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Ich bin vor 2 Wochen mit der SunExpress Deutschland Airline von Fuerteventura nach Stuttgart geflogen.(Wir hatten über keinen Reiseveranstalter gebucht). Leider hatte dieser Flug eine Verspätung von knapp 20 Stunden! Unser Rückflug sollte eigentlich um 19:20'Uhr starten Richtung Stuttgart aber als wir am Flughafen ankamen hatte unser Flug bereits aus Stuttgart eine Verspätung von 6 Stunden und kam erst um 00:20 am Flughafen an ! Uns wurde befohlen am Flughafen zu warten da mit der Crew erst noch besprochen werden musste ob wir nach Stuttgart fliegen oder am Flughafen bleiben mussten. Wir warteten schließlich noch weiter 45 Minuten als endlich gegen 1:15 Uhr das Boarding begang. Da wurde uns mitgeteilt das wir alle wieder aus dem Flugzeug rausmussten da an der Maschine ein technischer Defekt war und der zuerst repariert werden musste! Schließlich mussten wir alle am kleinen Flughafen warten da nicht sicher war wann der Defekt behoben werden konnte. Gegen 3 Uhr bekamen wir dann eine Information von dem Flughafenpersonal das der Defekt jetzt behoben sei aber die Piloten im Hotel wären und dort eine Pause machten!Unser Rückflug wurde dann auf 9 Uhr morgens angesetzt und uns wurde um 3 Uhr nachts ein Essensgutschein gegeben mit dem wir uns am Flughafen etwas zu essen und zu trinken kaufen konnten. Nur blöd war das mitten in der Nacht kein Laden mehr geöffnet hatte und auch vor dem Flughafen kein Laden war! So saßen wir da und warteten bis endlich das Boarding begang aber als es dann 9 Uhr war , unsere eigentliche Abflugszeit, waren die Piloten wieder nicht da ! Erst gegen 11 Uhr konnten wir endlich starten und landeten schließlich mit einer Verspätung von 20'Stunden( Um 15:00 Uhr) in Stuttgart!

Wie kann man jetzt gegen die Fluggesellschaft vorgehen oder was kann man als sozusagen Schadensersatz verlangen?

 

Ich bedanke mich für jede Antwort!
Gefragt in Flugverspätung von
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5 Antworten

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Lieber Fragesteller,

du hast eine Flugbuchung von Fuerteventura nach Stuttgart mit der Airline Sun Express vorgenommen und musstest am Tage der Rückreise unter einer erheblichen Verspätung leiden. Ursprünglich war der Abflug um 19:20 Uhr geplant, dies konnte jedoch seitens der Airline nicht eingehalten werden. Nach mehreren Verschiebungen und verschiedenen Ansagen wurdest du immer weiter vertröstet und hast nachts lediglich einen Essensgutschein erhalten, welcher jedoch nutzlos war, da alle Lokalitäten bereits geschlossen waren. Im Endeffekt kamst du somit erst mit einer Verspätung von 20  Stunden an deinem Zielflughafen an. Verantwortlich für die Verspätung waren sowohl ein technischer Defekt, als auch die Einhaltung der Crew Rest Time. Du fragst dich nun, ob du eine Entschädigung für die entstandenen Strapazen verlangen kannst.

Im Falle einer reinen Flugbuchung ist grundsätzlich die Fluggastrechte Verordnung (VO) heranzuziehen. Diese Verordnung ist eine gemeinsame Regelung des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates und beschäftigt sich mit den Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen, die den Fluggästen bei einer Nichtbeförderung, Annullierung oder großen Verspätung zustehen.

Da dein Flug von einem Mitgliedsstaat zu einem anderen Mitgliedsstaat gebucht wurde, ist der Anwendungsbereich gemäß Art. 3 VO unproblematisch eröffnet.

Ob bei einer Flugverspätung um 20 Stunden eine Annullierung oder eine Verspätung angenommen werden kann ist umstritten. Von einer Annullierung kann immer dann ausgegangen werden, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen die ursprüngliche Flugplanung aufgegeben hat.

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az. C-83/10 (einfach zu finden wenn du wieder bei Google eingibst: reise-recht-wiki EuGH C-83/10)

Hier wurde bestätigt, dass beispielsweise auch dann eine Annullierung anzunehmen sei, wenn ein Flug auf den nächsten Tag verlegt werde.

Vgl. AG Rüsselsheim, Urteil vom 17. 03 2006 Az: 3 C 109/06 (33) (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst “AG Rüsselsheim 3 C-109/06 (33) reise-recht-wiki.de“)

In diesem Urteil wird die Abgrenzung von Annullierung und Verspätung sehr gut herausgearbeitet.

Bei einer Flugverlegung auf den nächsten Tag kann meiner Ansicht nach dem EuGH gefolgt werden, sodass in deinem Fall eine Annullierung zu bejahen ist.

Die Annullierung ist in Art. 5 VO geregelt. Dieser verweist zudem auf Art. 7, 8 und 9 der Verordnung.

Zunächst könntest du einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 VO geltend machen.

Art. 7 Ausgleichsanspruch (gekürzt)

„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.“

Die Entfernung von Fuerteventura nach Stuttgart beträgt ca. 3000 KM. Mithin kannst du einen in Höhe von 400 Euro pro Person geltend machen.

http://www.entfernung.org/fuerteventura/stuttgart

Dieser Anspruch entfällt jedoch, wenn sich die Airline gemäß Art. 5 Abs. 3 VO der Haftung entziehen kann.

Art. 5 Abs. 3 VO, Annullierung

„(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.“

Der Art. 5 Abs. 3 VO verdeutlicht also zunächst, dass die Fluggesellschaft die Nachweispflicht, für das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes, trifft. Kann sie dies nicht nachweisen, haftet sie im vollen Umfang.

AG Frankfurt, Urteil vom 17.01.14, 30 C 2462/13, (ganz einfach zu googlen unter "AG Frankfurt 30 C 2462/13 reise-recht-wiki.de")

In diesem Urteil wird noch einmal hervorgehoben, dass die Fluggesellschaft substantiiert vortragen und darlegen muss , wie es zu dem außergewöhnlichem Umstand gekommen ist, wenn sie sich darauf berufen möchte.

Des Weiteren müsste ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO vorliegen. Ein außergewöhnlicher Umstand ist zu bejahen, wenn ein Ereignis nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entspricht, sondern außerhalb dessen liegt, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann. Es sollen Vorfälle erfasst werden, die nicht zum Luftverkehr gehören, sondern als - jedenfalls in der Regel von außen kommende - besondere Umstände seine ordnungs- und plangemäße Durchführung beeinträchtigen oder unmöglich machen können. Hier kann zum einen der technische Defekt als außergewöhnlicher Umstand angesehen werden. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass technische Probleme im Regelfall nicht als außergewöhnliche Umstände anzusehen sind, da diese zum Alltag der Fliegerbranche gehören.

Dazu ein paar interessante Urteile:

AG Köln, Urteil vom 05.04.2006, Az. 118 C 595/05 (einfach zu finden bei Google unter "AG Köln 118 C 595/05 reise-recht-wiki.de")

In diesem Urteil wurde ein technischer Defekt als außergewöhnlicher Umstand verneint. Das Gericht kam zu dem Entschluss, dass die Behauptung, dass streitbefangene Flugzeug sei regelmäßig gewartet worden, zu pauschal sei, um den Haftungsausschluss gemäß Artikel 5 Abs.3 VO bewirken zu können. 

EuGH vom 22.12.2008, C 549/07 (auch einfach zu finden bei Google unter "EuGH C 549/07 reise-recht-wiki.de")

Hier hat das Gericht entschieden, dass ein auftretendes technisches Problem am Flugzeug, nur dann unter den Begriff der "außergewöhnlichen Umstände" zu subsumieren seien, wenn das Problem auf Vorkommnisse zurückgeht, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung sind.

AG Rüsselsheim, Urteil vom 20.07.2011, Az. 3 C 739/11 (36)(ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst “ AG Rüsselsheim 3 C 739/11 (36) reise-recht-wiki“)

Das Gericht verdeutlicht mit diesem Urteil, dass die "außergewöhnlichen Umstände" außerhalb des Verantwortungsbereichs der Fluggesellschaft liegen müssen. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn Sabotage oder terroristische Handlungen Ursache des technischen Defektes sind.

Ich kann deinen Ausführungen keine Anhaltspunkte entnehmen, dass gerade hier ein technischer Defekt einen außergewöhnlichen Umstand darstellen sollte und die Fluggesellschaft diesen auch noch nachgewiesen hätte. Daher bin ich der Ansicht, dass das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes aufgrund eines technischen Defekts hier abzulehnen ist.

Weiter geht´s im nächsten Post...

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...

Des Weiteren könnte noch die Crew Ruhezeit als außergewöhnlicher Umstand in Betracht kommen. Die Crew muss sich an gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeiten halten. Da sie das Flugzeug bereits hingebracht haben und zusätzlich Zeit durch den technischen Defekt beansprucht wurde, hätte ein Rückflug die erlaubte Arbeitszeit überschritten. Mithin war es der Crew gesetzlich gar nicht mehr möglich den Rückflug anzutreten. Da die Einhaltung der Ruhezeiten jedoch zum Alltag in der Flugplanung gehört, kann dies meiner Ansicht nach keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen.

Vgl. AG Hannover, Urteil vom 31.01.2011, Az.: 426 C 12868/10 (einfach zu finden unter dem Aktenzeichen über Google bei ”reise-recht-wiki.de”)

Die Berufung eines Luftverkehrsunternehmens auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 EGV 261/2004 kann nicht damit begründet werden, dass die für den Flug vorgesehene Crew nach einem verspäteten Flug zuerst eine Mindestruhezeit einhalten muss. Es obliegt dem Luftverkehrsunternehmen hier darzulegen, aus welchen Gründen keine Ersatz-Crew gestellt werden konnte.

Mangels eines außergewöhnlichen Umstandes, kann sich Sun Express meiner Ansicht nach nicht der Haftung entziehen. Folglich ist ein Anspruch auf 400 Euro gemäß Art. 7 VO entstanden.

Des Weiteren könnte ein Anspruch gemäß Art. 9 VO entstanden sein.

Art. 9 Anspruch auf Betreuungsleistungen (gekürzt)

„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b) Hotelunterbringung, falls

– ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder

– ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

(2) Außerdem wird den Fluggästen angeboten, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telexe oder Telefaxe oder E-Mails zu versenden.“

Deinen Schilderungen ist zu entnehmen, dass du den Verzehrgutschein erst um 3 Uhr nachts erhalten hast und zu diesem Zeitpunkt bereits alles geschlossen hatte. Da der Flug ursprünglich um 19:20 Uhr den Flughafen verlassen sollte, ist es meiner Ansicht nach unangemessen Passagiere derart lange unversorgt zu wissen. Demnach sollten die Belege für die getätigten Ausgaben aufbewahrt und ebenfalls eingereicht werden. Zudem könnte auch angenommen werden, dass eine Hotelübernachtung sinnvoll gewesen wäre. Dies lässt sich jedoch ohne weitere Hintergrundinformationen kaum feststellen. Jedenfalls hätten dir aber die Kommunikationsmittel gemäß Art. 9 Abs. 2 VO zugestanden.

Abschließend komme ich zu dem Ergebnis, dass jeder betroffene Passagier einen Anspruch in Höhe von 400 Euro gemäß Art. 7 VO und die Rückerstattung der Verpflegungs- und Telefonkosten in einem angemessenen Maße geltend machen kann.

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Guten Tag,

Sie sind mit Sun Express von Fuerteventura nach Stuttgart geflogen. Ihr Flug sollte eigentlich um 19:20 starten, der Flug verschob sich aber so stark, dass Sie erst knapp 20 Stunden später als eigentlich geplant in Stuttgart ankamen. Dies wurde erst einmal dadurch begründet, dass ein technischer Defekt vorlag, und dann dadurch, dass die Piloten zwei Mal nicht bzw. nicht pünktlich zur Stelle waren.

Sie fragen sich nun nach Ihren Möglichkeiten, und ganz konkret, ob Sie Schadensersatz von Sun Express verlangen können. Ihnen könnten Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung zustehen.

Dazu müsste zunächst eine Annulierung Ihres ursprünglichen Fluges anzunehmen sein.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Ihr Flug konnte nicht wie geplant durchgeführt werden, stattdessen schien ein technischer Defekt vorgelegen zu haben, gefolgt von der mangelnden Anwesenheit der Piloten.

Dazu außerdem das folgende Urteil:

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az. C-83/10 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: EuGH Az.: C-83/10 reise-recht-wiki.de)

Eine Annulierung ist anzunehmen, wenn ein Flug auf den nächsten Tag verlegt wurde.

Eine Annulierung ist meiner Meinung nach anzunehmen.

Zu denken wäre deshalb erst einmal an Ansprüche aus Artikel 5 EU-VO. Von Artikel 5 wird im Falle einer Annulierung dann auf andere Anspruchsgrundlagen weiterverwiesen, für Sie interessant sein könnte Artikel 7, denn Artikel 5 besagt:

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt,

Sie haben also 3 Optionen, und für Sie hier passend sind meiner Meinung nach Artikel 9 und 7, auf die wir einen näheren Blick werfen sollen.

> Beginnen wir mit Artikel 9 EU-VO, der Betreuungsleistungen bei Annulierungen regelt:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b) Hotelunterbringung, falls

– ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder

– ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

Während Ihrer Wartezeit haben Sie die Möglichkeit Mahlzeiten, Erfrischungen, und eine Hotelunterbringung in Anspruch zu nehmen und die Kosten dafür von Sun Express herauszuverlangen. Sun Express gab Ihnen nachts einen Essensgutschein, den Sie allerdings kaum nutzen konnten, da am Flughafen leider nichts weiter auf hatte. Haben Sie aber dennoch etwas erstanden, oder ein Hotel gebucht, und im Optimalfall die Bons aufbewahrt, dann können Sie diese meiner Ansicht nach Sun Express in Rechnung stellen.

AG Rüsselsheim, Urteil vom 21.09.2011, Az.: 3 C 56/11 (36) (einfach für Sie zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Rüsselsheim, Az. 3 C 56/11 reise-recht-wiki.de)

Ein Fluggast verklagt ein Luftfahrtunternehmen auf Schadensersatz, weil er sich wegen eines annullierten Fluges ein Hotelzimmer am Flughafen buchen musste. Das Amtsgericht Rüsselsheim sprach dem Kläger einen Anspruch auf Rückerstattung der Hotelkosten zu.

Haben Sie keine Betreuungsleistungen in Anspruch genommen, dann können Sie diese auch nicht ersetzt verlangen beziehungsweise eine dergestalte Entschädigung:

AG Düsseldorf, Urteil vom 28.08.2013, Az.: 53 C 6463/13 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Düsseldorf Az. 53 C 6463/13 reise-recht-wiki.de)

(...)aber keinen Schadensersatz für nicht erbrachte Betreuungsleistungen fordern könne, weil er während der Wartezeit keine Betreuungsleistung (wie z. B. einen Hotelaufenthalt) in Anspruch genommen habe, was eine notwendige Bedingung für deren Erstattung darstelle.

 

Fortsetzung folgt...

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...Fortsetzung:

> Schauen wir außerdem in Artikel 7, der Ausgleichszahlungen bei Annulierungen regelt:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Abhängig von der Entfernung in die Türkei könnten Ihnen also möglicherweise im oben genannten Rahmen eine Entschädigung zustehen.

Diese entfällt allerdings möglicherweise, falls folgendes vorliegt, siehe Artikel 5 Absatz 3:

(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Als Gründe für die verschobene Abflugzeit wurde Ihnen einerseits ein technisches Problem genannt, und andererseits die zweimalige Abstinenz der Piloten. Beide sollen nun darauf überprüft werden, ob es sich um außergewöhnliche Umstände handeln könnte.

> Technisches Problem

Ob ein technisches Problem ein außergewöhnlicher Umstand sein kann hängt sicher auch vom Einzelfall und dem genauen technischen Problem ab, aber dazu erst einmal einige Urteile zur Orientierung für Sie:

Dazu folgende Urteile für Sie:

EuGH, Urteil 19. November 2009 – Az. C-402/07 und C-432/07 (einfach für Sie zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: EuGH Az. C-402/07 reise-recht-wiki.de)

Ausgleichansprüche für Fluggäste bestehen jedoch nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass als Ursache eine „Außergewöhnlicher Umstand“ vorliegt. Ein technischer Defekt des Flugzeugs zählt nicht als „Außergewöhnlicher Umstand“.

AG Rüsselsheim, Urteil vom 7.11.2006 – Az.: 3 C 717/06 (32) (einfach zu finden bei Google unter Az.: 3 C 717/06 (32) im "reise-recht-wiki")
Ein technischer Defekt mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Verordnung und ist auf jeden Fall in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt und daher nicht unbeeinflussbar auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen.

AG Rüsselsheim, Urteil vom 20.07.2011, Az.: 3 C 739/11 (36) (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: Az. 3 C 739/11 reise-recht-wiki.de)

Ein Fluggast verklagt das ihn befördernde Luftfahrtunternehmen auf Schadensersatz, weil das Flugzeug, wegen einer Störung im Triebwerk, mit 3-stündiger Verspätung startete. Das Amtsgericht Rüsselsheim entspricht dem Klägerbegehren. In einer Triebwerkstörung sei kein außergewöhnlicher, nicht zu erwartender Umstand zu sehen.

EuGH, Urteil vom 22.12.2008 - Az.: C 549/07 - (einfach zu finden bei Google unter Az.: C 549/07 im "reise-recht-wiki")
Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind. Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat.

Ein technischer Defekt ist also in der Regel nicht als außergewöhnlicher Umstand einzustufen. Dabei liegt die Beweislast auf Seiten der Fluggesellschaft, das heißt, das Sun Express detailliert nachzuweisen hat, dass Sie alles in Ihrer Macht stehende getan hat um diesen Defekt zu verhüten, oder aber alles getan hat, um den Defekt nicht Ihren Flugablauf stören zu lassen.

> Abwesenheit der Piloten

Es ist schwierig zu sagen, wieso die Piloten nicht da waren. Ihnen wurde gesagt, Sie würden Pause machen.

Erstmal wäre an eine Arbeitszeitüberschreitung zu denken, die die Piloten dazu brachte eine Pause einzulegen.

EuGH, Urteil vom 12.5. 2011 – Az.: C-294/10 (einfach zu finden über Google unter Az.: C-294/10 bei ”reise-recht-wiki”)

Es muss eine gewisse Zeitreserve vorgesehen werden, um den Flug insgesamt möglichst bald nach dem Wegfall der außergewöhnlichen Umstände durchführen zu können. 

Lag also ein so nicht vorhergesehener Umstand, wie bei Ihnen ein technischer Defekt vor, der natürlich auch dazu führte, dass die Piloten länger arbeiten mussten als geplant, dann hat die Fluggesellschaft eine Zeitreserve dieser Piloten bereits einzuplanen, oder aber andere Piloten zur Verfügung zu stellen.

Das Piloten einfach eine Pause machen, aus welchem Grund auch immer, könnte meiner Meinung nach durch die Fluggesellschaft verhütet werden und liegt in deren Verantwortungsbereich.

Ich denke, ein außergewöhnlicher Umstand liegt nicht vor.

Wie ich finde haben Sie deshalb sowohl einen Anspruch darauf, dass möglicherweise von Ihnen in Anspruch genommene Betreuungsleistungen erstatten werden, wie auch einen Anspruch darauf für die erhebliche Verspätung Ihres Fluges und die Zeit die Sie auf dem Flughafen ausharren mussten entschädigt zu werden.

Diese Ansprüche sollten Sie dazu gegenüber Sun Express geltend machen.

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Ich wurde sehr nett unterstützt von den Anwälten Bartholi & Partner aus Berlin (suche bei Google nach Anwalt für Flugrechte in Berlin, findest Du sofort).

Ich denke ohne Anwalt kommt man bei den Airlines eh nicht weiter. Da strampelt man sich ab und am Ende muss man doch zum Anwalt. Da mach ich lieber gleich Nägel mit Köpfen. Bei mir hats gut geklappt. Die Airline muss sowieso die Anwaltskosten zahlen, da sie im Unrecht sind.

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