Dein Gepäck ging auf dem Rückflug aus Minsk nach Berlin über Kiev mit Ukraine International Airline verloren. Du fragst dich nun, welche Ansprüche du geltend machen kannst.
Du könntest Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen innehaben.
Das Montrealer Übereinkommen gilt immer dann, wenn der Abflugort und der Bestimmungsort in je einem Vertragsstaat liegen. Belarus hat das Montrealer Übereinkommen leider nicht unterzeichnet. Belarus ist aber Vertragsstaat des Warschauer Abkommens. Das Verhältnis zwischen dem MÜ und dem WA regelt Art. 55 des MÜ:
Artikel 55 - Verhältnis zu anderen mit dem Warschauer Abkommen zusammenhängenden Übereinkünften
Dieses Übereinkommen geht allen Vorschriften vor, die für die Beförderung im internationalen Luftverkehr gelten
1. zwischen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens aufgrund dessen, dass diese Staaten gemeinsam Vertragsparteien folgender Übereinkünfte sind:
a) Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, unterzeichnet in Warschau am 12. Oktober 1929 (”Warschauer Abkommen”)
Damit ist das Montrealer Übereinkommen auf deinen Fall anwendbar.
Gemäß Artikel 17 Absatz 2 S. 1 MÜ gilt im Fall eines Gepäckverlusts folgendes:
(1) Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, daß ein Reisender getötet oder körperlich verletzt wird, jedoch nur, wenn sich der Unfall, durch den der Tod oder die Körperverletzung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen ereignet hat.
(2) Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.
Dazu folgende Urteile:
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az.: 29 C 2518/12(19) (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt Az.: 29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki.de")
Der zu ersetzende Schaden besteht u.a. aus den notwendigen Ausgaben, die getätigt wurden, um das fehlende Gepäck auszugleichen. Die Notwendigkeit muss jeweils nachgewiesen werden.
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt Az.: 32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki.de")
Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen.
Den Urteilen und Artikel 17 des Montrealer Übereinkommens nach hat die Fluggesellschaft dir den entstandenen Schaden zu ersetzen, das heißt, jeden materieller Schaden bis zur Obergrenze von etwa 1.300 Euro.
Dazu ist eine Schadensanzeige notwendig:
OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. : 16 U 66/12 (einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: OLG Frankfurt Az. 16 U 66/12 reise-recht-wiki.de)
Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Dies ist notwendig, um die mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.