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Hallo,

 

ich habe eine Frage bzgl. Gueltigkeit des Montreal Abkommens und Wahl des Gerichtsstandes.

Folgende Situation: Ich habe fuer mich und meine Familie (in Summe 4 Personen) in Deutschland einen Flug mit Vietnam Airlines von Shanghai nach Hoh-Chi-Minh City und wieder zurueck nach Shanghai gebucht (1 Woche Aufenthalt, gleiches Flugticket). Beim Flug nach HCMC hat Vietnam Airlines meines Koffer verloren und ihn bis heute (2 Wochen spaeter) nicht wieder gefunden.

Fuer mich stellt sich die Frage der Kompensation (vor der Annahme, dass der Koffer nicht wieder auftaucht):

1. China hat das Montrealer Abkommen unterzeichnet, Vietnam m.W. nicht. Vietnam Airlines moechte nun mit maximal 20USD pro kg Koffer entschaedigen. Ist das rechtens oder muss das Montrealer Abkommen Anwendung finden, da sowohl Start als auch Ziel in China waren (wir hatten als Familie nur 2 Koffer. Im verlorenen Koffer waren Kleider von 4 Personen). Wir haben Kleider kaufen muessen fuer die ersten Tage (Quittung vorhanden).

2. Kann ich mich an Vietnam Airlines in Deutschland halten (weil ich das Ticket dort gekauft habe) oder muss ich mich an Vietnam Airlines in China oder sogar Vietnam halten?

Vielen Danke fuer Hilfe!

CR
Gefragt in Gepäckverspätung von
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3 Antworten

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Hallo CR,

du fragst dich, ob für deine Situation das Montrealer Übereinkommen gilt.

Bei deinem Flug nach Hoh-Chi-Minh City wurde dein Koffer von Vietnam Airlines verloren. Auch 2 Wochen später wurde er nicht wiedergefunden.

Das Montrealer Übereinkommen wurde wie du sagst tatsächlich nur von China und nicht von Vietnam unterzeichnet. Deine Frage ist dabei ja auch, ob das wichtig ist. Es ist so, dass du von China nach Vietnam und zurück geflogen bist. Das Montrealer Übereinkommen gilt immer dann, wenn der Abflugort und der Bestimmungsort in je einem Vertragsstaat liegen. Für etwaige Ansprüche aus dem MÜ müssten daher sowohl China, als auch Vietnam Vertragsstaaten des MÜ sein. Dem ist nicht so.

Es könnte aber sein, dass Vietnam das Warschauer Abkommen unterzeichnete.

Das Verhältnis zwischen dem MÜ und dem WA regelt Art. 55 des :

Artikel 55 - Verhältnis zu anderen mit dem Warschauer Abkommen zusammenhängenden Übereinkünften

Dieses Übereinkommen geht allen Vorschriften vor, die für die Beförderung im internationalen Luftverkehr gelten

1. zwischen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens aufgrund dessen, dass diese Staaten gemeinsam Vertragsparteien folgender Übereinkünfte sind:

a) Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, unterzeichnet in Warschau am 12. Oktober 1929 (”Warschauer Abkommen”)

Das WA ist der Vorgänger des Montrealer Übereinkommens, und wurde für viele Staaten bereits durch dieses ersetzt.

So wie ich es aber dieser aktuellen Liste des ICAO entnehmen kann, hat Vietnam auch das Warschauer Abkommen nicht unterzeichnet. Dort wird Vietnam nicht aufgeührt.

Deshalb kann ich mir vorstellen, dass dir leider keine Entschädigungsansprüche aus einem der Abkommen zustehen - sie wurden zwischen diesen beiden Staaten nicht geschlossen. 20 USD scheint dann wohl das zu sein, was Vietnam Airlines dann als Entschädigung vorsieht.

Einmal zum Vergleich die Lage nach dem Montrealer Übereinkommen, und genauer nach Artikel 17 Absatz 2 S. 1 MÜ bei einem Kofferverlust:

(1) Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, daß ein Reisender getötet oder körperlich verletzt wird, jedoch nur, wenn sich der Unfall, durch den der Tod oder die Körperverletzung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen ereignet hat.

(2) Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt Az.: 32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki.de")

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen.

Den Urteilen und Artikel 17 des Montrealer Übereinkommens nach hat die Fluggesellschaft den entstandenen Schaden zu ersetzen, das heißt, jeden materieller Schaden bis zur Obergrenze von etwa 1.300 Euro. Dies bestätigt auch das Urteil des AG Frankfurt aus 2011.

20 USD erscheinen mir vor diesem Hintergrund, und auch vor dem vermutlich höheren Wert deines Koffers, eher dürftig. Wenn Vietnam Airlines deine Koffer verloren hat, dann ist auch diese Airline dein Ansprechpartner. Diese Airline hat ihren Sitz in Hanoi, Vietnam.

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Du Kannst einen Anspruch auf Entschädigung gem. Artikel 18 ff. aus dem Warschauer Abkommen meines Erachtens nach gegen die Fluggesellschaft, notfalls gegen den Reiseveranstalter geltend machen.

China ist zumindestens Unterzeichner des Abkommens und aufgrund der Tatsache, dass du den Flug in China angetreten bist und auch wiede in China gelandet bist müsste meiner Meinung nach das Warschauer Abkommen greifen.

Weil wenn ein ausländisches Flugunternehmen Flüge in einem Land anbietet unterliegt es in der Regel auch deren Regularien und Gesetzen.

Hierzu sollten auch die Bestimmungen des Warschauer Abkommens zählen.

Fraglich wäre natürlich, wie es im umgekehrten Fall wäre wenn du den Flug in Vietnam angetreten wärst aber diese Frage war ja vorliegend nicht zu erläutern und erübrigt sich.

Im folgenden habe ich Dir dir Paragraphen nochmal als Bild abgebildet.

Ich hoffe du kannst es erkennen, möglicherweise ist die Formatierung nicht ganz so optimal.

Notfalls würde ich dir raten das Bild runterzuladen um es zu vergrößern.

OLG Frankfurt, Urt. v. 18.04.2007,(einfach zu finden bei google unter "13 U 62/06reise-recht-wiki.de".)

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Hallo CR,

Sie haben für sich und Ihre Familie Flüge von China nach Vietnam gebucht. Dabei ging Ihr Koffer leider verloren und wurde bis jetzt auch nicht wieder aufgefunden.

Im Falle einer Gepäckverspätung oder auch einem Gepäckverlust ergeben sich mögliche Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen.

Fraglich ist in Ihrem Fall jedoch, ob diese hier überhaupt anwendbar ist.

Der Anwendungsbereich ergibt sich aus Artikel 1 Absatz 2 MÜ:

(2) Als “internationale Beförderung” im Sinne dieses Übereinkommens ist jede Beförderung
anzusehen, bei der nach den Vereinbarungen der Parteien der Abgangsort und der
Bestimmungsort, in den Hoheitsgebieten von zwei Vertragsstaaten liegen...

 

Das Montrealer Übereinkommen wurde von China unterzeichnet, während Vietnam jedoch kein Mitglied des Übereinkommens ist. Sie sind von China nach Vietnam geflogen. Das Montrealer Übereinkommen gilt jedoch gem. Artikel 1 Absatz 2 MÜ nur dann, wenn sowohl Abflugort, als auch Ankunftsort das Übereinkommen unterzeichnet haben.

Um Ansprüche wegen Ihres verlorenen Koffers geltend zu machen, müssten also China und Vietnam das Montrealer Übereinkommen unterschrieben haben. Da dieses jedoch im vorliegenden Fall nicht so ist, scheint die Geltendmachung von Ansprüchen eher schwierig.

Neben dem Montrealer Übereinkommen gibt es jedoch auch das Warschauer Abkommen. Das Warschauer Abkommen ist ein internationales Vertragswerk zur Vereinfachung der Regeln über die Beförderung im Internationalen Luftverkehr. Es wurde inzwischen von vielen Staaten durch das Montrealer Übereinkommen abgelöst. Es könnte jedoch sein, dass Vietnam das Warschauer Abkommen unterzeichnet hat. Wie sich Montrealer Übereinkommen und Warschauer Abkommen zueinander verhalten, wird in Artikel 55 des MÜ geregelt.

Artikel 55 - Verhältnis zu anderen mit dem Warschauer Abkommen zusammenhängenden Übereinkünften

Dieses Übereinkommen geht allen Vorschriften vor, die für die Beförderung im internationalen Luftverkehr gelten

1. zwischen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens aufgrund dessen, dass diese Staaten gemeinsam Vertragsparteien folgender Übereinkünfte sind:

a) Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, unterzeichnet in Warschau am 12. Oktober 1929 (”Warschauer Abkommen”)

Das bedeutet, dass Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen auch dann geltend gemacht werden können, wenn zwar nicht das Montrealer Übereinkommen, aber das Warschauer Abkommen unterzeichnet wurde.

Leider hat Vietnam aber auch das Warschauer Abkommen nicht unterzeichnet. Daher scheint es leider schwer, dass Sie Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen geltend machen können.

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