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Wir sind mit Air berlin nach Mallorca geflogen- Auf dem Rückflug wurde unser sehr teurer Kinderwagen beschädigt. Viele Kratzer, eine Schraube fehlte und der Reifenmechanismus war kaputt. Wir haben lediglich die Reifen geltend gemacht und eine Rechnung von neuen Reifen eingereicht (111,90€).

Jetzt will Air Berlin nur einen 20 ,- € Gutschein auf einen nächsten Flug bis 2018 anbieten.

Das ist doch nicht rechtens,oder? ich ahb schon ein Brief geschrieben,warte auf Antwort.

Aber wenn sie nicht reagieren, müsste ich anwaltlich dagegen angehen? Wäre ein großer Aufwand für die 110 €, aber andererseits möchte ich nicht auf die Kosten sitzen bleiben...
Gefragt in Gepäckschaden von
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Sie sind mit Air Berlin nach Mallorca geflogen. Auf dem Rückflug wurde Ihr Kinderwagen beschädigt. AirBerlin will Ihnen jedoch lediglich einen Gutschein über 20 EUR gewähren. Sie fragen sich nun, ob dieses rechtens ist.

Zunächst ist es wichtig zu klären, was genau unter einer  Beschädigung des Gepäcks zu vestehen ist.

BGH, Urteil vom 24.05.2000, Az.: I ZR 84/98 - (einfach zu finden bei Google unter "resie-recht-wiki")

Danach wird eine Gepäckbeschädigung angenommen, wenn eine körperliche Verschlechterung und wertmindernde Einwirkung durch Substanzverletzung des aufgegebenen Reisegepäcks vorliegt. Wenn der Fluggast sein aufgegebenes Gepäck durch Brüche, Kratzer, Schrammen, Verbiegungen, Verschmutzungen oder sonst in erheblich beeinträchtigtem Zustand zurückerhält, dann liegt ein Gepäckschaden vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes reicht sogar bereits der reine Schadensverdacht aus, dass das Reisegepäckstück eventuell im Wert vermindert sein könnte.

Sie geben an, dass sich an dem Kinderwagen viele Kratzer befinden. Es fehlt eine Schraube und zudem ist noch der Reifenmechanismus kaputt. Es ist also davon auszugehen, dass eine Gepäckbeschädigung vorliegt.

Dabei stehen Ihnen Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) zu.

Nach dem Art.17 MÜ hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.

Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist. Das ist hier jedoch nicht der Fall.

Bei Gepäckschäden und Gepäckverlust gilt jetzt statt der alten Höchstgrenze von 1.000 Sonderziehungsrechten eine aktuelle Höchstgrenze von 1.131 SZR, was ca. 1.300,00 EUR entspricht.

Damit steht Ihnen eindeutig ein solcher Anspruch zu. Jedoch müsssen Sie dafür eine rechtzeitige Schadensanzeige machen. Im Fall einer Beschädigung muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben und bei Gütern binnen vierzehn Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten. Jedoch entnehme ich Ihren Ausführungen, dass Sie sich bereits an Ihren Anspruchsgegner gewendet haben.

Um Ihren Anspruch geltend machen zu können, müssen Sie sich an das ausführende Luftfrachtunternehmen wenden, der für den Flug verantwortlich war, auf dem die Gepäckbeschädigung vorgefallen ist.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. : 16 U 66/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

 

Beantwortet von (16,560 Punkte)
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Du bist mit Airberlin nach Mallorca geflogen, und auf dem Flug wurde euer Kinderwagen beschädigt. Ihr habt eine Rechnung über knapp 110 Euro bei Airberlin eingereicht, aber lediglich einen 20 Euro-Reisegutschein erhalten. Damit seid ihr nicht einverstanden, und fragt euch, wie eure Rechte aussehen.

Bei beschädigtem Gepäck ist ein Blick in Artikel 17 des Montrealer Übereinkommens zu werfen:

(2) Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand. Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck, einschließlich persönlicher Gegenstände, haftet der Luftfrachtführer, wenn der Schaden auf sein Verschulden oder das Verschulden seiner Leute zurückzuführen ist.

Den Schaden, der durch die Beschädigung von Reisegepäck entsteht hat der Luftfrachtführer zu ersetzen.

BGH, Urteil vom 24.05.2000, Az.: I ZR 84/98 - (einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: BGH Az. I Zr 84/98 reise-recht-wiki.de)

Eine Gepäckschädigung wird angenommen, wenn eine körperliche Verschlechterung und wertmindernde Einwirkung durch Substanzverletzung des aufgegebenen Reisegepäcks vorliegt, so etwa durch Brüche, Kratzer, Schrammen, Verbiegungen, Verschmutzungen.

So wie du es beschreibst scheint eine Beschädigung im Sinne des obigen Urteils erfüllt. Dabei gibt es eine Höchstgrenze der Entschädigung von 1.131 Sonderziehungsrechten, was etwa 1.330 Euro entspricht.

AG Bremen, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingiben: "4 C 7/07 reise-recht-wiki")

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

Dies ergibt sich auch aus obigem Urteil. Dabei meint Schaden alle erlittenen finanziellen Einbußen, die du am besten durch Bons/Belege nachweist:

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingeben: "Az. 16 U 66/12 reise-recht-wiki")

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

In diesem Urteil wird noch einmal deutlich gemacht, dass du zur Entschädigung deiner Airline gegenüber zu belegen hast welchen finanziellen Aufwand du wieso betreiben musstest. Dies hast du bereits gemacht, und Airberlin reagiert leider recht unkooperativ. Du befürchtest nun, dass du möglicherweise zu einem Anwalt gehen musst. Alternativ könntest du dich noch einmal bei Airberlin melden, diesmal möglicherweise telefonisch oder aber unter Fristsetzung in einem weiteren Schriftstück. Ansonsten steht es dir selbstverständlich frei deine Ansprüche mit Hilfe eines Anwalts geltend zu machen.

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Auf Ihrem Rückflug ist Ihnen ein Schaden an Ihrem Kinderwagen entstanden.

Sie fragen sich nun welche Ansprüche sie gelten machen können oder ob Sie sich ggf. mit dem angebotenen Gutschein zufriedengeben müssen.

Vorliegend haben Sie den besagten Kinderwagen als sog. Gepäck/Gepäckstück aufgegeben.

Somit kommt als Beschädigung eine Gepäckbeschädigung in Betracht.

Eine sog. Gepäckbeschädigung liegt vor, sofern eine körperliche Verschlechterung und wertmindernde Einwirkung durch Substanzverletzung des aufgegebenen Reisegepäcks vorliegt.

(OLG Hamm, Urt. v. 29.12.2008 (einfach zu finden bei Google unter " 11 W 167/08reise-recht-wiki")

Ein solche Gepäckbeschädigung wird in aller Regel dann angenommen. wenn der Fluggast sein aufgegebenes Gepäck durch Brüche, Kratzer, Schrammen, Verbiegungen, Verschmutzungen oder sonst in erheblich beeinträchtigtem Zustand zurückerhält, dann liegt ein Gepäckschaden vor.

(EuGH, Urt. v. 19.11.2009 (einfach zu finden bei Google unter "Rs. C-402/07reise-recht-wiki und Rs. "C-432/07reise-recht-wiki".)

Hier war bei Ihnen der Reifenmechanismus beschädigt, etliche Kratzer vorhanden sowie eine fehlende Schraube mussten Sie feststellen.

Meines Erachtens nach ist in Ihrem Fall unproblematisch von einer solchen Gepäckbeschädigung auszugehen.

Somit stehen Ihnen meiner Meinung nach zumindest Ansprüche aus dem dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) zu.

Gem. Art.17 MÜ hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.

In Ihrem Fall trifft diese Voraussetzung zu bzw. es ist mangels gegenteiliger Angaben als erfüllt anzusehen.

Hinsichtlich der Bemessung des Schadens ist anzumerken, dass nicht der Anschaffungswert als Berechnungsgrundlage herangezogen wird sondern der aktuelle Wert als solcher zum Zeitpunkt des Verlustes.

Es ist also sinnvoll in Kentnis zu bringen wie viel der Kinderwagen aktuell Wert ist um zu überprüfen, ob sich eine Klage überhaupt wirtschaftlich sinn macht.

Bei Gepäckschäden und Gepäckverlust gilt jetzt statt der alten Höchstgrenze von 1.000 Sonderziehungsrechten eine aktuelle Höchstgrenze von 1.131 SZR, was ca. 1.300,00 EUR entspricht.

Beachten Sie bitte, dass Sie fristgerecht die Schadensmeldung vornehmen.

Eine fristgerechte Schadensmeldung ist gegeben, wenn Sie, als Empfänger des Gepäcks, unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben und bei Gütern binnen vierzehn Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten.

Abschließend kann ich Ihnen nur raten, den aktuellen Wert ihres Kinderwagen nach einer Schwacketabelle oder durch einen unabhängigen Gutachter begutachten zu lassen und den Wert ermitteln zu lassen und dann gegebenfalls zu vergleichen, ob es Sinn macht dagegen vorzugehen.

Ich hoffe ich konnte Ihnen etwas weiterhelfen mit Ihrem Problem.

Beantwortet von (10,200 Punkte)
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Hallo,

du bist mit deinem Sohn von München nach Luxemburg geflogen.

Als Gepäck hattest du unter anderem ein Kinderwagen mit dabei.

Dieser war unverpackt als Gepäck befördert worden durch die Fluggesellschaft.

Bedauerlicherweise wurde der Kinderwagen beim Verladen stark beschädigt.

Du fragst dich nun wie du gegen die Fluggesellschaft vorgehen kannst.

Zunächst ist es wichtig zu klären, was genau unter einer  Beschädigung des Gepäcks zu vestehen ist.

Eine Gepäckbeschädigung wird angenommen, wenn eine körperliche Verschlechterung und wertmindernde Einwirkung durch Substanzverletzung des aufgegebenen Reisegepäcks vorliegt. Wenn der Fluggast sein aufgegebenes Gepäck durch Brüche, Kratzer, Schrammen, Verbiegungen, Verschmutzungen oder sonst in erheblich beeinträchtigtem Zustand zurückerhält, dann liegt ein Gepäckschaden vor.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes reicht sogar bereits der reine Schadensverdacht aus, dass das Reisegepäckstück eventuell im Wert vermindert sein könnte.

BGH, Urteil vom 24.05.2000, Az.: I ZR 84/98 - (einfach zu finden bei Google unter "resie-recht-wiki")

Vorliegend ist bei euch eine sog. Gepäckbeschädigung gegeben.

Dabei stehen Ihnen Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) zu.

Nach dem Art.17 MÜ hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigungverursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.

Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist. Das ist hier jedoch nicht der Fall.

Bei Gepäckschäden und Gepäckverlust gilt jetzt statt der alten Höchstgrenze von 1.000 Sonderziehungsrechten eine aktuelle Höchstgrenze von 1.131 SZR, was ca. 1.300,00 EUR entspricht.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. : 16 U 66/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Damit steht Ihnen eindeutig ein solcher Anspruch zu.

Jedoch müsssen Sie dafür eine rechtzeitige Schadensanzeige machen.

Im Fall einer Beschädigung muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben und bei Gütern binnen vierzehn Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten.

Jedoch entnehme ich Ihren Ausführungen, dass Sie sich bereits an Ihren Anspruchsgegner gewendet haben.

Um Ihren Anspruch geltend machen zu können, müssen Sie sich an das ausführende Luftfrachtunternehmen wenden, der für den Flug verantwortlich war, auf dem die Gepäckbeschädigung vorgefallen ist.

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden.

Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste.

Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

Ich hoffe ich konnte ihnen etwas weiterhelfen und wünsche ihnen alles gute und einen guten Start in die Woche :)

Beantwortet von (10,200 Punkte)
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