In dem von Ihnen geschilderten Fall haben Sie Ihren Anschlussflug von Amsterdam nach Mexiko nur verpasst, weil Ihr Zubringerflugzeug von Düsseldorf mit einer Verspätung von 1 Stunden gestartet ist. Sie fragen sich nun, ob die Fluggesellschaft dieses zu vertreten hat.
Dafür muss unterschieden werden, ob es sich bei dem Anschlussflug um einen seperat gebuchten Flug gehandelt hat oder ob die beiden Flüge in Verbindung gebucht wurden.
(1) Flug in Verbindung gebucht:
Der Europäische Gerichtshof in Brüssel (EuGH) hat am 26. Febuar 2013 in einem Urteil die Passagierrechte deutlich gestärkt. Demnach haben Reisende nun auch Recht auf Entschädigungszahlung durch die Fluggesellschaft, wenn sie wegen eines nur leicht verspäteten Zubringerfluges ihren Anschlussflug verpasst haben. Laut Urteil ist für den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung allein die Verspätung am Endziel entscheidend. Bisher war die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass im Fall mehrteiliger Flüge eine getrennte Betrachtung jeder einzelnen Flugstrecke erfolgen muss. Dies galt bisher auch, wenn beide Flüge in Verbindung gebucht wurden. Im Fall einer Verspätung des Zubringerfluges unter einer Verspätungszeit von drei Stunden konnten Fluggäste bis zu dem Urteil vom 26. Februar 2013 keine Rechte geltend machen – auch wenn die Verspätung am Endziel wegen des verpassten Anschlussfluges erheblich war. Die verspätete Landung am Endziel war also nicht relevant für einen Entschädigungsanspruch.
Ihr erster Flug hatte 1 Stunden Verspätung, weshalb Sie Ihren Anschlussflug verpasst haben. Damit würde Ihnen in einem solchen Fall ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zustehen.
LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013 – Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslöst – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.
Sie hätten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen KLM. Die Höhe Ihres Anspruchs ergibt sich aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.
"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."
(2) Seperat gebuchte Flüge:
Falls die Flüge seperat von einander gebucht wurden, sind diese auch unabhängig voneinander zu betrachten.
Maßgeblich in einem solchen Fall wäre also nur die Verspätung des ersten Fluges. Eine Verspätung von 1 Stunde begründet einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen leider nicht.
Es ist also davon abhängig, ob die Flüge gemeinsam gebuchten wurden oder als zwei unterschiedliche Flüge.