Auf einem Flug mit Delta sind zwei deiner Koffer beschädigt worden. Du fragst dich, was du jetzt machen und an wen du dich wenden kannst.
Bei Gepäckschäden hilft ein Blick in das Montrealer Übereinkommen. Und zwar genauer in Artikel 17 MÜ:
(2) Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand. Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist.
Danach hat dein Luftfrachtführer, Delta, dir den Schaden der dir durch Beschädigung deines Reisegepäcks entsteht zu ersetzen. Aber nur, wenn diese Beschädigung eintrat, als sich die beiden Gepäckstücke an Bord/in der Obhut von Delta befanden.
Und, und das ist sehr wichtig, ergibt sich für dich nach § 31 Absatz 2 MÜ eine unverzügliche Anzeigepflicht:
(2) Im Fall einer Beschädigung muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben und bei Gütern binnen vierzehn Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten.
Du sagst, dass die beiden Koffer während eines Fluges mit Delta beschädigt wurden. Diese Beschädigungen müsstest du meiner Meinung nach in dem oben genannten Zeitabschnitt, also binnen sieben beziehungsweise vierzehn Tagen, bei Delta anzeigen.
Die Bedeutung dieser Anzeigepflicht ergibt sich außerdem aus diesem Urteil:
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25. Juni 2012, Az.: 16 U 66/12 (einfach für dich zu finden, wenn du bei Google OLG Frankfurt am Main Az.: 16 U 66/12 reise-recht-wiki.de eingibst)
Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass eine eventuelle Haftung der Beklagten nach Art. 17 II, 18 MÜ schon deshalb ausgeschlossen ist, weil die Klägerin ihrer Anzeigepflicht nach §31 Abs. 2 MÜ nicht nachgekommen ist.
Das OLG hat hier die Annahme des Landgerichts zur Anzeigepflicht bestätigt. Danach sind Ansprüche aus Artikel 17 MÜ ausgeschlossen, wenn der Anzeigepflicht nicht nachgekommen worden ist.
Darüber hinaus weist das OLG auch auf ein Weiteres, in diesem Kontext wichtiges Urteil hin:
OLG Stuttgart, Urteil vom 29. März 2006, Az.: 3 U 272/05 (einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: OLG Stuttgart, Az.: 3 U 272/05 reise-recht-wiki.de)
Nach Artikel 31 Abs. 3 MÜ muss jede Beanstandung schriftlich innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen übergeben oder abgesandt werden. Eine mündliche Erklärung reicht nicht aus.
Danach sind für eine Erfüllung der Anzeigepflicht Beanstandungen außerdem schriftlich innerhalb der obigen Frist abzusenden oder zu übergeben. Ein Telefonat wird danach nicht ausreichen.
HIER dürftest du meiner Ansicht nach zu der entsprechenden Internetpräsenz für eine Schadensanzeige von Delta gelangen.