Hallo,
ich entnehme deinem Post, dass ihr eine Pauschalreise bei Tui gebucht habt. Jetzt möchtest du wissen, ob du die 120 € vom Reiseveranstalter bekommen kannst und zusätzlich eine Entschädigung von der Fluggesellschaft.
Bei einem Vertrag mit einem Reiseveranstalter über eine Pauschalreise handelt es sich um einen Reisevertrag im Sinne des § 651 BGB. So wie ich das sehe, könnt ihr gegenüber eurem Vertragspartner, hier also Tui, eine Preisminderung gemäß § 651 d BGB geltend machen. Ihr seid verspätet an eurem Urlaubsziel angekommen und das stellt einen Mangel dar, sodass ihr Mängelrechte geltend machen könnt. Tui scheint bei den Berechnungen zu einer Summe von 120 € gekommen zu sein.
Da ihr mittels eines Flugzeuges zu eurem Urlaubsort transportiert wurdet, könnten euch auch Ansprüche gegen die ausführende Fluggesellschaft zustehen. Solche Ansprüche könnten sich zum Beispiel aus der europäischen Fluggastrechte-Verordnung ergeben.
Das setzt aber zunächst voraus, dass diese überhaupt Anwendung findet. Wann dies der Fall ist, regelt Artikel 3 der Verordnung. Ihr müsst danach entweder von einem Flughafen aus gestartet sein, der in einem Land liegt, das dem Geltungsbereich der Verordnung unterliegt oder ihr müsst von einem Drittstaat aus in ein solches Land geflogen und dabei von einer europäischen Airline befördert worden sein. Wenn das der Fall ist, können euch sogenannte Ausgleichszahlungen zustehen. Lasst euch hier nicht vom Wortlaut der Verordnung verwirren, denn es werden keine Ausgleichszahlungen im Falle einer Verspätung gewährt. Aber die Rechtsprechung hat mittlerweile entschieden, dass unter bestimmten Umständen auch verspäteten Fluggästen Ansprüche zustehen:
Die Art. 5, 6 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004 sind dahin auszulegen, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können und somit den in Art. 7 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d.h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen.
Das ganze Urteil könnt ihr nachlesen, wenn ihr bei Google EuGH C-402/07 reise-recht-wiki.de eingebt.
Wenn ihr also mit mehr als drei Stunden Verspätung eingetroffen seid, könnt ihr Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 geltend machen.
Die Frage, ob diese Ausgleichszahlungen gegen die Fluggesellschaft zusätzlich zu dem Minderungsansprüchen gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht werden können, ist auch Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung geworden.
Der BGH hat dazu folgendes gesagt:
Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung sind nach der Fluggastrechteverordnung allein wegen großer Verspätung gewährte Ausgleichsleistungen auf den Anspruch auf Rückzahlung eines Teils des Reisepreises wegen Minderung nach § 651d BGB aufgrund derselben großen Verspätung anzurechnen.
Auch dieses Urteil könnt ihr bei Interesse ganz leicht finden, indem ihr BGH X ZR 126/13 reise-recht-wiki.de bei Google eingebt.
Ich denke, das bedeutet für euch, dass ihr das Geld nicht vom Reiseveranstalter und der Airline bekommen könnt, sondern nur eines von beidem. Ich hoffe, ich konnte euch weiterhelfen. Das ist natürlich nur meine persönliche Meinung, wenn ihr Gewissheit haben wollt, müsst ihr euch wahrscheinlich an einen Juristen wenden.