C 2518/12 (19)")

Hier hat das AG Frankfurt den Klägern einen Teilanspruch zugesprochen, weil deren Koffer erst mit mehrtägiger Verspätung am Urlaubsort ankamen und sie sich Vorort um Ersatz kümmern mussten. Es entschied, dass Kleidungsstücke und Artikel zur Körperpflege ersetzt werden müssen, andere Zusatz- und Luxusprodukte hingegen nicht. Ersatzfähig seien nach Ansicht des Gerichts (bei einer mehrtägigen Verzögerung) sämtliche Gepäckstücke, die ersatzweise Anschaffung einer vollständigen Grundgarderobe und der Kauf entsprechender Pflegeprodukte.

Soweit du also auf den Kauf von Zusatz- und Luxusprodukten verzichtet hast, solltest du gemäß Art. 19 MÜ einen Anspruch auf den Ersatz der entstandenen Kosten haben. Dahingehend ist zu beachten, dass die Haftungshöchstgrenze für einen solchen Ersatz in Art. 22 Abs. 2 MÜ geregelt. Der derzeitige Maximalbetrag beträgt ca. 1418 Euro.

An dieser Stelle ist noch beachtenswert, dass dieser Betrag nicht pro Gepäckstück, sondern pro Person gilt. Demnach seid ihr also beide Schadensersatzberechtigte und könnt jeweils maximal 1418 Euro erstattet bekommen. So wurde es beispielweise auch in folgendem Urteil entschieden:

EuGH, Urteil vom 22.11.2012 Az. C-410/11 (einfach nachzulesen, wenn du bei Google folgendes eingibst: EuGH C-410/11 „reise-recht-wiki.de“)

Hier haben Reisende gegen die Fluggesellschaft Iberia geklagt. Der Gerichtshof hat den Begehren der Kläger entsprochen und somit verdeutlicht, dass eine Airline in Fällen der Gepäckverspätung nicht pro Gepäckstück, sondern pro Passagier haftet.

Das bedeutet also, dass jeder von euch einen Anspruch auf Entschädigung für eine Gepäckverspätung hat, unabhängig davon, wie viele Gepäckstücke am Check-In aufgegeben worden sind.

Abschließend ist noch auf die Einhaltung der Frist hinzuweisen. Diese ist in Art. 31 MÜ geregelt und von großer Erheblichkeit. Wird der Schaden nicht innerhalb der Frist angezeigt, so ist die Klage gegen den Luftfrachtführer ausgeschlossen. Im Falle einer Gepäckverspätung muss der Schaden binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, angezeigt werden.

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Lieber Fragesteller,

Sie haben eine Reise gebucht und mussten diese leider ohne Ihr aufgegebenes Gepäck verbringen, da dieses zwischenzeitlich unauffindbar war und Ihnen erst 2 Wochen später zugestellt wurde. Dies hatte zur Folge, dass Sie Ihren gesamten Urlaub ohne Gepäck verbringen mussten. Sie fragen sich nun, welche Ansprüche Sie geltend machen können.

Wie bereits festgestellt worden ist, kommt grundsätzlich ein Anspruch aus dem Montrealer Übereinkomm in Betracht. Es wurde jedoch noch nicht auf die Ansprüche im Rahmen einer gebuchten Pauschalreise eingegangen. Dies liegt wahrscheinlich daran, dass Ihre Ausführungen keinen Hinweis auf eine solche Buchung enthalten, da die Möglichkeit aber zumindest besteht, möchte ich hier kurz auf die Rechtslage eingehen. Falls Sie keine Pauschalreise gebucht haben, können Sie den Post ja getrost ignorieren.

Als erstes stellt sich natürlich die Frage, was eine Pauschalreise überhaupt ist und wieso sich aus dieser andere Ansprüche ergeben. Eine Pauschalreise ist eine Art Leistungspaket. In diesem bietet ein Reiseveranstalter eine Gesamtheit von Reiseleistungen zu einem einheitlichen Gesamtpreis an und verspricht diese im eigenen Namen zu erbringen. Falls Sie beispielsweise Flug, Unterkunft und Transfer zusammengebucht haben, könnte dies eine Pauschalreise darstellen. Soweit eine Pauschalreise gebucht wurde, ist das Reisevertragsrecht des BGB als gesetzliche Grundlage heranzuziehen. Die §§ 651 a-m BGB verfügen dann über die entsprechenden Voraussetzungen und geeignete Anspruchsgrundlagen. Besonders hervorhebenswert ist hier die Möglichkeit der Reisepreisminderung gemäß § 651 d BGB.

§ 651d Minderung

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

Demnach müsste die Reise mangelbehaftet gewesen sein. Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB ist jede nutzenschmälernde Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit.

Hierzu regelt § 651c Absatz 1 BGB:

“Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrage vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.”

Eine Reise ist fehlerhaft, wenn die tatsächliche Ist-Beschaffenheit ungünstig von der vertraglich vereinbarten Soll-Beschaffenheit abweicht und dadurch Wert oder Tauglichkeit der Reise nicht nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Zu prüfen ist demnach, ob eine Abweichung der Ist-Beschaffenheit der Reise von der Sollbeschaffenheit vorliegt und der Mangel erheblich ist. Ein Mangel ist also entweder ein tauglichkeitsmindernder Fehler aus dem Gefahrenbereich des Veranstalters oder das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft. Der Fehler kann darin liegen, dass eine nach dem Reisevertrag geschuldete Leistung nicht oder nicht in der gebotenen Art und Weise erbracht wird, und er muss aus dem Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters stammen. Da der Reiseveranstalter als Vertragspflicht ein "Bündel" von Einzelleistungen zu erbringen hat, liegt ein Reisemangel schon dann vor, wenn nur eine einzelne Pflicht nicht oder schlecht erfüllt wird. Fehlt eine konkrete vertragliche Vereinbarung über die Beschaffenheit der Reise, so ist auf die normale / übliche Beschaffenheit abzustellen. Ein Fehler kann somit insbesondere vorliegen, wenn eine einzelne Reiseleistung nicht oder schlecht erfüllt wird oder der Vertragszweck nicht erfüllt wird oder die verschiedenen Einzelleistungen nicht genügend aufeinander abgestimmt sind oder der Reiseveranstalter sonstige Pflichten nicht eingehalten hat. Es ist im jeweiligen Einzelfall nach Art und Zweck der Reise aufgrund des Reisevertrages festzustellen, ob die Störung bei einer einzelnen Reiseleistung bereits die Reise als solche als in ihrem Nutzen beeinträchtigt erscheinen lässt - oder ob es sich lediglich um eine (hinzunehmende) Unannehmlichkeit handelt. Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung kommt für den Inhalt der Leistungspflichten entscheidende Bedeutung den bindenden Prospektangaben und sonstigen Informationen des Reiseveranstalters im Allgemeinverständnis des nicht auslandserfahrenen Reisenden zu. Diese Angaben können auch zugesicherte Eigenschaften oder vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden sein. Der Transport des Gepäcks ist zweifelsohne eine Pflicht die erbracht werden muss. Auch wenn diese grundsätzlich im Verantwortungsbereich des ausführenden Luftfahrtunternehmens liegt, muss sich der Reiseveranstalter dies zurechnen lassen. Grund dafür ist, dass die Fluggesellschaft Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters ist. Gemäß § 278 BGB ist Erfüllungsgehilfe jede natürliche oder juristische Person, derer sich der Schuldner zur Erfüllung einer Verbindlichkeit bedient. Erfüllungsgehilfe ist, wer mit dem Willen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis als seine Hilfsperson tätig wird. Folglich haftet der Reiseveranstalter für eine Gepäckverspätung, für welche das ausführende Luftfahrtunternehmen verantwortlich ist. Ein Urlaub ohne Gepäck übersteigt für gewöhnlich auch das Maß einer hinzunehmenden Unannehmlichkeit, da die Erholungsmöglichkeit deutlich geschmälert wird.

Folglich ist eine Reisemangel gemäß § 651 c BGB zu bejahen.

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Folgende Urteile untermauern diese Ansicht:

AG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.12.1997, AZ 32 C 1201/97 (einfach zu googlen "AG Frankfurt AZ 32 C 1201/97 reise-recht-wiki.de")

Demnach kann auch die Gepäckverspätung einen Reisemangel darstellen, der eine Minderung vom Reisepreis nach § 651 d BGB rechtfertigt, wenn z. B. durch den Mangel an passender Garderobe die Teilnahme an verschiedene Urlaubsaktivitäten nicht möglich war.

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 05.06.2007, AZ 2-24 S 44/06 (leicht zu googlen "LG Frankfurt Az 2-24 S 44/06 reise-recht-wiki.de")

Laut dieses Urteils kann eine Minderungshöhe zwischen 25 % und 30 % des tagesanteiligen Reisepreises, multipliziert mit der Anzahl der Tage, in denen das Gepäck nicht zur Verfügung stand, angenommen werden.

AG Köln, Urteil vom 28.12.2001, Az. 135 C 347/00 (ebenfalls bei „reise-recht-wiki.de“ zu finden)

Hier hat das Amtsgericht einem Reisenden 40 % Minderung des Reisepreises zugesprochen, weil bei einer Luxusreise das Gepäck erst am Tag vor der Rückreise geliefert wurde und der Reisende und seine Ehefrau wegen fehlender Abendgarderobe u. a. sogar auf eine bei Reisebuchung teuer bezahlte Silvestergala verzichten mussten.

Die folgenden Urteile verdeutlichen, dass eine Gepäckverspätung grundsätzlich einen Reisemangel begründen kann. Die Höhe der Schadenersatzzahlung ist dann an dem jeweiligen Tagessatz der Reise zu bemessen. Weitere Informationen und Urteile lass sich in folgender Tabelle finden.

https://www.adac.de/_mmm/pdf/Reisepreisminderungstabelle%202015_212238.pdf

Des Weiteren hätte der Mangel gemäß 651 d Abs. 2 BGB alsbald (unverzüglich) dem Reiseveranstalter angezeigt werden müssen. Mangels gegenteiliger Angaben gehe ich davon aus, dass dies geschehen ist.

Des Weiteren darf auch die Einhaltung der Frist nicht unterbleiben.

§ 651g Ausschlussfrist, Verjährung

(1) Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. § 174 ist nicht anzuwenden. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

(2) Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.

Es ist daher wichtig, dass der Reisende den Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß § 651 d BGB innerhalb eines Monats gegenüber dem Reiseveranstalter geltend macht. Zu beachten ist im Zuge dessen, dass die Frist schon am letzten Tage des Urlaubs zu laufen beginnt.

Falls Sie also eine Pauschalreise gebucht, hoffe ich, dass ihnen die Ausführungen weiterhelfen.

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Bei einer Gepäckverspätung ergeben sich Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ). Vor allem ist dabei Art. 19 MÜ zu beachten.

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Somit würde auch Ihnen Schadensersatz für die Gepäckverspätung zustehen, solange der Luftfrachtführer diesen nicht vermeiden konnte oder es ihm nicht möglich war.

Bei einer Gepäckverspätung haften die Fluggesellschaften mit einer Höhstgrenze von 1.131 Sonderziehungsrechten (SZR). Die SZR sind eine künstliche Währung und entsprechen umgerechnet etwa 1.330,- Euro.

Die Fluggesellschaft muss also für alle Anschaffungen haften, die Sie in der Zeit aufgrund des Fehlen Ihres Gepäcks tätigen mussten. Dazu die folgenden Urteile:

AG Bremen, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingiben: "4 C 7/07 reise-recht-wiki")

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingiben: "Az 29 C 2518/12 reise-recht-wiki")

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingeben: "Az. 16 U 66/12 reise-recht-wiki")

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

Äußerst wichtig ist also, dass Sie die Verspätung so schnell wie möglich melden und weitere Schäden bei Bedarf spätestens 21 Tage nach Erhalt des Gepäcks anzeigen. Bewaren Sie dafür auf jeden Fall alle Belege auf, damit Sie Ihren Schaden nachweisen können.

 

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