Hallo B. Dinc,
Du hast Flüge von Frankfurt nach Istanbul und zurück mit Onur Air gebucht. Von dort hast du seperat einen Weiterflug gebucht, und zwar mit Pegasus Airline von Istanbul nach Samsun und zurück. Deine Flüge von Frankfurt nach Istanbul und zurück wurden annuliert, und du fragst dich, was du nun tun kannst, da dir von Onur Air keine Alternative angeboten wird.
Du fragst dich, welche Möglichkeiten du hast.
Im Fall einer Annulierung kannst du Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung haben:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach für Sie zu finden, wenn Sie eingeben: EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Du wurdest darüber informiert, dass dein Flug gestrichen wurde.w Eine Annulierung ist meiner Meinung nach anzunehmen.
Dann ergeben sich möglicherweise für dich Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO. In Frage kommen Ansprüche aus Artikel 7 und 8 EU-VO.
> Aus Artikel 7 EU-VO können sich für dich Airberlin gegenüber Ansprüche auf Ausgleichszahlungen ergeben:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Solche Ansprüche können aber verfallen. Und zwar wegen außergewöhnlicher Umstände, siehe Artikel 5 Absatz 3:
(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Ungewöhnliche Umstände sind deiner Nachricht nicht zu entnehmen.
Aber, Artikel 5 Absatz 3 EU-VO:
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder
iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
Es gibt also Ausnahmen beziehungsweise Einschränkungen diesen Anspruch auf Ausgleichszahlungen betreffend. Du schreibst hier Anfang November, einen Flug für Ende Dezember betreffend. Insofern wurdest du früh genug informiert, und verlierst einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Artikel 7 EU-VO.
> Aber für dich könnte ein Anspruch aus Artikel 8 EU-VO interessant sein, der ebenfalls in Betracht kommt, und zwar ein Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Danach kannst du wegen dieser Annulierung die Entscheidung treffen, ob du dich mit OnurAir in Verbindung setzen und eine Alternativroute vereinbaren möchtest, oder aber, ob du eine vollständige Erstattung der Flugscheinkosten möchtest. Ein Abzug von Gebühren durch Opodo ist in letzterem Fall meiner Meinung, und den obigen Ausführungen nach, nicht zulässig.
Für die Weiterflüge, die du dann nicht wahrnehmen kannst, musst nur du selbst gerade stehen - du hast sie gebucht, und zwar unabhängig von deinen ersten Flügen nach Istanbul. Onur Air hatte davon keine Kenntnis und trägt für deine Weiterflüge keine Verantwortung, und insofern kommt auch niemand außer dir dafür auf.
Außerdem ist dein Ansprechpartner die Airline, Onur Air, und nicht Opodo, diese haben den Flug lediglich vermittelt.