Lieber Dominik,
auf deine Frage nach möglichem Ersatz der zusätzlich anfallenden Kosten möchte ich wie folgt antworten:
Pauschalreise oder Nur-Flug
Zunächst einmal ist es im Reiserecht entscheidend, ob es sich bei einem betreffenden Flug um einen Teil einer Pauschalreise oder um einen sogenannten Nur-Flug handelt, denn hiernach bestimmen sich, welche Anspruchsgrundlagen anwendbar sind.
Deinen Ausführungen entnehme ich, dass du deinen Flug direkt bei Airberlin gebucht hast und es sich somit um einen sogenannten Nur-Flug handelt. Deshalb möchte ich im Folgenden auch nur auf die Rechte bei einem solchen Nur-Flug eingehen.
Ansprüche nach VO (EG) 261/04
In einem solchen Fall richten sich deine möglichen Ansprüche nach der europäischen Fluggastrechte-Verordnung VO (EG) 261/04. Diese Verordnung räumt den Reisenden verschiedene Rechte im Fall der Nichtbeförderung, der Flugannullierung und der Flugverspätung ein.
In einem Fall wie deinem, in dem die Fluggesellschaft für einen bereits gebuchten Flug den Abflugflughafen und die Abflugzeit ändert, handelt es sich grundsätzlich um einen Fall der Annullierung, denn der ursprünglich gebuchte Flug (in deinem Fall ein Hinflug von Dortmund und ein Rückflug nach Dortmund zur vereinbarten Zeit) wird nicht durchgeführt (vergleiche Definition der Annullierung gem. Artikel 2 lit. l VO). Eine solche Annullierung des Fluges im Vorfeld berechtigt den Reisenden grundsätzlich zu der Geltendmachung zwei verschiedener Ansprüche:
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Ausgleichsanspruch gem. Artikel 5 i.V.m. Artikel 7 VO
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Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung gem. Artikel 5 i.V.m. Artikel 8 VO
Ausgleichsanspruch
Da es dir offensichtlich vor allem um einen Ersatz für die anfallenden Mehrkosten für Transport, Mietwagen, Finca ect. geht, wäre für dich insbesondere der Ausgleichsanspruch gem. Artikel 5 i.V.m. Artikel 7 VO interessant. Hiernach ist die Flugesellschaft nämlich grundsätzlich verpflichtet, die entstehenden Unannehmlichkeiten und Mehrkosten des Reisenden durch einen pauschalen Ausgleichsanspruch zu kompensieren, wenn sie wie in deinem Fall, Flüge annullieren. Die Höhe dieser Ausgleichsleistung richtet sich nach der Entfernung, die der geplante Flug hätte zurücklegen sollen. Beträgt diese nicht mehr als 1.500 km beläuft sich der Ausgleichsanspruch auf 250 € pro Reisenden. Ist die Strecke länger als 1.500 km muss die Fluggesellschaft eine Ausgleichsleistung in Höhe von 400 € pro Reisenden leisten.
Voraussetzung für einen solchen Anspruch auf Ausgleichsleistungen ist es jedoch, dass der Reisende von der Fluggesellschaft nicht rechtzeitig über eine solche Annullierung informiert wurde und der alternativ angebotene Flug nicht wesentlich von den geplanten Flugzeiten abweicht. So heißt es in Artikel 5 Abs. 1 c) VO:
Bei Annullierungen eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
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sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
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sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen 2 Wochen und 7 Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder
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sie werden über die Annullierung weniger als 7 Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
Deinen Ausführungen entnehme ich, dass dich Airberlin gar nicht über eine solche Annullierung bzw. Umbuchung informiert hat. Aus diesem Grund ist in deinem Fall ein solcher Ausschlussgrund nicht gegeben, da dieser nur dann vorliegen kann, wenn die Airline den Reisenden selbst über die Änderungen informiert hat. Sollte sich Airberlin auf den Standpunkt stellen, dass eine Information erfolgt ist, ist für dich wichtig zu wissen, dass die Airline gem. Artikel 5 Abs. 4 VO diejenige ist, die die Beweislast dafür trägt, ob und wann der Fluggast über die Annullierung des Fluges informiert wurde.
D.h. in deinem Fall hast du Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Artikel 5 und 7 VO in oben bezifferter Höhe. Hierfür ist es nicht entscheidend, wie hoch deine konkreten Mehrkosten für Mietauto, Finca, Transport ect sind, sondern die Höhe der Ausgleichsleistung ist durch die VO pauschalisiert.