Hallo,
du hattest einen Flug über die Plattform Lastminute.com gebucht.
Dieser besagte Flug sollte von der Fluggesellschaft Air Berlin von Paris nach Wien durchgeführt werden.
Bedauerlicherweise wurde dieser Flug im Nachhinein annulliert.
Sie fragen sich nun ob und wenn ja welche Ansprüche ggf. sie gegen die Plattform oder die Fluggesellschaft geltend machen können.
Zunächst einmal wurde der Flug von der Fluggesellschaft abgesagt.
Der Flug wurde vorliegend nicht vom Reiseleiter bzw. von der Plattform lastminute.com abgesagt.
Demnach ist meines Erachtens die Fluggesellschaft der verantwortliche Ansprechpartner bzgl. ihrer Angelegenheiten.
In Betracht kommen Ansprüche aus der Eu-VO.
Dazu muss zunächst einmal eine Annulierung im Sinne von Artikel 5 vorliegen, also damit Bezug auf Artikel 9 EU-VO genommen werden kann.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach für Sie zu finden, wenn Sie eingeben: EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird.
Euer Start wurde annuliert, so sagte es dir deine Airline.
Insofern würde ich das persönlich als unproblematisch gegeben ansehen.
Dann stehen dir denke ich auch Ansprüche aus Artikel 9 zu.
Darüber hinaus könnten dir Ansprüche aus Artikel 7 EU-VO zustehen glaube ich, von diesem Artikel spricht Artikel 5 nämlich zudem:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Danach können dir bei einer Annulierung Ausgleichszahlungen zustehen.
Aber nur dann, wenn sich die Fluggesellschaft nicht auf außergewöhnliche Umständen berufen kann, siehe Artikel 5:
(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
EuGH, Urteil 19. November 2009 (Einfach zu finden bei google unter „C-402/07reise-recht-wiki.de“)
Vorliegend sind solche Gründe bei ihnen mangels gegenteiliger Angaben nicht ersichtlich.
Die Luftlinie zwischen Paris und Wien beträgt 1.035 Kilometer.
Demnach hätten sie meine Erachtens ein Anspruch auf Ausgleichszahlung i.H.v. 250,00 € pro Person.
Ich hoffe ich konnte ihnen damit etwas weitehrelfen und wünsche ihnen weiterhin eine angenehme Woche :)