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Hallo,

vielen Dank für die ausführliche Info. Was die neu gekauften Kleidungsstücke betrifft, hatte ich mir dies auch insoweit gedacht.

Allerdings hätte ich geglaubt, das ich wegen der entgangenen Urlaubstage auch eine Möglichkeit eines Anspruchs habe, da es sich ja in meinen Augen um eine arglistige Täuschung von Air France gehandelt hat. Die Behauptung, der Flieger würde am nächsten Tag kommen, wurde nämlich augenscheinlich ausgesprochen, um Geld für die Neuanschaffung von Kleidung von den Fluggästen zu sparen. Denn uns wurde mitgeteilt, das wir für bis zu 100€ für diesen einen Tag einkaufen könnten. Für drei Tage wäre hier auf jeden Fall auch ein höherer Betrag zu nennen gewesen. Und diese Tatsache ist für mich im ersten Moment doch nichts anderes als eine Täuschung der Fluggäste.

Gruß
Gefragt in Gepäckverspätung von
wieder getaggt von
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2 Antworten

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Ihr solltet meines Erachtens nach aufjedenfall versuchen auch eine Entschädigung der Urlaubstage in Betracht zu ziehen, die euch durch die Umstände verloren gegangen sind.
Wenn die Flugzeiten kein fester Bestandteil geworden sind, kommt es darauf an ob die Flugzeitenänderung den An-und Abreisetag betreffen und ob dadurch ein Verlust oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe entsteht.
Grundsätzlich sind der erste und letzte Urlaubstag nämlich dafür geplant, die Anreise bzw. die Abreise anzutreten.
Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlsut der Nachtruhe bedeuten, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten.
 
AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008,(bei Google einfach zu finden unter„519 C 7511/08 reise-recht-wiki“).
 
Unter einigen Umständen sind Verschiebungen der Flugzeiten als Mängel zu betrachten jedoch sind, selbst wenn der Reiseveranstalter zu einer Änderung durch eine bestimmte Klausel grundsätzlich berechtigt ist, als ein Mangel zusehen.
Dieser wiederum berechtigt dadurch unter anderem zu einer Minderung des Reisepreises nach § 651 d BGB.
Ein Mangel liegt oftmals dann vor, wenn durch die Flugverlegung ein ganzer Urlaubstag verloren Über die Minderungsquote entscheidet jedoch im Streitfall das Gericht:
 
Urteil vom 22.08.1996, (einfach zu finden bei google unter “ 22b C 672/96 Reise-Recht-Wiki.de.")
Abschließend kann euch nur raten, dass es durchaus Sinnvoll ist sich einen passenden Anwalt zu suchen der euch ausgiebig über eure Situation berät und weiterhelfen kann.
Ich hoffe ich konnte euch etwas weiterhelfen und wünsche euch schonmal ein schönes Wochenende :)
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Hallo,

 

durch das verspätete Gepäck sind dir Urlaubstage entgangen.

Vorliegend fragst du dich, ob du auch für weitere 2 Tage einen Anspruch auf Entschädigung gegen die Fluggesellschaft geltend machen kannst.

Bei einer Gepäckverspätung ergeben sich Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ).

 

Vor allem ist dabei Art. 19 MÜ zu beachten.

 

Art. 19 Montrealer Übereinkommen:

 

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

 

Somit würde auch Ihnen Schadensersatz für die Gepäckverspätung zustehen, solange der Luftfrachtführer diesen nicht vermeiden konnte oder es ihm nicht möglich war.

Also meines Erachtens auch für weitere 2 Tage und somit für insgesamt 3 Tage.

 

Bei einer Gepäckverspätung haften die Fluggesellschaften mit einer Höhstgrenze von 1.131 Sonderziehungsrechten (SZR). Die SZR sind eine künstliche Währung und entsprechen umgerechnet etwa 1.330,- Euro.

 

Die Fluggesellschaft muss also für alle Anschaffungen haften, die Sie in der Zeit aufgrund des Fehlen Ihres Gepäcks tätigen mussten.

Also die gesamten Anschaffungen für die 3 Tage sollten meines Erachtens nach erstattungsfähig sein.

 

Dazu die folgenden Urteile:

 

AG Bremen, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingiben: "4 C 7/07 reise-recht-wiki")

 

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999.

Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

 

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingiben: "Az 29 C 2518/12 reise-recht-wiki")

 

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen.

Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen.

 

Ich hoffe ich konnte ihnen hiermit etwas weiterhelfen und wünsche ihnen weiterhin eine angenehme Restwoche :)

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