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Sehr geehrte Damen und Herrn,

ich hatte folgende Pauschalreise gebucht: Flug nach Helsinki und mit Faehre nach St. Petersburg und nach drei Tagen zurueck. Zum Flug hatte ich kein Rail&Flight Ticket. Auf Grund von Ausfaellen und Verspaetungen bei der DB habe ich den Flug nicht erreichen koennen. Normal haette ich kein Problem gehabt. Der Veranstalter hat die Reise storniert und erstattet nur 15% des Reisepreise. Ausserdem habe ich noch das Zugticket bezahlt.

Habe ich Ansprueche? Und wenn ja - gegen wen?

Gefragt in Reisevertragsrecht von (130 Punkte)
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Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Da Ihr Zug, der nicht Teil der Pauschalreise war, jedoch eine Verspätung hatte, haben Sie den Flug nicht wahrnehmen können. Nun will Ihnen der Reiseveranstalter nicht den gesamten Reisepreis erstatten. Sie fragen sich, ob das rechtens ist.

Rücktritt vom Reisevertrag gem. § 651a Abs. 5 BGB oder §651i BGB

Zunächst einmal ist wichtig zu wissen, dass das allgemeine Reisevertragsrecht des BGBs verschiedene Anspruchsgrundlagen kennt, die inhaltlich darauf abzielen, eine bereits gebuchte Reise doch nicht anzutreten, d.h. vom Reisevertrag zurück zu treten. Dies sind zum einen der § 651a Abs. 5 BGB und der § 651i BGB. Beide Vorschriften haben gemeinsam, dass sich der Reisende vor Reiseantritt dazu entscheidet, die Reise nicht antreten zu wollen und der geschlossene Reisevertrag rückabgewickelt werden soll. Der Unterschied besteht jedoch im Grund für diese Entscheidung. Während es sich bei § 651i BGB um persönliche Gründe des Reisenden handelt, wie z.B. Verhinderung für die Reisezeit, Krankheit ect. mit denen der Reiseveranstalter nichts zu tun hat, handelt es sich im Falle des § 651a Abs. 5 BGB um Gründe, die aus der Sphäre des Reiseveranstalters stammen, nämlich die Änderungen des Reisepreises, Änderungen der wesentlichen Reiseleistungen oder auch eine Absage der Reise.  Der große Unterschied für den Reisenden besteht jedoch darin, dass er im Falle des § 651a Abs. 5 BGB den kompletten Reisepreis zurück erstattet bekommt, ohne jegliche Gebühren oder Entschädigungen für die Stornierung zahlen zu müssen. Im Fall eines Rücktrittes gem. § 65i BGB hat der Reiseveranstalter hingegen das Recht, solche Gebühren oder Entschädigungen zu verlangen, was für den Reisenden bedeutet, dass er nur einen Teil des gezahlten Reisepreises zurück erhält.

Da der Reiseveranstalter nichts mit Ihrem Reiserücktritt zu tun hat, ist in Ihrem Fall von einem Rücktritt gem. §651i BGB auszugehen. Der Reiseveranstalter hat also leider das Recht, Ihnen nicht den gesamten Reisepreis zurück zu erstatten.

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Guten Tag Herr Thomas Kneschk,

Sie haben eine Pauschalreise gebucht, und konnten diese wegen einer Zuverspätung leider nicht antreten. Erstattet wurden Ihnen deshalb leider nur 15 Prozent des Reisepreises. Sie fragen sich, ob Sie andere Ansprüche haben.

Da es sich um eine Pauschalreise handelt können Sie Ansprüche gegen Ihren Reiseveranstalter aus den §§ 651 a - m BGB geltend machen.

Ein Blick sei in § 651i BGB, den Rücktritt vor Reisebeginn, zu werfen:

(1) Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten.

(2) Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.

(3) Im Vertrag kann für jede Reiseart unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs ein Vomhundertsatz des Reisepreises als Entschädigung festgesetzt werden.

Ihr Reiseveranstalter war beim Verpassen Ihres Fluges nicht involviert, so wie es beispielsweise gewesen wäre, wenn Ihr Reiseveranstalter die Reise/den Flug von sich aus abgesagt hätte. Insofern ist deshalb § 651i BGB einschlägig, und nicht beispielsweise § 651a BGB. Dann kann der Reiseveranstalter, siehe Absatz 2 oben, einen Teil des gezahlten Reisepreises zurückbehalten, um anfallende Gebühren oder eine Entschädigung auszugleichen.

Insofern erscheint mir das Verhalten deines Reiseveranstalters rechtens, und ich glaube, dass Sie keine weiteren Ansprüche geltend machen können.

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Sie haben eine Pauschalreise inklusive eines Rail&Fly Tickets gebucht. Aufrgrund einer Bahnverspätung haben Sie jedoch leider Ihren Flug verpasst und fragen sich nun, wer für die Mehrkosten aufkommen muss, da der Reiseveranstalter Ihnen ja das Rail&Fly Ticket zur Verfügung gestellt hat.

Diese Thematik ist jedoch nicht ganz unumstritten. Zur Orientierung habe ich Ihnen ein paar Urteile aufgezeigt:

 

Folgende bejahen einen Entschädigungsanspruch:

AG Hannover, Urt. v. 03.08.2016, Az: 436 C 1486/16 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach "Az: 436 C 1486/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Versendet ein Reiseveranstalter Tickets in denen das Rail & Fly mitgebucht wurde, so ist er auch für eine Verspätung und deren Folgen haftbar.

Ein Reisegast nimmt einen Reiseveranstalter, die TUI Deutschland auf Zahlung einer Entschädigung in Anspruch. Der Kläger buchte bei der Beklagten eine Reise inklusive Rail & Fly Ticket. Der Zug zum Flughafen hatte Verspätung, wodurch der Kläger seinen Flug nicht rechtzeitig erreichen konnte.

Der Kläger musste einen anderen Flug buchen und kam mit einer 7 stündigen Verspätung am Urlaubsziel an. Die Beklagte ist der Meinung, dass sie für das zu spät kommen des Zubringerzuges nicht haftet, da es sich um eine Fremdleistung handelt.

Das Gericht entschied, dass die TUI Deutschland für die Mehrkosten aufkommen muss. Die Beklagte verkaufe dieses Ticket ohne extra Gebühr und wirbt auch damit, daher sei sie dafür auch haftbar.

LG Frankfurt, Urt. v. 17.12.2009, Az: 2-24 S 109/09 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach "Az: 2-24 S 109/09 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Reiseveranstalter haftet bei Ausgabe von Rail & Fly-Ticket für Zugverspätung.

Ein Ehepaar bucht bei einem Reiseveranstalter eine Flugpauschalreise. Sie erhielten ein Rail & Fly-Ticket, das ihnen eine kostenlose Zugfahrt zum Flughafen ermöglichte. Weil der Zug große Verspätung hatte, kamen die Kläger nicht wie geplant 2 Stunden, sondern 45 Minuten vor Abflug an. Das Personal verweigerte ihnen daraufhin den Zugang zum Flugzeug.
Die Kläger verlangen von dem Beklagten nun die Rückzahlung des Reisepreises sowie eine Schadensersatzzahlung wegen vertaner Urlaubszeit.

Das Landgericht Frankfurt hat der Klage stattgegeben. Das Unternehmen müsse sich die Verspätung der Bahn und die Weigerung der Flugbeförderung zurechnen lassen. Zudem sei die Reise durch die Unmöglichkeit des Antritts mangelhaft.

LG Frankfurt, Urt. v. 31.01.2008, Az: 2-24 S 232/07 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach "AAz: 2-24 S 232/07 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Eine Fluggesellschaft haftet bei Zugerspätung mit einem Rail&Fly Ticket, wenn keine zeitnahe Alternativlösung gefunden werden kann.

Ein Fluggast nimmt eine Fluggesellschaft auf Schadensersatz und Rückzahlung des Reisepreises in Anspruch, da der Hinflug aufgrund von einer Zugverspätung nicht erreicht werden konnte und erst 3 Tage später möglich war.
Das Gericht entschied, dass der Kläger nach Kündigung des Reisevertrages gem. §651e Abs.1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises hat.

LG Hannover, Urt. v. 27.03.2017, Az: 1 S 54/16 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach "Az: 1 S 54/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Bei Eigenleistungen des Pauschalreiseveranstalters, trifft ihn die vertragliche Haftung für Reisemängel

Ein Fluggast nimmt ein Luftfahrtunternehmen in Anspruch auf Schadensersatz für die Kosten eines Ersatzflugs aufgrund einer Zugerspätung bei einer Zug-zum-Flug Fahrt.

Das Gericht entschied, dass die Berufung des Beklagten abgewiesen wird und der Fluggast Anspruch auf den Schadensersatz hat.

 

Forsetzung im nächsten Post...

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Forsetzung...

 

Der BGH hat jedoch in einem Urteil aus dem Jahre 2010 anders entschieden und einen Anspruch verneint:

BGH, Urt. v. 28.10.2010, Az: Xa ZR 46/10 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach "Az: Xa ZR 46/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Wird eine Reiseleistung eines Dritten bei der Buchung einer Reise mit angeboten und gebucht, so hat dieser Dritte auch die Kosten zur Erfüllung seiner Reiseleistung zu tragen.

Die Klägerin bucht bei einem privaten Reiseveranstalter eine Flugreise mit Anreise mit dem Zug zum Abflughafen. Durch eine Verspätung der Deutschen Bahn konnte der geplante Abflug nicht erreicht werden und ein neuer Flughafen wurde vom Reiseveranstalter vorgeschlagen. Diesen Vorschlag nahm die Klägerin auch in Anspruch und fordert nun die dadurch entstandennen Mehrkosten zurück, die der Veranstalter von ihrem Konto abgebucht hat

Der Bundesgerichtshof wies die Berufung der Beklagten ab.

 

Wie Sie sehen, ist es also nicht ganz eindeutig und es muss einzelfallabhängig entschieden werden. Sie sollten sich zunächst noch einmal an den Reiseveranstalter wenden und die Erstattung Ihrer Mehrkosten fordern. Im Streitfall müsste jedoch ein Gericht entscheiden.

 

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