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Liebe Nicole,

 

du möchtest wissen, welche Rechte dir zustehen, wenn dein Koffer auf einem Flug verschwindet und erst einen Tag vor Abreise im Urlaubsort eintrifft.

 

Ich werde dir im Folgenden meine Meinung zu diesem Problem darlegen.

 

Leider schreibst du in deinem Post nicht, ob es sich um einen Flug im Rahmen einer Pauschalreise handelt oder ob ihr den Flug und den weiteren Urlaub selbstständig organisiert habt. Da du keinen Reiseveranstalter erwähnst, gehe ich jetzt mal davon aus, dass es sich um eine „normale“ Flugbuchung handelt.

 

Meiner Meinung nach, könnten euch Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen zustehen. Das ist ein internationales Übereinkommen, das sehr viele Staaten dieser Erde unterzeichnet haben und das Haftungsfragen der zivilen Luftfahrt regelt. Zwar weiß ich nicht, welches Land ihr bereist habt, aber die Wahrscheinlichkeit, dass es das Montrealer Übereinkommen unterzeichnet hat, ist recht hoch.

 

Wenn Gepäck verspätet im Urlaub ankommt, dann gewährt das Montrealer Übereinkommen Ansprüche gemäß Artikel 19 gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen.

 

Das Amtsgericht Frankfurt hat in seinem Urteil vom 13.06.2013 geschrieben:

 

Bei einer mehrtägigen Verzögerung der Auslieferung sämtlicher Gepäckstücke ist die ersatzweise Anschaffung einer vollständigen Grundgarderobe (Über- und Unterkleidung) als notwendig und angemessen anzusehen. (wenn du Lust hast, kannst du das Urteil auch selbst nachlesen, einfach googeln: Amtsgericht Frankfurt, 29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki.de)

 

Das Amtsgericht Köln hat am 11.01.2016 Folgendes in seinem Urteil geschrieben (bei Interesse googeln Amtsgericht Köln, 142 C 392/14 reise-recht-wiki.de):

 

In der Zeit, in der die Klägerin die erworbenen Gegenstände nutzte, schonte sie die eingepackten und nach der Rückkehr konnte die Klägerin die erworbenen Gegenstände weiternutzen.

 

Daraus zieht es den Schluss, dass Ausgaben für Gegenstände, die nach der Reise weiterbenutzt werden können, nicht zwangsläufig einen Schaden darstellen.

 

Grundsätzlich ist es aber wohl möglich, den Schaden geltend zu machen, der durch die Neuanschaffung von Bekleidung in angemessenem Rahmen entstanden ist.

 

Was nach dem Montrealer Übereinkommen leider nicht ausgeglichen wird, ist ein immaterieller Schaden. Wenn der Koffer den ganzen Urlaub unauffindbar ist, so bereitet das natürlich Stress, man muss mit dem Kundenservice telefonieren und das ist Urlaub besonders ärgerlich. Leider können diese Unannehmlichkeiten nach dem Montrealer Übereinkommen aber wohl nicht ersetzt werden. Das erklärt jedenfalls das Amtsgericht Hamburg in einem Urteil vom 01.06.2011, (bei Google eingeben: Amtsgericht Hamburg, 20A C 359/10 reise-recht-wiki.de):

 

Einen Anspruchsgrund für immaterielle Schäden, wie Einbußen von Urlaubsfreuden, bietet er nicht.

 

Fortsetzung folgt...

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Was man auf jeden Fall beachten muss, wenn man Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen geltend machen möchte: Es muss eine frist- und formgerechte Mängelanzeige bei der Fluggesellschaft gemacht werden. Im Falle der Verspätung bedeutet das: 21 Tage nach Erhalt des Gepäcks muss der Schaden schriftlich angezeigt werden. Das geht aus Artikel 31 Absatz 2 des Übereinkommens hervor.

 

Ich hoffe, diese Ausführungen haben euch ein wenig weitergeholfen!

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Bei einer Gepäckverspätung ergeben sich Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ).

Vor allem ist dabei Art. 19 MÜ zu beachten.

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht.

Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Somit würde auch Ihnen Schadensersatz für die Gepäckverspätung zustehen, solange der Luftfrachtführer diesen nicht vermeiden konnte oder es ihm nicht möglich war.

Bei einer Gepäckverspätung haften die Fluggesellschaften mit einer Höhstgrenze von 1.131 Sonderziehungsrechten (SZR). Die SZR sind eine künstliche Währung und entsprechen umgerechnet etwa 1.330,- Euro.

Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen.

Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar.

Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden.

Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste.

Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

Äußerst wichtig ist also, dass Sie die Verspätung so schnell wie möglich melden und weitere Schäden bei Bedarf spätestens 21 Tage nach Erhalt des Gepäcks anzeigen.

Bewaren Sie dafür auf jeden Fall alle Belege auf, damit Sie Ihren Schaden nachweisen können.

Ich hoffe ich konnte ihnen weiterhelfen.

Urteile im einzelnen:

AG Bremen, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingiben: "4 C 7/07 reise-recht-wiki")

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingiben: "Az 29 C 2518/12 reise-recht-wiki")

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingeben: "Az. 16 U 66/12 reise-recht-wiki")

 

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Bei einer Gepäckverspätung kann sich ein Anspruch aus dem Montrealer Übereinkommen ergeben. Anspruchsgrundlage dafür ist Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens.

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

 

AG Bremen, Urteil vom 08.05.2007, Az.:  4 C 7/07 ( ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Bremen 4 C 7/07 reise-recht-wiki.de")

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht. 
 

Bei einer Gepäckverspätung haften die Fluggesellschaften mit einer Höhstgrenze von 1.131 Sonderziehungsrechten (SZR). Die SZR sind eine künstliche Währung und entsprechen umgerechnet etwa 1.330,- Euro

Folglich würde auch Ihnen ein solcher Anspruch auf Sonderziehungsrechte zustehen. Wichtige Voraussetzung dafür ist jedoch, dass Sie rechtzeitig eine Schadensanzeige vornehmen.

In Artikel 31 Abs. 2 des Montrealer Übereinkommens ist geregelt, dass Sie im Fall einer Verspätung die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, machen müssen.

 

AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. 9 C 244/13 (das Urteil kann man im Volltext im Internet finde. Einfach googlen: " reise-recht-wiki.de AG Bremen 9 C 244/13")

Eine Gepäckverspätung muss gemäß Art. 31 MÜ innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks angezeigt werden. Die Anzeige muss hierbei gegenüber dem Unternehmen geschehen, welches Ihr Gepäck transportiert hatte. Erst nach der Anzeige können eventuelle Ansprüche geltend gemacht werden.

 

Um diese Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen geltend machen zu können, müssen Sie sich an die Fluggeselllschaft wenden, die die Strecke ausgeführt hat, auf der Ihr Gepäck verloren gegangen ist.

 

AG Frankfurt, Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (Das Urteil ist sehr interessant und behandelt einige Fragen aus den EU Fluggastrechten. Du kannst das Urteil im Internet nachlesen, einfach googlen " reise-recht-wiki.de AG Frankfurt 32 C 2427/10-84)

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.
 

 

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " OLG Frankfurt 16 U 66/12 reise-recht-wiki.de")

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

 

LG Frankfurt, Urteil vom 05.06.2007, Az.: 2-24 S 44/06 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " LG Frankfurt 2-24 S 44/06 reise-recht-wiki.de“)

Bei Gepäckverspätungen kann der Tagesreisepreis zwischen 20 und 30% pro Tagesreisepreis gemindert werden.

 

LG Frankfurt, Urteil vom 10.09.2009, Az: 2-24 S 15/09 (das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Einfach googlen: " reise-recht-wiki.de LG Frankfurt 2-24 S 15/09")

Des Weiteren können Reisende neben der Entschädigung für Noteinkäufe den Reisepreis mindern und Rückzahlung verlangen.

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