Du hast 2015 eine Flugverspätung von 4 Stunden bei Condor.
Condor hat dir als sog. „ENTSCHÄDIGUNG“ bzw. Wertersatz einen 400€ Gutschein gegeben der 3 Jahre gültig ist.
Du Fragst dich nun ob du nun im Nachhinein noch Ansprüche gegen Condor geltend machen kannst.
Martin du musst wissen, dass Airlines versuchen, sich von Ausgleichspflichten zu befreien, indem sie aus „Kulanz“ eine andere Leistung anbieten.
Sowie in deinem Fall einen Fluggutschein.
In der Regel ist dies für die Airline günstiger, da sie nicht damit rechnen muss, dass wirklich jeder Gutschein eingelöst werden kann, zudem wird ein „Ausgleich“ damit nur unter der Voraussetzung gewährt, dass der betroffene Kunde auch Kunde der Airline bleibt. Ein Ausgleichsanspruch des Fluggastes ist damit jedoch nicht hinfällig.
Die Fluggastrechteverordnung regelt die Ausgleichsansprüche in Artikel 7.
Dort heißt es, dass bei den entsprechenden Entfernungen ausdrücklich eine Zahlung zu leisten ist. Zahlung meint in diesem Fall, dass Ihnen die Airline Geld übereignet. Es muss sich dabei tatsächlich um Geld handeln, ein Fluggutschein (oder etwa eine beliebige Sache oder ein sonstiges Recht) ist hiermit nicht gemeint.
Dies wurde bereits in mehreren Entscheidungen festgelegt.
EuGH, Urt. v. 22.11.2012, (einfach zu finden bei google unter „C-139/11reise-recht-wiki.de“)
In diesem Fall weigerte sich die Beklagte der Zahlung, da der Kläger den Anspruch erst nach 4 Jahren geltend machte und die Verjährungsfrist von europarechtlichen Ansprüchen grundsätzlich 2 Jahre betrage.
Der Europäische Gerichtshof hat dem Klägerbegehren entsprochen.
Vorliegend seien nicht die europäischen, sondern die spanischen Grundsätze zur Verjährung anzuwenden, die eine Frist von 10 Jahren festlegen.
Dies bedeutet für Sie, dass in Ihrem Fall meines Erachtens nach die deutschen Verjährungsfristen für Reisemängel greifen.
Beim Reisevertrag verjähren Ansprüche des Reisenden in zwei Jahren (§ 651g Abs. 2 BGB).
Dieser Mangel ist Ihnen 2015 entstanden. Wir haben jetzt Anfang 2017.
Meines Erachtens nach sollten sie dann berechtigt sein eine Ausgleichzahlung bis 600,00 EUR pro Person gem. Art. 7 Abs. 1 lit. a bis c VO (EG) Nr. 261/2004 von Condor zu fordern.
Ich hoffe ich konnte Ihnen etwas weiterhelfen.