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Mein Gepäck wurde bei einer Reise (Boston-Munich-Berlin-Vienna) mit 3 verschiedenen Fluglinien (Lufthansa, Austrian Airlines, Air Berlin) verloren und erst nach 8 Tagen mir zugestellt. Ursprünglich war ich auf 2 Lufthansa und einem Austrian Airlines Flug gebucht. Da der Austrian Airlines Flug gecanceled wurde, wurde ich auf Air Berlin für den letzten Abschnitt der Reise umgebucht.

Meines Wissens nach, ist Air Berlin als die Fluglinien welche mich zum finalen Reiseort gebracht hat, für etwaigen Schadenersatz verantwortlich. Gibt es die Möglich auch Lufthansa zur Verantwortung zu ziehen? Mein Gepäck wurde von Lufthansa verloren, ich bin nur in einem Air Berlin Flug gelandet da Austrian den Flug gecanceled hat (dafür habe ich bereits Entschädigung erhalten).

Da ich normalerweise nie mit Air Berlin (aber sehr oft Lufthansa) fliege, bin ich Air Berlin relativ egal und sie reagieren nicht auf Emails, etc. Leider ist Air Berlin allerdings am Property Irregularity Report als verantwortliche Fluglinie genannt (da dies mein letzter Flug auf der Reise war).

Hab das Montrealer Übereinkommen gelesen, gegoogeled, etc. aber keine finale Antwort zu dieser Frage gefunden.
Gefragt in Gepäckverspätung von
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3 Antworten

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Lieber Fragesteller,

du hast eine Flugreise mit folgender Route angetreten: BOS-MUC-TXL-VIE. Leider ging dein Gepäck zeitweise verloren, sodass dir dieses erst 8 Tage später zugestellt wurde. Du fragst dich nun gegen wen du etwaige Ansprüche geltend machen kannst. Du bevorzugst es diese gegenüber Lufthansa geltend zu machen, jedoch ist Air Berlin auf dem Property Irregularity Report als verantwortliche Fluglinie genannt.

Wie du bereits korrekterweise festgestellt hast, ist in einem solchen Fall das Montrealer Übereinkommen als Gesetzliche Grundlage heranzuziehen. Aufgrund der Gepäckverspätung kann sich ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß Art. 19 MÜ ergeben.

Art. 19 Verspätungen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Fraglich ist jedoch, wer hier der richtige Anspruchsgegener ist. Hier könnte ein Blick in Art. 39 MÜ weiterhelfen.

Art. 36 Aufeinanderfolgende Beförderung

(1) Jeder Luftfrachtführer, der Reisende, Reisegepäck oder Güter annimmt, ist bei Beförderungen im Sinne des Artikel 1 Absatz 3, die nacheinander durch mehrere Luftfrachtführer ausgeführt werden, den Vorschriften dieses Übereinkommens unterworfen; er gilt als Teil der Beförderung, der unter seiner Leistung ausgeführt wird, als Partei des Beförderungsvertrags

(2) Bei einer solchen Beförderung kann der Reisende oder die sonst anspruchsberechtigte Person nur den Luftfrachtführer in Anspruch nehmen, der die Beförderung ausgeführt hat, in deren Verlauf der Unfall oder die Verspätung eingetreten ist, es sei denn, dass der erste Luftfrachtführer durch ausdrückliche Vereinbarung die Haftung für die ganze Reise übernommen hat.

(3) Bei Reisegepäck oder Gütern kann der Reisende oder der Absender den ersten, der Reisende oder Empfänger, der die Auslieferung verlangen kann, den letzten, und jeder von ihnen denjenigen Luftfrachtführer in Anspruch nehmen, der die Beförderung ausgeführt hat, in deren Verlauf die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung erfolgt oder die Verspätung eingetreten ist. Diese Luftfrachtführer haften dem Reisenden oder dem Absender oder Empfänger als Gesamtschuldner.

Soweit du also nachweisen kannst, dass das Gepäckstück von Lufthansa verloren worden ist, solltest du die Ansprüche auch gegenüber Lufthansa geltend machen können. Falls du dies nicht kannst, muss wohl angenommen werden, dass das Gepäckstück von Air Berlin verloren wurde, da Air Berlin auf dem Property Irregularity Report als verantwortliche Fluglinie genannt wurde.

Falls es dir an Beweisen mangelt, könnte dir vielleicht ein Anwalt für Gepäckrecht weiterhelfen.

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Guten Tag,

Ihr Fluggepäck verspätete sich nach einer Reise mit 3 verschiedenen Fluglinien von Boston über München und Berlin nach Wien um 8 Tage. Verloren wurde Ihr Reisegepäck auf einem Lufthansa Flug, später wieder aufgefunden und Ihnen zugestellt - in der Meldung über Ihr verspätetes Gepäck wird als verantwortliche Airline Air Berlin genannt.

Aus Artikel 19 MÜ lassen sich Informationen bei Verspätung von Reisegepäck entnehmen:

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Ansprüche aus diesem Artikel haben Sie meiner Meinung nach schonmal. Wegen der wechselnen Airlines kann dazu außerdem Artikel 36 MÜ über aufeinanderfolgende Beförderung interessant sein:

(1) Jeder Luftfrachtführer, der Reisende, Reisegepäck oder Güter annimmt, ist bei Beförderungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 3, die nacheinander durch mehrere Luftfrachtführer ausgeführt werden, den Vorschriften dieses Übereinkommens unterworfen; er gilt für den Teil der Beförderung, der unter seiner Leitung ausgeführt wird, als Partei des Beförderungsvertrags.

(2) Bei einer solchen Beförderung kann der Reisende oder die sonst anspruchsberechtigte Person nur den Luftfrachtführer in Anspruch nehmen, der die Beförderung ausgeführt hat, in deren Verlauf der Unfall oder die Verspätung eingetreten ist, es sei denn, dass der erste Luftfrachtführer durch ausdrückliche Vereinbarung die Haftung für die ganze Reise übernommen hat.

Nach Absatz 2 können Sie den Luftfrachtführer in Anspruch nehmen, der die Beförderung ausgeführt hat, in deren Verlauf die Verspätung aufgetreten ist. Sie sind der Meinung, dass dies Lufthansa ist. Wenn Sie Ihre Vermutung beweisen können, dann können Sie Artikel 36 Absatz 2 MÜ nach Lufthansa in Anspruch nehmen.

Können Sie Ihre Vermutung nicht untermauern, dann könnte es, auch weil Air Berlin in dem Property Irregularity Report steht, schwierig werden Lufthansa anstelle von Air Berlin heranzuziehen.

Melden Sie sich doch einmal bei beiden Fluggesellschaften, falls Sie die Beteiligung der Lufthansa irgendwie belegen können, und warten ab wer sich als erstes meldet. Auch die Schlichtungsstelle von Air Berlin könnte ein Anlaufpunkt sein, falls sich Air Berlin weiterhin nicht zurückmeldet.

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Dein Gepäck ist verspätet angekommen. Bei Gepäckverspätungen kommen Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen in Betracht. Da Sie in Ihrem Fall verschiedene Flüge mit verschiedenen Airlines wahrgenommen haben, stellt sich hier jedoch zunächst die Frage an wen eventuelle Ansprüche zu stellen sind.

Die Frage der Zuständigkeit ergibt sich in Ihrem Fall aus dem Übereinkommen von Montreal. Dort ist es grundsätzlich so, dass das Verursacherprinzip gilt. Ist also der Reisende von einer Gepäckverspätung betroffen, muss er sich bezüglich etwaiger Ersatzansprüche gegen den Luftfrachtführer wenden, bei dessen Beförderung die Gepäckverspätung aufgetreten ist. In Ihrem Fall ist es daher entscheidend, auf welchen Teil ihres Fluges es zu einer Verspätung des Gepäcks gekommen ist. Diese Frage sollte Ihnen von den Airlines beantworten werden können.

Bleibt diese Frage ungeklärt und handelt es sich bei ihrem Flug um einen solchen, der einheitlich gebucht wurde und bei dem von vornherein feststand, dass er von zwei verschiedenen Airlines durchgeführt werden soll, kann Art. 36 Abs. 3 des Übereinkommens zur Anwendung kommen. Dort heißt es nämlich, dass der Reisende in einem Fall, indem die Frage der Verursachung ungeklärt ist, sowohl den ersten als auch den letzten Luftfrachtführer in Anspruch nehmen kann, der die Beförderung ausgeführt hat, in deren Verlauf die Verspätung eingetreten ist.

In Ihrem Fall ist also entscheidend, ob es sich um einen einheitlich gebuchten Flug oder um unabhängig voneinander gebuchte Flüge handelt. Falls es sich um Flüge handelt, die seperat gebucht wurden, können Ansprüche in jedem Fall nur gegen die Fluggesellschaft geltend gemacht werden, auf deren Flug das Gepäck verloren ging. Falls es sich jedoch um einheitlich gebuchte Flüge handelt, können bei Unklarheiten zur Not auch mehrere Fluggesellschaften in Anspruch genommen werden.

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