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Sehr geehrte Damen und Herren,

 

ich habe am 16.07.16 vier Flugtickets von Onur Air (Hinflug: Frankfurt-Istanbul 23.12.16 8Q562- Rückflug 08.01.17 8Q561) über Opodo gebucht. Diese wurden mir auch per Mail bestätigt.

 

Anschließend buchte ich nach Erhalt der Bestätigung des Frankfurt-Istanbul Fluges einen Weiterflug/Türkei-Inlandflug von Istanbul-Samsun 26.12.16 PC4430 und den entsprechenden Rückflug Samsun-Istanbul 07.01.17 PC153 bei Pegasus Airlines auch online.

Jetzt habe ich am 02.11.16 eine E-Mail von Opodo erhalten, dass der Istanbul-Flug seitens der Fluggesellschaft ersatzlos gestrichen und keine Alternative angeboten wird. Ich müsste mich laut Opodo daher direkt an die ausführende Fluggesellschaft wenden.

Aufgrund dessen habe ich mich per Mail an den Kundendienst von der Fluggesellschaft Onur Air (die ja ihren Sitz in der Türkei hat) gewandt. Dieser teilte mir ebenfalls mit, dass ihre Frankfurt-Istanbul Flüge 8Q561 u. 8Q562 vom 30.10.16-25.03.17 gecancelt wurden und ebenfalls ohne Alternativvorschlag. Insofern habe ich am 07.11.16 auf der Onur Air Kundenhotline angerufen. Hier teilte mir man erneut mit, dass die Flüge gecancelt wurden und sie mir aufgrund meiner Ticketbuchung über Opodo, nicht weiterhelfen könnten und ich deshalb mich an Opodo wenden soll. Jetzt stehe ich zwischen zwei Fronten und werde von Pontius zu Pilatus geschickt.

Weil meine Flüge Frankfurt-Istanbul-Frankfurt gestrichen wurde und ich keine Alternative angeboten bekomme, kann ich die Weiterflüge Istanbul-Samsun-Istanbul Flüge nicht antreten.

Infolge meiner Recherchen über das Internet:

-Die Ausführende Airline obliegt die Pflicht mir eine alternativen Flug zur Verfügung zu stellen, wenn es sein muss auch Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter.

Meine Fragen:

-Bin ich direkt bei der Fluggesellschaft oder bei Opodo an richtiger Stelle?

-Steht mir bei Stornierung des Frankfurt-Istanbul-Frankfurt über Opodo der volle Buchungsbetrag ohne Abzug jeglicher Gebühren zu oder ist ein Abzug eine XY-Gebühr durch Opodo zulässig?

-Wer muss für die Weiterflüge die ich ja deshalb nicht nutzen kann gerade stehen?

-Stehen mir aufgrund der rechtzeitigen Benachrichtigung der Flugannullierung hier kein Entschädigungszahlung zu?

 

Danke in vorab schon recht herzlich für ihre Rückmeldungen. 

 

Mit freundlichen Grüßen

B. Dinc

Gefragt in Flugannullierung von
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2 Antworten

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Sie haben am 16.07.16 vier Flugtickets von Frankfurt nach Istanbul und zurück bei Onur Air über Opodo gebucht.Diese sollten ursprünglich am 23.12.16 bzw. am 08.01.17 stattfinden. Nun wurden Sie am 02.11.16 von Opodo darüber unterrichtet, dass der Istanbul-Flug seitens der Fluggesellschaft ersatzlos gestrichen und keine Alternative angeboten wird.

Sie fragen sich zunächst, an wen Sie sich wegen möglichen Ansprüchen wenden sollen. Hier kommt entweder die Fluggesellschaft oder das Buchungsportal in Betracht.

In Ihrem Fall liegt eine Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges vor. Siehe auch folgendes Urteil:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Einfach googlen:  "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Mögliche Ansprüche ergeben sich also aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Einen Anspruch aus der EU-Fluggastrechteverordnung können Sie nur gegen Airlines richten, gegen Reiseveranstalter ist dies nicht möglich. Ich würde also sagen, dass Sie sich in erster Linie an Onun Air wenden sollten.

 

Weiter fragen Sie, ob Ihnen bei der Stornierung des Frankfurt-Istanbul-Frankfurt über Opodo der volle Buchungsbetrag zusteht.

Beachten Sie darüfer Artikel 8 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung. Denn bei einer Annullierung des Fluges kann der Fluggast nach diesem Artikel zwischen folgenden Optionen wählen:

  • die Erstattung der kompletten Kosten für die Flugscheine, zu dem Preis zu dem sie gekauft wurden
  • eine anderweitige Beförderung zum Endziel zum frühstmöglichen Zeitpunkt unter vergleichbaren Reisebedingungen
  • eine anderweitige Beförderung zum Endziel zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts, unter vergleichbaren Reisebedingungen

Nach diesem Artikel haben Sie in jedem Fall einen Anspruch auf die gesamte Erstattung des Flugpreises. Dieser Anspruch richtet sich jedoch wieder gegen die Fluggesellschaft.

Problematisch ist, ob der Reiseveranstalter Opodo das Recht dazu hat, Gebühren zu erheben. Grundsätzlich würde ich sagen, dass es durchaus sein kann, dass eine Reiseagentur eine Gebühr nach den AGBs für eine Stornierung verlangt. Ich würde dieses in Ihrem Fall jedoch verneinen, da Sie durch die Buchung quasi einen Vertrag mit Opodo eingegangen sind. Es könnte also durchaus an einen Vertragsbruch zu denken sein. In einem solchen Fall haben Sie entweder das Recht zur Minderung und Schadensersatz zu oder er kann von dem Vertrag zurücktreten.

 

Sie haben die Weiterflüge seperat bei Pegasus Airlines gebucht. Diese sind also unabhängig von den anderen Flügen zu betrachten. Ich denke also, dass weder Opodo, noch Onun Air für diese verantwortlich gemacht werden können.

 

Wie sie schon richtig erkannt haben entfällt die Pflicht der Fluggesellschaft Ausgleichszahlungen leisten zu müssen g.em. Art. 5 c) i), wenn der Fluggast mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wird. In Ihrem Fall wurden Sie bereits eineinhalb Monate vor planmäßiger Abflugzeit über die Annullierung unterrichtet. Die Frist von zwei Wochen wurde also eingehalten. Sie haben daher leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Europäischen Fluggasrechte Verordnung.

 

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Onur Air Entschädigung bei weiterer Anfahrt auf anderen Flughafen?
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Hallo B. Dinc,

Du hast Flüge von Frankfurt nach Istanbul und zurück mit Onur Air gebucht. Von dort hast du seperat einen Weiterflug gebucht, und zwar mit Pegasus Airline von Istanbul nach Samsun und zurück. Deine Flüge von Frankfurt nach Istanbul und zurück wurden annuliert, und du fragst dich, was du nun tun kannst, da dir von Onur Air keine Alternative angeboten wird.

Du fragst dich, welche Möglichkeiten du hast.

Im Fall einer Annulierung kannst du Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung haben:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach für Sie zu finden, wenn Sie eingeben: EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Du wurdest darüber informiert, dass dein Flug gestrichen wurde.w Eine Annulierung ist meiner Meinung nach anzunehmen.

Dann ergeben sich möglicherweise für dich Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO. In Frage kommen Ansprüche aus Artikel 7 und 8 EU-VO.

> Aus Artikel 7 EU-VO können sich für dich Airberlin gegenüber Ansprüche auf Ausgleichszahlungen ergeben:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Solche Ansprüche können aber verfallen. Und zwar wegen außergewöhnlicher Umstände, siehe Artikel 5 Absatz 3:

(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Ungewöhnliche Umstände sind deiner Nachricht nicht zu entnehmen.

Aber, Artikel 5 Absatz 3 EU-VO:

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Es gibt also Ausnahmen beziehungsweise Einschränkungen diesen Anspruch auf Ausgleichszahlungen betreffend. Du schreibst hier Anfang November, einen Flug für Ende Dezember betreffend. Insofern wurdest du früh genug informiert, und verlierst einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Artikel 7 EU-VO.

> Aber für dich könnte ein Anspruch aus Artikel 8 EU-VO interessant sein, der ebenfalls in Betracht kommt, und zwar ein Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Danach kannst du wegen dieser Annulierung die Entscheidung treffen, ob du dich mit OnurAir in Verbindung setzen und eine Alternativroute vereinbaren möchtest, oder aber, ob du eine vollständige Erstattung der Flugscheinkosten möchtest. Ein Abzug von Gebühren durch Opodo ist in letzterem Fall meiner Meinung, und den obigen Ausführungen nach, nicht zulässig.

Für die Weiterflüge, die du dann nicht wahrnehmen kannst, musst nur du selbst gerade stehen - du hast sie gebucht, und zwar unabhängig von deinen ersten Flügen nach Istanbul. Onur Air hatte davon keine Kenntnis und trägt für deine Weiterflüge keine Verantwortung, und insofern kommt auch niemand außer dir dafür auf.

Außerdem ist dein Ansprechpartner die Airline, Onur Air, und nicht Opodo, diese haben den Flug lediglich vermittelt.

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