Du hast also aufgrund einer Verspätung deines Zubringerfluges nach Peking um 2h 15min mit Air China deinen Anschlussflug mit Air China nach Frankfurt und anschließend nach Düsseldorf zu fliegen. Die Gesamtverspätung betrug am Zielort Düsseldorf insgesamt etwa 12h. Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei Air China um keine europäische Fluggesellschaft handelt, fragst du dich ob dir gegen die Fluggesellschaft Ansprüche zustehen und nach welchem Recht du diese Ansprüche ggf. geltend machen kannst.Zunächst einmal ist die Verordnung (EG) 261/2004 räumlich grundsätzlich in folgenden Fällen anwendbar: Alle Flüge, die auf einem Flughafen innerhalb der EU starten. Flüge, die auf einem Flughafen in Drittstaaten starten, in der Europäischen Union landen und von einer Fluggesellschaft der Gemeinschaft durchgeführt werden.
Vorliegend ist Opodo ein Online-Reiseservice, der 2001 von neun europäischen Fluggesellschaften (Aer Lingus,Air France,Alitalia,Austrian,British Airways,Finnair)
gegründet wurde. Opodo selbst ist somit keine Fluggesellschaft, sondern ein reiner Online-Reiseservice. Demnach ist die Verordnung (EG) 261/2004 auf deinen Fall nicht anwendbar meiner Meinung nach. Möglicherweise kommen Ansprüche aus dem Montrealer Abkommen in Betracht.
Air China ist die staatliche Fluggesellschaft der Volksrepublik China mit Sitz in Peking. Die Volksrepublik China ist Unterzeichner des Montrealer Abkommens. Somit finden die Normen Anwendung hinsichtlich Ihrer Angelegenheit mit der Fluggesellschaft.
OLG Celle, Urt. v. 18.12.2014, (einfach zu finden bei google unter "13 U 19/14reise-recht-wiki.de“.)Demnach kommen für dich folgende Möglichkeiten bzw. Ansprüche in Betracht, die du gegen die Fluggesellschaft geltend machen könntst.
1. Entschädigung und Schadensersatz nach Art. 19 Montrealer Übereinkommen / Warschauer Abkommen, MontÜG, §46 Luftverkehrsgesetz, §§631, 280 BGB
AG Frankfurt, Urt. v. 13.06.2013,(einfach zu finden bei google unter "29 C 2518/12 (19)reise-recht-wiki“.)
a. Kostenfreie Verpflegung, Mahlzeiten und Erfrischungen gem. Art. 19 Montrealer Übereinkommen, §46 Luftverkehrsgesetz
b. Kostenfreie Telefongespräche und Kommunikations-möglichkeiten (Faxschreiben, Internet, E-Mail) gem. Art. 19 Montrealer Übereinkommen, §46 Luftverkehrsgesetz
c. Kostenfreie Hotelunterbringung (einschließlich unentgeltlicher Fahrten vom/zum Flughafen vom/zum Hotel) gem. Art. 19 Montrealer Übereinkommen, §46 Luftverkehrsgesetz
3. Ab 5 Stunden Verspätung Anspruch auf vollständige Erstattung aller Flugticketkosten (einschließlich bereits zurückgelegter Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist)
Ich hoffe ich konnte dir etwas weiterhelfen und wünsche dir noch schöne Feiertage und nen guten Rutsch ins neue Jahr und weiterhin viel Erfolg und alles gute :)