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Hallo!

 

Ich bin am Montag, 09.01.2017, mit Air France in die DomRep geflogen. Von Frankfurt nach Paris und dann von Paris nach Santo Domingo. Dort angekommen hieß es plötzlich, das keine weiteren Koffer mehr dabei wären. Mein Koffer hatte also den Flug nicht mitgemacht. Insgesamt waren es 36 Koffer für ca. 30 Personen/Familien. Soweit, so schlecht. Doch der Ärger ging nun erst richtig los.

 

Sage und schreibe 2 Mitarbeiter an 4 Arbeitsplätzen fertigten nun in aller Seelenruhe einen nach dem Anderen ab. Bis ich endlich an die Reihe kam, waren über 2 weitere Stunden vergangen. Man bekam einen Ausdruck für die Meldung eines fehlenden Gepäckstücks und zwei Telefonnummern mit dem Hinweis, diese am nächsten Tag anzurufen. Die fehlenden Koffer würden an diesem Tag, also Dienstag, 10.01.2017, mit dem nächsten Flug ankommen. Mit dieser Auskunft ging´s dann in die Empfangshalle. Dort der nächste Ärger. Mein bestelltes und vergünstigtes Taxi vom Hotal war natürlich schon weg, sodaß ich ein anderes, um 10€ teureres Taxi nehmen mußte.

 

Am nächsten Tag kaufte ich mir zuerst etwas neues zum Anziehen. Quittungen natürlich behalten. Gegen Abend hat dann mein Hotelmanager, weil ich kein Spanisch kann, versucht, bei den beiden mir gegebenen Telefonnummern anzurufen. Dabei mußten wir feststellen, das keine einzige der beiden Nummern korrekt war. Eine war ein Privatanschluß und bei der Anderen antwortete niemand. Jetzt stand ich da und wußte gar nichts mehr. Ich versuchte über die AF Website etwas herauszufinden und fand eine weitere, wieder komplett andere, Servicenummer von AF. Doch da war mittlerweile schon der AB angeschaltet. Mir blieb nichts weiteres, als den nächsten Tag abzuwarten.

 

Am nächsten Tag riefen wir, nachdem ich erneut einige neue Kleidung und Pflegeartikel gekauft hatte, diese neue Nummer an. Doch auch da konnte man uns nicht weiter helfen. Um endlich einmal etwas genaueres zu erfahren, entschloß ich mich, mit einem, in der Zwischenzeit kennengelernten deutschem Mann, der Spanisch sprechen konnte, direkt an den Flughafen zu fahren. Telefonisch war absolut nichts herauszufinden. Am Flughafen haben wir schließlich erfahren, dass das nächste Flugzeug von AF aus Paris erst am nächsten Tag, Donnerstag, 12.01.2017, in Santo Domingo landen würde und mein Koffer wahrscheinlich dann dabei wäre. Das bedeutete, das die Mitarbeiter von Montags abends nicht nur falsche Telefonnummern herausgegeben, sondern auch noch gelogen hatten, was den nächsten ankommenden Flug betraf. Nämlich nicht am nächsten Tag sondern erst drei Tage später.

 

Donnerstags mußte ich nochmals einige Sachen einkaufen, da ich mich ja immer nur für den betreffenden Tag eingedeckt hatte. Schließlich kam es zu einem Happy End, da mein fehlender Koffer abends angekommen war.

 

Meine sich nun daraus ergebenden Fragen sind: Durch Lügen, falsche Telefonnummern und Angaben sind mir letztendlich 3 Urlaubstage mehr oder weniger verloren gegangen. Außerdem hatte ich durch die teurere Taxifahrt sowie die beiden Extrafahrten zum Flughafen 50€ Extrakosten. Kann ich für diese drei verloren gegangenen Urlaubstage sowie die Extrakosten für die Flughafenfahrten von Air France eine Entschädigung verlangen außer der Kostenerstattung für die neue Kleidung und Pflegeartikel? Außerdem wurde auf dem Rückflug mein Koffer beschädigt. Wie kann ich hierfür Schadenersatz einfordern?

 

Gruß

Gefragt in Gepäckverspätung von
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2 Antworten

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Bei einer Gepäckverspätung ergeben sich Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ). Vor allem ist dabei Art. 19 MÜ zu beachten.

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Somit würde auch Ihnen Schadensersatz für die Gepäckverspätung zustehen, solange der Luftfrachtführer diesen nicht vermeiden konnte oder es ihm nicht möglich war.Bei einer Gepäckverspätung haften die Fluggesellschaften mit einer Höhstgrenze von 1.131 Sonderziehungsrechten (SZR). Die SZR sind eine künstliche Währung und entsprechen umgerechnet etwa 1.330,- Euro.

Die Fluggesellschaft muss also für alle Anschaffungen haften, die Sie in der Zeit aufgrund des Fehlen Ihres Gepäcks tätigen mussten. Ich denke, dass die Fluggesellschaft Ihnen auch die Kosten für die Taxifahrten erstatten muss, da auch diese einen finanziellen Schaden darstellen.

Sehen Sie sich auch folgende Urteile an:

AG Bremen, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingiben: "4 C 7/07 reise-recht-wiki")

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingiben: "Az 29 C 2518/12 reise-recht-wiki")

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

Sie müssen Ihre Schäden also zusätzliche belegen können. Wie Sie auch schon angegeben haben, haben Sie die Belege für die Neuanschaffungen aufbewahrt. Diese sind entscheidend für die Darlegung Ihrer finanziellen Schäden.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingeben: "Az. 16 U 66/12 reise-recht-wiki")

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

Forsetzung im nächsten Post...</spa

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Fortsetzung...

Nun fragen Sie sich, ob Ihnen neben den finanziellen Schäden auch ein Anspruch wegen der 3 verlorenen Urlaubstage zusteht.

Dieses ist jedoch leider zu verneinen. Im Gegensatz zu einer Pauschalreise haben Fluggäste eines Nur-Fluges keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude infolge eines Flugmangels bzw. eines Gepäckschadens, durch welchen die Reise sinnlos wird oder erheblich an Wert verliert. Das Montrealer Übereinkommen ist nur auf die Kompensation von materiellen Schäden gerichtet und sieht keinen Schadensersatzanspruch wegen einem immateriellen Schaden vor.

Sie haben wegen der Gepäckverspätung also lediglich einen Anspruch auf Ersatz Ihrer finanziellen Schäden.

Nun geben Sie zudem an, dass Ihr Gepäck auf dem Rückweg auch noch beschädigt wurde.

Ihre Frage bezieht sich auf  Ansprüche die Ihnen bei einer Beschädigung des Gepäcks zustehen.

Auch durch die Beschädigung Ihres Gepäcks könnten sich Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen ergeben.

Dazu ist es unabdinglich zunächst zu klären, was genau unter der Beschädigung von Gepäck zu vestehen ist.

Dazu das folgende Urteil:

BGH, Urteil vom 24.05.2000, Az.: I ZR 84/98 - (bei Google einfach suchen unter der Ergänzung „Reise-Recht-Wiki“) Danach wird eine Gepäckbeschädigung angenommen, wenn eine körperliche Verschlechterung und wertmindernde Einwirkung durch Substanzverletzung des aufgegebenen Reisegepäcks vorliegt. Wenn der Fluggast sein aufgegebenes Gepäck durch Brüche, Kratzer, Schrammen, Verbiegungen, Verschmutzungen oder sonst in erheblich beeinträchtigtem Zustand zurückerhält, dann liegt ein Gepäckschaden vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes reicht sogar bereits der reine Schadensverdacht aus, dass das Reisegepäckstück eventuell im Wert vermindert sein könnte

Sie geben nicht genau an, inwiefern Ihr Koffer beschädigt ist. Nach dem Urteil ist jedoch relativ schnell von einer Gepäckbeschädigung auszugehen.

Ist eine Gepäckbeschädigung zu bejahen greift Art. 17 der Übereinkommens. Nach dem Art.17 MÜ hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.

Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist.

BGH, Urteil vom 05.12.2006, Az.: X ZR 165/03- (bei Google einfach suchen unter der Ergänzung „Reise-Recht-Wiki“)Eine Beweiserleichterung erfährt der Fluggast zudem durch die Regeln des Artikel 18 Ziffer 4 Satz 2 MÜ, nach denen „bis zum Beweis des Gegenteils“ durch die Fluggesellschaft zu Gunsten des Fluggastes „vermutet“ wird, „dass der Schaden durch ein während“ des Fluges eingetretenes Ereignis verursacht worden ist, welches die Fluggesellschaft zu vertreten hat. Fluggesellschaften dürfen die günstigen Fluggastrechte bezüglich der Gepäckhaftung nicht durch AGB einschränken.

In welcher Höhe der Schaden ersetzt wird, wird durch Art. 22 Abs. 2 MÜ festgelegt. Danach haftet der Luftfrachtführer unter anderem bei Beschädigung vom Reisegepäck bis zu einem Betrag von 1.000 Sonderziehungsrechten je Reisenden. Die Art der Umrechnung dieser Beträge ist dem Art. 23 Abs. 1 MÜ zu entnehmen. Die Sonderziehungsrechte werden in einem gerichtlichen Verfahren in die jeweilige Landeswährung umgerechnet.

Sie müssen die Gepäckbeschädigung zudem umgehend bei der Fluggesellschaft anzeigen.

 

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Entschädigung der Urlaubstage
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