Sie möchten gerne wissen, welche Ansprüche Ihnen nach dem Kofferverlust beziehungsweise der Kofferverspätung zustehen.
Dies kommt meines Erachtens darauf an, ob Sie eine Pauschalreise oder nur die Flüge gebucht haben. Im Falle einer Pauschalreise haben Sie mit einem Reiseveranstalter einen Reisevertrag im Sinne des § 651a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geschlossen. Dann haben Sie eine ganze Reise inklusive Unterbringung, Verpflegung, etc. gebucht und es handelt sich um einen Reisevertrag, das heißt, Sie können gegebenenfalls Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend machen. Haben Sie aber nur die Flüge gebucht, so können Sie nur Ansprüche gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen geltend machen.
„Reisevertrag im Sinne des § 651a BGB“
Bei dem Verlust beziehungsweise der Verspätung von Koffern könnte es sich um einen Reisemangel handeln. Wenn dies der Fall ist, können Sie sich an Ihren Reiseveranstalter wenden und den Reisepreis mindern. Sie können also einen Teil des Geldes, das Sie für die Reise bezahlt haben, zurückverlangen. Der Anspruch dazu findet sich in § 651d BGB.
In seinem Urteil vom 10.09.2009 hat das Landgericht Frankfurt entschieden, dass der Reisepreis im Falle des Kofferverlustes gemindert werden kann. Bei Interesse können Sie dieses Urteil auch selbst nachlesen, geben Sie dazu bei Google einfach Landgericht Frankfurt 2-24 S 15/09 reise-recht-wiki.de ein. Zwar handelte es sich dort um einen Fall, da das Gepäck auf dem Hinflug verspätet angekommen ist und somit im Urlaub anfänglich nicht zu Verfügung stand. Ich denke aber, dieser Entscheidung ist dennoch zu entnehmen, dass es sich bei dem Verlust von Gepäck um einen Reisemangel im Sinne des § 651d handelt.
Beachten Sie, dass Sie im Falle der Minderung, diese innerhalb eines Monats geltend machen müssen, das geht aus § 651g BGB hervor.
„Nur Flug“
Sollten Sie nur einen Flug gebucht haben, so könnten Ihnen Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen zustehen. Dabei handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag zur Harmonisierung internationalen Flugrechts. Da Sie in Punta Cana gestartet sind und die Dominikanische Republik das Montrealer Übereinkommen unterzeichnet hat, sowie die Bundesrepublik Deutschland, ist der Anwendungsbereich eröffnet.
Im Falle Ihres Mannes handelt es sich um eine Gepäckverspätung. In einem solchen Fall greift Artikel 19 des Übereinkommens. Sollte Ihnen durch die Verspätung ein Schaden entstanden sein, können Sie diesen geltend machen.
In Ihrem Fall könnte es sich um einen endgültigen Verlust des Koffers handeln. Hier hilft Artikel 17 Absatz 2 weiter.
In beiden Fällen müssen Sie nicht das Verschulden der Fluggesellschaft nachweisen, sondern „nur“ den Ihnen entstandenen Schaden.
Da Ihre Koffer auf der Rückreise verloren gegangen sind, könnte ich mir vorstellen, dass der Schaden für Ihren Mann eher gering ausgefallen ist. Sollte Ihr Koffer aber tatsächlich nicht mehr auftauchen, so können Sie den Wert der verlorenen Gegenstände geltend machen. Sie müssen allerdings nachweisen können, was sich in dem Koffer befand und welchen Wert die Gegenstände hatten. Häufig hat man natürlich keine Quittungen mehr, für die Dinge, die man sich mal gekauft hat. In diesem Fall müssen Sie eventuelle eine eidesstattliche Versicherung abgeben.
Bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Montrealer Übereinkommen ist immer an die frist- und formgerechte Schadensanzeige im Sinne des Artikel 31 des Übereinkommens zu denken. Im Falle der Verspätung muss eine schriftliche Schadensanzeige innerhalb von sieben Tagen gegenüber dem Luftfahrtunternehmen erfolgen. Ein Versäumnis führt dazu, dass dem Grunde nach bestehende Ansprüche nicht mehr durchgesetzt werden können:
Fortsetzung folgt...