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7 Antworten

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Guten Tag,

Sie möchten gerne eine Entschädigung für Ihren Gepäckverlust und fragen sich also nun, ob das Montrealer Abkommen auch den von ihnen geschilderten Fall abdeckt ist bzw. Anwednung findet.

Die Anwendbarkeit des Montrealer Übereinkommens muss zunächst einmal geprüft werden.

Nach Art. 1, Abs. 1 u. 2 MÜ ist das Abkommen dann anwendbar, soweit es sich um eine internationale Flugbeförderung, d.h. einen Flug zwischen zwei Vertragsstaaten handelt.

In Ihrem Fall handelt es sich um die Staaten Weißrussland und Deutschland.

Das Deutschland Vertragsstaat hinsichtlich des Abkommens ist selbstverständlich.

Problematisch bei Ihnen ist jedoch nun, dass Weißrussland kein solcher Vertragsstaat ist hinsichtlch des Montrealer Abkommens.

Jedoch ist Weißrussland(Belarus) Vertragsstaat des sog. Warschauer Abkommens wie sie der unten verlinkten Seite entnehmen können (http://www.icao.int/secretariat/legal/List%20of%20Parties/WC-HP_EN.pdf).

Das Warschauer Abkommen enthält ähnliche Vorschriften.

Demnach können Sie die Vorschriften des Warschauer Abkommens anwenden um ggf. eine sog. Enschädigung für ihren Gepäckverlust von der Airline zu fordern.

Entsprechende Regelungen finden sich im Art. 18, Abs. 1 bzw. Art. 19 des Warschauer Abkommens.

Gem. Art. 22, Abs. 2)a) WA wird i. H. v. 250 Poincare-. Franken. (ca. 27,35 EUR) pro Kilogramm entschädigt.

Die Frist zur schriftlichen Schadensanzeige gegenüber der Fluggesellschaft beträgt in Ihrem Fall 21 Tage nach Warschauer Abkommen ist es der Art. 26, Abs. 2, S. 2.

Hinsichtlich des Gerichtsstands können Fluggäste nach Art. 33, Abs. 1 MÜ sowie Art. 29, Abs. 1 WA wählen, wo sie die Klage im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung erheben.

Das kann entweder das Gericht der Hauptniederlassung des Luftfrachtführers, oder das Gericht des Bestimmungsortes – also des Zielortes sein.
 

Ich hoffe ich konnte Ihnen etwas weiterhefen.

Ich wünsche Ihnen alles gute und weiterhin Viel Glück !

Urteile im einzelnen:

AG Frankfurt, Urt. v. 13.06.2013, (leicht zu finden bei google unter "29 C 2518/12 (19)reise-recht-wiki".)

AG Baden-Baden, Urt. v. 28. Juli 1999,( leicht zu finden bei google unter "6 C 58/98reise-recht-wiki".)


 

 

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Sehr geehrter Fragesteller,

 

Weißrussland ist nach meinen Kentnissen sog. Unterzeichner des Warschauer Abkommens.

Demnach können Sie sich als Reisender zwar nicht auf die EU-FluggastrechteVO berufen, jedoch bleibt Ihnen somit als Ersatz die alten Vorschriften aus dem Warschauer Abkommen.

Hier wäre für Sie als relevante Norm Artikel 19 zu nennen der besagt:

"Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Gepäck oder Gütern entsteht."

Artikel 20

Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Luftfrachtführer beweist, daß er und seine Leute alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung des Schadens getroffen haben oder daß sie diese Maßnahmen nicht treffen konnten.

Artikel 21

Beweist der Luftfrachtführer, daß ein eigenes Verschulden des Geschädigten den Schaden verursacht oder bei der Entstehung des Schadensmitgewirkt hat, so kann das Gericht nach Maßgabe seines heimischen Rechts entscheiden, daß der Luftfrachtführer nicht oder nur in vermindertem Umfang zum Schadenersatz verpflichtet ist.

Diese Normen stellen für Sie die wichtigsten Regeln dar, die Sie wissen müssen um eine mögliche Entschädigung zu fordern.

Meines Erachtens nach sollten Sie diese Angelegenheit jedoch einem erfahrenem Anwalt überlassen.

Augrund der Tatsache, dass es sich hier nicht um Ansprüche aus der EU-FLUGGASTRECHTEVO handelt, sondern aus dem alten Warschauer Abkommen dürfte sich die ganze Gelegenheit etwas erschweren.

Ich hoffe ich konnte Ihnen etwas weiterhelfen.

Hier können Sie nochmal die Urteile im einzelnen nachlesen:

Bei google unter reise-recht-wiki.de/wabk

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Also scheint ganz so, dass du das richtig erkannt hast.

Bedauerlicherweise ist Belarus (Weißrussland) tatsächlich kein MItgliedsstaat bzw. Unterzeichner des Montrealer Abkommens gewesens meines Erachtens nach.

Jedoch solltest du nicht verzweifeln, da Belarus zuvor ja das Warschauer Abkommen immerhin unterschrieben hat.

Und nach dem Warschauer Abkommen könntest du gegen die UKRAINE INTERNATIONAL AIRLINE mögliche Ansprüche hinsichtlich deines verloren gegangenen Koffers durchsetzen.

Du solltest dir aber genau die Ansprüche des Warschauer Abkommens anschauen und mit den EU-FluggastrechtVO vergleichen.

Jedoch habe ich schonmal einen Blick drüber geworfen und nach meinen Erkentnissen tut sich da nicht viel bzw. ähneln sich die Ansprüche stark.

Hier hast du nochmal die Urteile bzw. Abkommen nochmal im einzelnen zum nachlesen und vergleichen:

Montrealer Übereinkommen (Abkommen von Montreal) bei www.reise-recht-wiki.de eingeben.

Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Warschauer Abkommen) bei www.reise-recht-wiki.de eingeben.

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Bei Ihrem Rückflug aus Minsk (Belarus) über Kiev nach Berlin mit Ukraine International Airlines ist Ihr Koffer verloren gegangen. Sie fragen sich nun, ob Sie nun irgendwelche Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen können. Normalerweise ergeben sich Ansprüche bei Gepäckversptäungen aus dem Montrealer Abkommen.

Fraglich ist jedoch zunächst, ob der Anwendungsbereich des Montrealer Abkommen in Ihrem Fall überhaupt eröffnet ist.

Der Anwendungsbereich ist gem.a Art. 1, Abs. 1 u. 2 MÜ dann eröffnet, wenn es sich um eine Flugbeförderung zwischen zwei Vertragsstaaten handelt.

In Ihrem Fall handelt sind die Staaten Weißrussland und Deutschland. Deutschland ist unbestreitbar ein Vertragsstaat des Abkommens.

Fraglich ist nur, ob auch Weißrussland ein Vertragsstaat des Montrealer Abkommens ist.

Weißrussland zwar kein Vertragsstaat des Montrealer Abkommens,  jedoch Unterzeichner des Warschauer Abkommens.

Demnach können Sie sich als Reisender zwar nicht auf die EU-FluggastrechteVO berufen, jedoch bleibt Ihnen somit als Ersatz die alten Vorschriften aus dem Warschauer Abkommen.

 

Relevant für Sie, sind die Artikel 19, 20 und 21

 

Artikel 19

"Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Gepäck oder Gütern entsteht."

 

Artikel 20

Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Luftfrachtführer beweist, daß er und seine Leute alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung des Schadens getroffen haben oder daß sie diese Maßnahmen nicht treffen konnten.

 

Artikel 21

Beweist der Luftfrachtführer, daß ein eigenes Verschulden des Geschädigten den Schaden verursacht oder bei der Entstehung des Schadensmitgewirkt hat, so kann das Gericht nach Maßgabe seines heimischen Rechts entscheiden, daß der Luftfrachtführer nicht oder nur in vermindertem Umfang zum Schadenersatz verpflichtet ist.

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Dein Gepäck ging auf dem Rückflug aus Minsk nach Berlin über Kiev mit Ukraine International Airline verloren. Du fragst dich nun, welche Ansprüche du geltend machen kannst.

Du könntest Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen innehaben.

Das Montrealer Übereinkommen gilt immer dann, wenn der Abflugort und der Bestimmungsort in je einem Vertragsstaat liegen. Belarus hat das Montrealer Übereinkommen leider nicht unterzeichnet. Belarus ist aber Vertragsstaat des Warschauer Abkommens. Das Verhältnis zwischen dem MÜ und dem WA regelt Art. 55 des :

Artikel 55 - Verhältnis zu anderen mit dem Warschauer Abkommen zusammenhängenden Übereinkünften

Dieses Übereinkommen geht allen Vorschriften vor, die für die Beförderung im internationalen Luftverkehr gelten

1. zwischen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens aufgrund dessen, dass diese Staaten gemeinsam Vertragsparteien folgender Übereinkünfte sind:

a) Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, unterzeichnet in Warschau am 12. Oktober 1929 (”Warschauer Abkommen”)

Damit ist das Montrealer Übereinkommen auf deinen Fall anwendbar.

Gemäß Artikel 17 Absatz 2 S. 1 MÜ gilt im Fall eines Gepäckverlusts folgendes:

(1) Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, daß ein Reisender getötet oder körperlich verletzt wird, jedoch nur, wenn sich der Unfall, durch den der Tod oder die Körperverletzung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen ereignet hat.

(2) Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.

Dazu folgende Urteile:

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az.: 29 C 2518/12(19) (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt Az.: 29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki.de")

Der zu ersetzende Schaden besteht u.a. aus den notwendigen Ausgaben, die getätigt wurden, um das fehlende Gepäck auszugleichen. Die Notwendigkeit muss jeweils nachgewiesen werden.

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt Az.: 32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki.de")

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen.

Den Urteilen und Artikel 17 des Montrealer Übereinkommens nach hat die Fluggesellschaft dir den entstandenen Schaden zu ersetzen, das heißt, jeden materieller Schaden bis zur Obergrenze von etwa 1.300 Euro.

Dazu ist eine Schadensanzeige notwendig:

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. : 16 U 66/12 (einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: OLG Frankfurt Az. 16 U 66/12 reise-recht-wiki.de)

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Dies ist notwendig, um die mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

Beantwortet von (14,180 Punkte)
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Auf Ihrem Rückflug von Minsk über Kiev nach Berlin ist Ihr Gepäck nicht angekommen.

Im Falle einer Gepäckverspätung oder auch einem Gepäckverlust ergeben sich mögliche Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen.

Fraglich ist in Ihrem Fall jedoch, ob diese hier überhaupt anwendbar ist.

Der Anwendungsbereich ergibt sich aus Artikel 1 Absatz 2 MÜ:

(2) Als “internationale Beförderung” im Sinne dieses Übereinkommens ist jede Beförderung
anzusehen, bei der nach den Vereinbarungen der Parteien der Abgangsort und der
Bestimmungsort, in den Hoheitsgebieten von zwei Vertragsstaaten liegen...

Das Montrealer Übereinkommen wurde von Deutschland unterzeichnet, während Belarus jedoch kein Mitglied des Übereinkommens ist. Sie sind von Belarus nach Deutschland geflogen. Das Montrealer Übereinkommen gilt jedoch gem. Artikel 1 Absatz 2 MÜ nur dann, wenn sowohl Abflugort, als auch Ankunftsort das Übereinkommen unterzeichnet haben.

Um Ansprüche wegen Ihres verlorenen Koffers geltend zu machen, müssten also Deutschland und Belarus das Montrealer Übereinkommen unterschrieben haben. Da dieses jedoch im vorliegenden Fall nicht so ist, scheint die Geltendmachung von Ansprüchen eher schwierig.

Neben dem Montrealer Übereinkommen gibt es jedoch auch das Warschauer Abkommen. Das Warschauer Abkommen ist ein internationales Vertragswerk zur Vereinfachung der Regeln über die Beförderung im Internationalen Luftverkehr. Es wurde inzwischen von vielen Staaten durch das Montrealer Übereinkommen abgelöst. Es könnte jedoch sein, dass Vietnam das Warschauer Abkommen unterzeichnet hat. Wie sich Montrealer Übereinkommen und Warschauer Abkommen zueinander verhalten, wird in Artikel 55 des MÜ geregelt.

Artikel 55 - Verhältnis zu anderen mit dem Warschauer Abkommen zusammenhängenden Übereinkünften

Dieses Übereinkommen geht allen Vorschriften vor, die für die Beförderung im internationalen Luftverkehr gelten

1. zwischen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens aufgrund dessen, dass diese Staaten gemeinsam Vertragsparteien folgender Übereinkünfte sind:

a) Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, unterzeichnet in Warschau am 12. Oktober 1929 (”Warschauer Abkommen”)

Das bedeutet, dass Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen auch dann geltend gemacht werden können, wenn zwar nicht das Montrealer Übereinkommen, aber das Warschauer Abkommen unterzeichnet wurde. 

Da Belarus zwar nicht das Montrealer Übereinkommen, wohl aber das Warschauer Abkommen unterzeichnet hat, ist das Montrealer Übereinkommen anwendbar.

Fortsetzung...

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Forsetzung...

Vor allem ist dabei Art. 19 MÜ zu beachten.

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Somit besteht ein Anspruch auf  Schadensersatz für die Gepäckverspätung, solange der Luftfrachtführer diesen nicht vermeiden konnte oder es ihm nicht möglich war.

Bei einer Gepäckverspätung haften die Fluggesellschaften mit einer Höhstgrenze von 1.131 Sonderziehungsrechten (SZR). Die SZR sind eine künstliche Währung und entsprechen umgerechnet etwa 1.330,- Euro.

Dazu die folgenden Urteile:

AG Bremen, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dafür einfach bei Google "4 C 7/07 reise-recht-wiki" eigeben)

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dafür einfach bei Google "Az 29 C 2518/12 reise-recht-wiki" eingeben)

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dafür einfach bei Google "Az. 16 U 66/12 reise-recht-wiki" eingeben)

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

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