Bei einer Gepäckverspätung kann sich ein Anspruch aus dem Montrealer Übereinkommen ergeben. Anspruchsgrundlage dafür ist Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens.
Art. 19 Montrealer Übereinkommen
Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.
AG Bremen, Urteil vom 08.05.2007, Az.: 4 C 7/07 ( ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Bremen 4 C 7/07 reise-recht-wiki.de")
Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.
Bei einer Gepäckverspätung haften die Fluggesellschaften mit einer Höhstgrenze von 1.131 Sonderziehungsrechten (SZR). Die SZR sind eine künstliche Währung und entsprechen umgerechnet etwa 1.330,- Euro
Folglich würde auch Ihnen ein solcher Anspruch auf Sonderziehungsrechte zustehen. Wichtige Voraussetzung dafür ist jedoch, dass Sie rechtzeitig eine Schadensanzeige vornehmen.
In Artikel 31 Abs. 2 des Montrealer Übereinkommens ist geregelt, dass Sie im Fall einer Verspätung die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, machen müssen.
AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. 9 C 244/13 (das Urteil kann man im Volltext im Internet finde. Einfach googlen: " reise-recht-wiki.de AG Bremen 9 C 244/13")
Eine Gepäckverspätung muss gemäß Art. 31 MÜ innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks angezeigt werden. Die Anzeige muss hierbei gegenüber dem Unternehmen geschehen, welches Ihr Gepäck transportiert hatte. Erst nach der Anzeige können eventuelle Ansprüche geltend gemacht werden.
Um diese Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen geltend machen zu können, müssen Sie sich an die Fluggeselllschaft wenden, die die Strecke ausgeführt hat, auf der Ihr Gepäck verloren gegangen ist.
AG Frankfurt, Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (Das Urteil ist sehr interessant und behandelt einige Fragen aus den EU Fluggastrechten. Du kannst das Urteil im Internet nachlesen, einfach googlen " reise-recht-wiki.de AG Frankfurt 32 C 2427/10-84)
Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.
OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " OLG Frankfurt 16 U 66/12 reise-recht-wiki.de")
Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.
LG Frankfurt, Urteil vom 05.06.2007, Az.: 2-24 S 44/06 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " LG Frankfurt 2-24 S 44/06 reise-recht-wiki.de“)
Bei Gepäckverspätungen kann der Tagesreisepreis zwischen 20 und 30% pro Tagesreisepreis gemindert werden.
LG Frankfurt, Urteil vom 10.09.2009, Az: 2-24 S 15/09 (das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Einfach googlen: " reise-recht-wiki.de LG Frankfurt 2-24 S 15/09")
Des Weiteren können Reisende neben der Entschädigung für Noteinkäufe den Reisepreis mindern und Rückzahlung verlangen.