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+9 Punkte
Hallo,

ich habe folgendes Problem:

Ich habe am 29.09.2014 Flüge von Dortmund nach Palma de Mallorca mit AIRBERLIN gebucht. Ab März 2015 fliegt AIRBERLIN nun nicht mehr ab Dortmund. Nach mehreren fruchtlosen Telefonaten mit der Hotline und einer bislang unbeantworteten Beschwerdemail bin ich nun vollkommen ratlos.

Wie sich herausgestellt hat (AIRBERLIN kam nicht auf uns zu) wurden wir nun umgebucht und fliegen ab Düsseldorf.

Dies bedeutet für uns (wir kommen aus der nähe von Dortmund) zum einen höhrere Fahrtkosten, Kosten durch einen Parkplatz am Flughafen  und mehr Zeitaufwand zum anderen aber ist die Zeit des Rückflugen um ca 5 Std nach hinten verschoben. Das heisst für unseren Urlaub, wir müssen erhebliche Wartezeiten in Kauf nehmen oder müssen unseren Mietwagen einen Tag länger als geplant bezahlen und unter Umständen auch einen Tag länger unsere Finca buchen damit wir diese nicht um 10:00 Uhr verlassen müssen.

Somit kommen aufgrund von AIRBERLIN erhebliche Mehrkosten auf uns zu.

Gibt es Möglichkeiten auf Ersatz dieser Ausaben ober haben wir keine Chance und bleiben auf den vollen Kosten sitzen?

 

Vielen Dank im Voraus.

Gruß

Dominik
Gefragt in Umbuchung von
Bearbeitet von
+9 Punkte

2 Antworten

+1 Punkt

Lieber Dominik,

auf deine Frage nach möglichem Ersatz der zusätzlich anfallenden Kosten möchte ich wie folgt antworten:

Pauschalreise oder Nur-Flug

Zunächst einmal ist es im Reiserecht entscheidend, ob es sich bei einem betreffenden Flug um einen Teil einer Pauschalreise oder um einen sogenannten Nur-Flug handelt, denn hiernach bestimmen sich, welche Anspruchsgrundlagen anwendbar sind.

Deinen Ausführungen entnehme ich, dass du deinen Flug direkt bei Airberlin gebucht hast und es sich somit um einen sogenannten Nur-Flug handelt. Deshalb möchte ich im Folgenden auch nur auf die Rechte bei einem solchen Nur-Flug eingehen.

Ansprüche nach VO (EG) 261/04

In einem solchen Fall richten sich deine möglichen Ansprüche nach der europäischen Fluggastrechte-Verordnung VO (EG) 261/04. Diese Verordnung räumt den Reisenden verschiedene Rechte im Fall der Nichtbeförderung, der Flugannullierung und der Flugverspätung ein. 

In einem Fall wie deinem, in dem die Fluggesellschaft für einen bereits gebuchten Flug den Abflugflughafen und die Abflugzeit ändert, handelt es sich grundsätzlich um einen Fall der Annullierung, denn der ursprünglich gebuchte Flug (in deinem Fall ein Hinflug von Dortmund und ein Rückflug nach Dortmund zur vereinbarten Zeit) wird nicht durchgeführt (vergleiche Definition der Annullierung gem. Artikel 2 lit. l VO). Eine solche Annullierung des Fluges im Vorfeld berechtigt den Reisenden grundsätzlich zu der Geltendmachung zwei verschiedener Ansprüche:

  • Ausgleichsanspruch gem. Artikel 5 i.V.m. Artikel 7 VO
  • Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung gem. Artikel 5 i.V.m. Artikel 8 VO

Ausgleichsanspruch

Da es dir offensichtlich vor allem um einen Ersatz für die anfallenden Mehrkosten für Transport, Mietwagen, Finca ect. geht, wäre für dich insbesondere der Ausgleichsanspruch gem. Artikel 5 i.V.m. Artikel 7 VO interessant. Hiernach ist die Flugesellschaft nämlich grundsätzlich verpflichtet, die entstehenden Unannehmlichkeiten und Mehrkosten des Reisenden durch einen pauschalen Ausgleichsanspruch zu kompensieren, wenn sie wie in deinem Fall, Flüge annullieren. Die Höhe dieser Ausgleichsleistung richtet sich nach der Entfernung, die der geplante Flug hätte zurücklegen sollen. Beträgt diese nicht mehr als 1.500 km beläuft sich der Ausgleichsanspruch auf 250 € pro Reisenden. Ist die Strecke länger als 1.500 km muss die Fluggesellschaft eine Ausgleichsleistung in Höhe von 400 € pro Reisenden leisten.

Voraussetzung für einen solchen Anspruch auf Ausgleichsleistungen ist es jedoch, dass der Reisende von der Fluggesellschaft nicht rechtzeitig über eine solche Annullierung informiert wurde und der alternativ angebotene Flug nicht wesentlich von den geplanten Flugzeiten abweicht. So heißt es in Artikel 5 Abs. 1 c) VO:

Bei Annullierungen eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

  1. sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
  2. sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen 2 Wochen und 7 Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder 
  3. sie werden über die Annullierung weniger als 7 Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Deinen Ausführungen entnehme ich, dass dich Airberlin gar nicht über eine solche Annullierung bzw. Umbuchung informiert hat. Aus diesem Grund ist in deinem Fall ein solcher Ausschlussgrund nicht gegeben, da dieser nur dann vorliegen kann, wenn die Airline den Reisenden selbst über die Änderungen informiert hat. Sollte sich Airberlin auf den Standpunkt stellen, dass eine Information erfolgt ist, ist für dich wichtig zu wissen, dass die Airline gem. Artikel 5 Abs. 4 VO diejenige ist, die die Beweislast dafür trägt, ob und wann der Fluggast über die Annullierung des Fluges informiert wurde.

D.h. in deinem Fall hast du Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Artikel 5 und 7 VO in oben bezifferter Höhe. Hierfür ist es nicht entscheidend, wie hoch deine konkreten Mehrkosten für Mietauto, Finca, Transport ect sind, sondern die Höhe der Ausgleichsleistung ist durch die VO pauschalisiert.

 

Beantwortet von (21,990 Punkte)
+1 Punkt
Erst einmal vielen Dank für die ausführliche Antwort. Es klingt ja schonmal recht vielversprechend. Du hast richtig vermutet,dass es sich um einen Nur-Flug handelt. Allerdings nicht direkt über die Airline sondern über eine Vergleichsseite (seat24) gebucht. Ändert es an deinen Ausführungen etwas ?
Wie trete ich am besten mit Airberlin in Kontakt um unsere Ansprüche geltend zu machen ? Unsere Flüge gehen übrigens Mitte August,heißt das, das wir noch warten müssen bis sich Airberlin meldet.
Einen schönen Abend wünsche ich.
Gruß
Dominik
Ergänzung Zu deiner netten Antwort.
0 Punkte

Welch Emotionalität einige wegen einer Flugverspätung an den Tagen legen laugh Nachdem ich jetzt selber mal eine richtig heftige Flugverspätung mit Air Berlin miterleben "durfte" crying muss ich aber zugeben, dass es wirklich sehr sehr ärgerlich ist, den halben Tag am Flughafen die Zeit totzuschlagen. Es ist aber lustig, dass viele sich dann erstmal über Facebook oder Twitter Luft verschaffen und so richtig abziehen... 

Ich habe mir einige sehr interessante Erfahrungsberichte anderer Betroffener von Air Berlin durchgelesen und fand einige Tips wirklich gut. Der beste Tip war wirklich, so einen Ärger an Leute abzugeben, die wissen, wie man damit umgeht. Ich hab noch am Flughafen die Anwaltskanzlei angerufen, die haben mir dann gesagt, was ich machen soll und ich hatte dann Ruhe. Klar, man kann sich erst mal selber wochenlang mit den Airlines rumschlagen, aber was soll ich mir die Mühe machen? Bringt doch eh nix. Anwalt einschalten und gut is cool

So leicht habe ich im Leben übrigens noch nie 1600 €uronen bekommen. Einfach 5 Stunden am Flughafen rumsitzen. Macht 320 €uro Stundenlohn. Nicht schlecht cool

Air Berlin zahlt für ne Flugverspätung 400 €uro pro Person. Haben die jedenfalls an uns gezahlt, nachdem unser Anwalt die Sache geregelt hatte.

Air-Berlin-Flugverspaetung-Entschaedigung

Beantwortet von (3,660 Punkte)
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