Sehr geehrter Fragesteller,
hinsichtlich der Entfernung wird gem. Art. 7, Abs. 1 Verordnung 261/2004 wird bei der „der Ermittlung der Entfernung […]der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.“
Dies bedeutet soviel wie, dass die Berechnung an dem Ort, an dem der Fluggast zum ersten Mal verspätet befördert wird.
Gem. Art. 7, Abs. 4 Verordnung 261/2004 erfolgt die Berechnung nach der Methode der Großkreisentfernung.
Das heißt, dass nur die Entfernung zwischen Bremen und Girona, die nach der Großkreisentfernung ermittelt wurde, zur Feststellung der Höhe der möglichen Ausgleichszahlung herangezogen wird.
Ich hoffe Ich konnte Ihnen soweit etwas weiterhelfen.
Urteile im einzelnen:
EuGH, 1. Urteil vom 04.09.2014, (leicht zu finden bei google unter "C-452/13reise-recht-wiki.")
AG Bremen, Urteil v. 22. November 2013, (leicht zu fidnen bei google unter "4 C 564/12reise-recht-wiki.")