Hallo Karen Heyer,
euer Direktflug von Las Palmas/Gran Canaria nach Bremen wurde verschoben, und ein Zwischenstopp in Erfurt eingeschoben. Dadurch kommt ihr leider 3 Stunden und 45 Minuten später als eigentlich geplant in Bremen an. Von dieser Änderung wurdet ihr über 2 Wochen im Voraus informiert. Du fragst dich nun, welche Recht ihr habt.
Dir könnten meiner Meinung nach vielleicht Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung zustehen.
> Bei der Umbuchung könnte es sich um eine Annulierung deines Fluges handeln, diesen Gedanken hattest du ja auch schon. Eine Annulierung, so der EuGH in einem Urteil vom 13.10.2011 (wenn du bei Google eingibst: EuGH 13.10.2011 Az.: C-83/10 reise-recht-wiki.de ist das Urteil leicht für dich zu finden.), liegt vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und deshalb aufgegeben wird. Die Änderung der Flugnummer deines Fluges kann übrigens auch ein Hinweis auf das Vorliegen einer Annulierung sein.
Du sagst, dass der Flug bei Germania nicht mehr angezeigt wird, und die Tatsache, dass sich die Flugzeiten verschoben haben und ein Zwischenstopp eingefügt wurde legt es für mich auch nahe, dass eine Annulierung im Sinne des obigen Urteils vorliegt.
> Aber es ist wichtig zwischen Nonstop-Flügen und Direktflügen zu unterscheiden. Du sagst, dass sich die Flugnummer nicht geändert hat, kannst aber deinen Unterlagen leider nicht entnehmen, ob es sich um einen Direkt- oder Nonstop-Flug handelt. Ich kann dich beruhigen, das ist nicht unüblich, siehe dazu diese Entscheidung:
Entscheidung des Amtsgericht Rostock vom 21.03.2012 (ganz einfach für dich zu finden, wenn du bei Google eingibst: Amtsgericht Rostock, Az.: 47 C 390/11 reise-recht-wiki.de)
Das Gericht stimmt der Klägerin zu, dass für einen Laien nicht erkennbar ist, dass bei einem als Direktflug ausgewiesenen Flug zwischen dem Abflug und Zielort eine Zwischenlandung erfolgt. Dass in der Rechtsprechung eine Unterscheidung zwischen einem Nonstop-Flug und einem Direktflug erfolgt, kann und muss ein juristischer Laie nicht wissen.
Falls nicht klar ist, um welchen Flug es sich nun eigentlich handelt, wird der Vertrag ausgelegt werden müssen.
Also, noch einmal zurück zu den Unterschieden. Eigentlich ziehen nur bei einem Nonstop-Flug eingefügte Zwischenlandungen rechtliche Konsequenzen nach sich - denn diese sollen ja genau diese Zwischenlandungen vermeiden. Bei Direktflügen ist das anders - es sei denn, wir sprechen von einer Pauschalreise, aber sie sagen, dass eine solche nicht vorliegt. Bei einem Direktflug kommt es nämlich darauf an, dass die Flugnummer sich im Laufe der gesamten Flugreise nicht ändert - wie bei dir scheinbar. Der Flug kann also auch eine oder mehrere Zwischenlandungen, einen Flugzeugwechsel oder sogar einen Airlinewechsel (Codesharing) beinhalten. Solange sich die Flugnummer nicht ändert, sind diese Änderungen zulässig und es handelt sich nach wie vor um einen Direktflug.
Um eine Annulierung handelt es sich bei dir deshalb vielleicht doch nicht - wenn es wirklich kein Nonstop-Flug, sondern ein einfacher Direktflug ist. Ich stelle im Folgenden die meiner Meinung nach vielleicht zutreffenden Möglichkeiten für beide Varianten dar.
> Nonstop-Flug: Dann läge wohl eine Annulierung vor.
Bei einer Annulierung hilft ein Blick in Artikel 5 EU-VO über Annulierungen:
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, (...)
Schauen wir uns das einmal genauer an. Punkt c) i) über Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 können wir außen vor lassen denke ich, denn du wurdest mehr als 2 Wochen im Voraus bezahlt.
Aber du könntest vielleicht Unterstützungsleistungen nach Artikel 8 und Artikel 9 geltend machen.
Nach Artikel 8 könntest du einen Anspruch auf Erstattung oder eine anderweitige Beförderung haben:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Das heißt, ihr könnt euch entscheiden euch die Flugtickets voll erstatten zu lassen, oder aber Kontakt zu eurer Airline aufnehmen und nach einem Alternativflug im Sinne von Artikel 8 b) und c) fragen. Du sagst zwar, ein Alternativflug wurde erstmal nicht angeboten, aber nachfragen könntet ihr ja nochmal.
Artikel 9 nimmt Bezug auf Betreuungsleistungen, die wegen einer Annulierung anfallen könnten, also beispielsweise notwendige Übernachtungen im Hotel oder Versorungen mit Getränken und Essen. Das dürfte ja für dich aber erstmal nicht wichtig sein, denn dazu ist es ja noch nicht gekommen.
Du könntest sich meiner Meinung nach entscheiden im Rahmen von Artikel 8 EU-VO Ansprüche deiner Airline gegenüber geltend zu machen.
> Direktflug: Nehmen wir einmal an, es läge kein Nonstop-Flug vor. Dann wäre das Einfügen der Zwischenlandung ja in Ordnung. Allerdings kommst du trotzdem knapp 4 Stunden zu spät an deinem Zielort an. Verspätungen können gemäß Artikel 6 Eu-VO ebenfalls Ansprüche nach sich ziehen. Die EU-VO unterscheidet Flugverspätungen in unterschiedliche Situationen. Und zwar in die der Abflugverzögerung oder der Ankunftsverspätung, so ein Urteil des EuGH vom 04.09.2014 (Az.: C 452/13, einfach für dich zu finden, wenn du bei Google eingibst: EuGH Az.: C 452/13 reise-recht-wiki-de). Du kamst später als eigentlich geplant an, und eine Ankunftsverspätung könnte meiner Meinung nach vorliegen.
Bei Verspätungen von mindestens 5 Stunden sind Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8, siehe oben, möglich. Dafür reicht es in deinem Fall aber nicht.
(Fortsetzung folgt...)