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Unser Air Berlin Flug war über 5 Stunden verspätet. Ich habe Air Berlin angeschrieben und für jeden von uns die 250 euro Ausgleichszahlung laut der EU Flugverordnung Nr. 261/04 gefordert. Air Berlin bietet mir immer nur einen Gutschein an. Immer wenn ich dorthin schreibe erhalte ich die Antwort, dass ich einen Gutschein bekomme. Ich möchte aber keinen Gutschein von Air Berlin sondern das Geld.

Wie kann ich an das Geld von Air Berlin kommen? Ist Air Berlin nicht verpflichtet uns die Entschädigung der EU Flugverordnung Nr. 261/04 in Geld auszubezahlen? Müssen wir den Gutschein von Air Berlin akzeptieren?

 
V1432422
 
Sehr geehrte Frau,
 
wir möchten uns im Namen der airberlin ganz herzlich bei Ihnen entschuldigen, dass Ihr Flug nicht wie geplant stattgefunden hat. Natürlich wissen wir, dass Sie sich auf Ihre Flüge und Ihre Reise gefreut haben und einen reibungslosen Ablauf von der Buchung bis zur Betreuung an Bord erwarten. Auch für uns sind alle unvorhergesehenen Ereignisse im Flugbetrieb sehr ärgerlich, da in diesen Fällen meist eine komplexe Anpassung der Flugdurchführung erforderlich ist. 
 
Als Entschädigung für die Flugverzögerung erhalten Sie von uns eine Ermäßigung von insgesamt 250 EUR auf Ihre nächste, direkt bei airberlin und NIKI getätigte Buchung. 
 
Die Einlösung ist möglich bis zum 30.09.2018 auf allen Flügen, die von airberlin und NIKI durchgeführt werden.
 
Für die Einlösung des Gutscheins geben Sie bitte bei Ihrer nächsten Buchung den Gutscheincode: IORD-55OP-WWE3 und den Gutschein PIN: MM6CA2 ein oder teilen Sie uns diese bei telefonischer Buchung mit. Bitte beachten Sie, dass nur ein Gutschein pro Buchung eingelöst werden kann. Sollte der Betrag des Gutscheines höher als der Flugpreis sein, bleibt der Restbetrag für eine spätere Buchung erhalten.
 
Sofern Sie den Gutschein an eine andere Person abtreten möchten, liegt es in Ihrer Verantwortung, dieser Person die für die Einlösung erforderlichen Daten (Gutscheinnummer und Gutscheincode) zur Verfügung zu stellen.
 
Bitte bewahren Sie dieses Schreiben sorgfältig auf und sichern Sie es vor dem unbefugten Zugriff Dritter.
 
Für die von Ihnen geschilderten Unannehmlichkeiten bitten wir Sie an dieser Stelle nochmals um Entschuldigung.
 
Für Rückfragen und Ergänzungen zu Ihrem Vorgang steht Ihnen unser Online-Beschwerdeformular auf unserer Internetseite www.airberlin.com/Beschwerde zur Verfügung.
 
Wir würden uns freuen, Sie bald wieder an Bord eines Fluges von airberlin und NIKI begrüßen zu dürfen.
 
Mit freundlichen Grüßen
 
Ihr Guest Relation Team
 
Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG
Saatwinkler Damm 42-43
13627 Berlin
 
Etihad Airways Partner
 
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Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
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2 Antworten

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Nö. Gutschein braucht selbstverständlich nicht akzeptiert zu werden. Zwar ist der Gutschein ein zulässiges "Zahlungsmittel" im Rahmen der Kompensation. Aber nur mit Zustimmung d. Fluggastes.

Kann auch Sinn machen, z.B. falls der Nennwert d. Gutscheins höher als der Kompensationsanspruch ist und in sehr absehbarer Zukunft erneut mit dem Unterntehmen geflogen werden soll.
Beantwortet von (380 Punkte)
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Bei großer Verspätung, Nichtbeförderung oder Annullierung stehen dem Passagier nach den Regelungen der Europäischen Fluggastrechte Verordnung über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 regelmäßig Ausgleichsansprüche zu.

Der Wortlaut des Art. 7 der VO (EG) 261/04 gibt dabei schon Aufschluss über Art und Umfang der zustehenden Ausgleichsansprüche:

Artikel 7 - Ausgleichsanspruch

1. Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a. 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b. 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c. 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Die Verordnung sieht also konkret die Zahlung von Geld vor.

 

Lediglich Art. 7 Absatz 3 regelt die Möglichkeiten des Zahlungsvorgangs. Demnach kann die Zahlung der Ausgleichsansprüche wie folgt getätigt werden:

  • bar erfolgen,
  • durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, oder
  • mit einem Scheck

Art. 7 Abs. 3 der Verordnung erkenn zwar die Möglichkeit, dass die Fluggesellschaft die Ansprüche auch mit Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen begleichen kann, doch bedarf es hierzu der schriftlichen Einverständniserklärung des Fluggastes.

 

So bestätigt es auch die Rechtsprechung:

AG Frankfurt am Main, Beschluss vom 07.10.2010, Az. 29 C 1352/10 (zu finden bei Google unter „reise-recht-wiki 29 C 1352/10“)

Ein Fluggutschein muss nicht angenommen werden.

 

AG Hamburg – Harburg, Urteil vom 05. Dezember 2006, 14 C 248/06  (zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki 14 C 248/06)

Reisegutschein kann Ausgleichszahlung nicht ersetzen.

 

Es lässt sich also folgendes festellen: Die von den Fluggesellschaften angebotenen Reisegutscheine stellen vielmehr ein Vergleichsangebot dar, welches der Fluggast zwar annehmen kann, aber nicht muss. Er muss sich also grundsätzlich mit einem Reisegutschein nicht zufrieden geben, denn der Ausgleichsanspruch aus der VO 261/2004 kann der Betroffene immer auch bar fordern.

 

Beantwortet von (17,810 Punkte)
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