Im Falle einer solchen Gepäckverspätung, lassen sich die Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) entnehmen.
In der Regel muss der Luftfrachtführer jeglichen Schaden ersetzen, der durch die Verspätung des Gepäcks, auftrifft. Dies bezieht sich insbesondere auf Noteinkäufe, also ersatzbeschaffte Kleidung, Kosmetik und Medikamente. Wichtig ist hierbei, dass die Beweiserhebung auf der Seite des Reisenden liegt und es somit von großer Bedeutung ist, möglichst alle Quittungen und Belege aufzuheben. Des Weiteren müssen Sie beweisen, dass die Einkäufe wirklich notwendig waren, was in Ihrem Fall wohl kein Problem darstellen sollte. Allerdings gibt es ebenso eine Haftungshöchstbetrag, in Höhe von 1.131 Sonderziehungsrechten, was ungefähr 1.300 € entspricht. (Der genaue Betrag ist abhängig vom jeweiligen Tagessatz.)
Entgangene Urlaubsfreude kann aus dem MÜ allerdings nicht geltend gemacht werden.
Es ist allerdings äußerst wichtig, dass der entstandene Schaden mindestens innerhalb von 21 Tagen nach Ankunft des Gepäcks gemeldet wird, ansonsten verfallen mögliche Ansprüche.
Vgl. mit ähnlichen Urteilen:
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12(19) (einfach zu finden bei Google unter: "Az 29 C 2518/12(19) reise-recht-wiki")
Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.
Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.
AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. 9 C 244/13 (einfach zu finden bei Google unter: "Az 29 C 2518/12(19) reise-recht-wiki")
Eine Gepäckverspätung muss gemäß Art. 31 MÜ innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks angezeigt werden. Die Anzeige muss hierbei gegenüber dem Unternehmen geschehen, welches Ihr Gepäck transportiert hatte. Erst nach der Anzeige können eventuelle Ansprüche geltend gemacht werden.
Sie müssen den Schaden also innerhalb von 21 Tagen nachdem Sie das Gepäck zurückerhalten, geltend machen. Sie haben diese Frist jedoch versäumt. Ich denke, dass es daher leider eher schwierig wird, Ihren Anspruch noch durchzusetzten.