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Meine Flug mit KLM von Düsseldorf nach Amsterdam hatte 1h Verspätung, deshalb habe ich mein Anschlussflug nach Mexiko verpasst und konnte erst am nächsten Tag fliegen. Ich wurde in einen Hotel untergebracht, trotzdem konnte ich den Termin den ich in Mexiko am nächsten Tag hatte nicht wahrnehmen. Meine Frage wäre, hab ich ein Recht auf Rückerstattung oder Ausgleichleistung?
Gefragt in Flugverspätung von
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3 Antworten

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Dein Flug von KLM von Düsseldorf nach Amsterdam hatte 1h Verspätung, deshalb konntest du nicht mehr rechtzeitig deinen Anschlussflug nach Mexico erreichen und musstest am nächsten Tag einen anderen Flug nehmen.

Du fragst dich jetzt ob dir gegen die Fluggesellschaft KLM aufgrund der Verspätung Ansprüche auf Entschädigung zustehen.

In deinem geschilderten Fall hast du den Anschlussflug in Amsterdam nach Mexico nur verpasst, weil dein Zubringerflugzeug mit einer Verspätung von 1h gestartet ist.

Der EuGH hat in einem Urteil die Passagierrechte deutlich gestärkt. Demnach haben Reisende nun auch Recht auf Entschädigungszahlung durch die Fluggesellschaft, wenn sie wegen eines nur leicht verspäteten Zubringerfluges ihren Anschlussflug verpasst haben.

Laut Urteil ist für den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung allein die Verspätung am Endziel entscheidend.

Bisher war die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass im Fall mehrteiliger Flüge eine getrennte Betrachtung jeder einzelnen Flugstrecke erfolgen muss.

Dies galt bisher auch, wenn beide Flüge in Verbindung gebucht wurden.

Im Fall einer Verspätung des Zubringerfluges unter einer Verspätungszeit von drei Stunden konnten Fluggäste bis zu dem Urteil vom 26. Februar 2013 keine Rechte geltend machen – auch wenn die Verspätung am Endziel wegen des verpassten Anschlussfluges erheblich war. Die verspätete Landung am Endziel war also nicht relevant für einen Entschädigungsanspruch.

Dein erster Flug mit KLM von Düsseldorf nach Amsterdam hatte 1h Verspätung, weshalb du deinen Anschlussflug verpasst hast.

Damit steht dir ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu meines Erachtens nach.

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki“)

Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslöst – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.

Du hast also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen KLM.

Die Höhe deines Anspruchs ergibt sich aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

Die Luftlinie zwischen Amsterdam und Mexico beträgt ca. 9.215KM.

Damit kannst du eine Ausgleichszahlung i.H.v. 600€ fordern meines Erachtens nach.

LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013 – Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ich hoffe ich konnte dir etwas weiterhelfen und wünsche dir und deiner Familie noch schöne Feiertage und nen guten Rutsch ins neue Jahr :)

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In dem von Ihnen geschilderten Fall haben Sie Ihren Anschlussflug von Amsterdam nach Mexiko nur verpasst, weil Ihr Zubringerflugzeug von Düsseldorf mit einer Verspätung von 1  Stunden gestartet ist. Sie fragen sich nun, ob die Fluggesellschaft dieses zu vertreten hat.

Dafür muss unterschieden werden, ob es sich bei dem Anschlussflug um einen seperat gebuchten Flug gehandelt hat oder ob die beiden Flüge in Verbindung gebucht wurden. 

(1) Flug in Verbindung gebucht:

Der Europäische Gerichtshof in Brüssel (EuGH) hat am 26. Febuar 2013 in einem Urteil die Passagierrechte deutlich gestärkt. Demnach haben Reisende nun auch Recht auf Entschädigungszahlung durch die Fluggesellschaft, wenn sie wegen eines nur leicht verspäteten Zubringerfluges ihren Anschlussflug verpasst haben. Laut Urteil ist für den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung allein die Verspätung am Endziel entscheidend. Bisher war die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass im Fall mehrteiliger Flüge  eine getrennte Betrachtung jeder einzelnen Flugstrecke erfolgen muss. Dies galt bisher auch, wenn beide Flüge in Verbindung gebucht wurden. Im Fall einer Verspätung des Zubringerfluges unter einer Verspätungszeit von drei Stunden konnten Fluggäste bis zu dem Urteil vom 26. Februar 2013 keine Rechte geltend machen – auch wenn die Verspätung am Endziel wegen des verpassten Anschlussfluges erheblich war. Die verspätete Landung am Endziel war also nicht relevant für einen Entschädigungsanspruch.

Ihr erster Flug hatte 1 Stunden Verspätung, weshalb Sie Ihren Anschlussflug verpasst haben. Damit würde Ihnen in einem solchen Fall ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zustehen.

LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013 – Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslöst – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.

Sie hätten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen KLM. Die Höhe Ihres Anspruchs ergibt sich aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

 

(2) Seperat gebuchte Flüge:

Falls die Flüge seperat von einander gebucht wurden, sind diese auch unabhängig voneinander zu betrachten.

Maßgeblich in einem solchen Fall wäre also nur die Verspätung des ersten Fluges. Eine Verspätung von 1 Stunde begründet einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen leider nicht.

 

Es ist also davon abhängig, ob die Flüge gemeinsam gebuchten wurden oder als zwei unterschiedliche Flüge.

 

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Sie schreiben, dass Sie Ihr Ziel mit einer Verspätung von „etwa“ 1 Stunde erreicht haben.

Gem. Art. 6, Abs. 1, li. c) Verordnung 261/2004 muss die Verspätung bei einer Entfernung von mehr als 3.500 km mindestens 4 Stunden betragen. Wird es knapp oder beträgt die Verspätung nur einige Minuten weniger oder mehr, könnte es bereits problematisch werden.

„Der Zeitpunkt der tatsächlichen Ankunft eines Flugzeuges im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist der, in dem das Flugzeug nach der tatsächlichen Landung mindestens eine Tür zum Aussteigen der Passagiere öffnet.“ Im vorliegenden Fall landete das Flugzeug mit einer Verspätung von 1 Stunde, kurze Zeit darauf wurden Flugzeugtüren geöffnet.

Urt. v. 04.09.2014, (einfach zu finden bei google unter "C-452/13reise-recht-wiki.de".) 

Bisher haben Gerichte Kläger meistens erst Schadensersatzansprüche ab 3 Stunden zugesprochen.

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki“)

Aufgrund der Tatsache, dass du deinen Anschlussflug verpasst hast und dir dadruch erhöhte Kosten entstanden sind sehen die Chancen auf eine Ausgleichszahlung meines Erachtens nach gut für dich aus. 

Ich hoffe ich konnte dir etwas weiterhelfen und wünsche dir noch schöen Feiertage und noch einen guten Rutsch ins neue Jahr.

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