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Hallo,

ich habe vor rund 4 Wochen einen Flug Frankfurt Zanzibar via Muscat mit Oman Air gebucht. Reisedaten 31.10.2017 hin, 11.11.2017 zurück. Durch Zufall habe ich heute die Reservierung bei Oman Air überprüft. Jetzt wurden von Oman Air selbständig die Flüge von Bzw. nach Frankfurt mit neuen Flugnummern und anderen Reisezeiten verlegt. Die ursprünglich gebuchten Flüge existieren allerdings nach Flugplan noch und finden statt. Durch die Umbuchung verlängern sich die Reisezeiten jeweils um ca. 12 Stunden. Kann ich kostenlos stornieren? Welche anderen Möglichkeiten habe ich?

Vielen Dank!

Albin
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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2 Antworten

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Hallo Albin,

 

in deinem Fall wurden die Flugzeiten deiner Buchung, die du direkt bei Oman Air ausgeführt hast, geändert. Die Verschiebung beträgt nun jeweils ca. 12 Stunden.

Zuerst fällt mir da das Stichwort „Annullierung“ ein. Komisch ist nur, dass die ursprünglichen Flugdaten im Netz noch existieren. Ich könnte mir aber vorstellen, dass diese vielleicht noch nicht rausgenommen worden sind.

Allerdings gibt es hier ein paar Gerichtsurteile, welche begründen müssten, dass auch in deinem Fall eine Annullierung der Flüge vorliegt:

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
(Google-Suche: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

 

Hannover, Urt. v. 11.04.2011 – 512 C 15244/10

„Wird ein Flug erheblich nach vorne verlegt, so wird dies wie die Annullierung des Fluges behandelt. Als erheblich gilt dabei in jedem Fall eine Vorverlegung ab 10 Stunden.“
(Google-Suche: „AZ 512 C 15244/10 reise-recht-wiki“)

 

Liegt also eine Flugannullierung vor, so haben Flugreisende in der Regel gewisse Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004.

Zunächst müssen wir da allerdings einen Blick auf den Anwendungsbereich richten. Schlau werden wir dabei aus Artikel 3 I der VO, der besagt:

Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

Für deinen Hinflug Frankfurt – Muscat – Sansibar ist die Verordnung also anwendbar, da der Flug aus Deutschland, welches natürlich ein Mitgliedsstaat der VO ist, abgeht. Das sollte ohne Probleme sein, solange du diese Strecke einheitlich gebucht hast. Davon gehe ich gemäß deinen Schilderungen mal aus.

Problematisch wird der Rückflug. Dieser unterliegt meiner Meinung nach nicht der Verordnung, da du zwar in ein Mitgliedsstaat zurückfliegst, dies allerdings nicht mit einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft geschieht.

Insoweit kann ich dir jetzt nur meine Meinung über den ersten Flug schildern; über die Rechtslage beim Rückflug, habe ich keine Kenntnisse.

Liegt also eine Annullierung nach Art. 5 EG-VO 261/2004 vor, so haben Flugreisende verschiedene Möglichkeiten. Einerseits stehen Reisenden dann ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen zu, die sich aus Art. 7 der VO entnehmen lassen. Auf dich würde das dann nicht zutreffen, wenn dich die Airline mindestens 2 Wochen vor planmäßigen Start über die Änderung informiert hat. Jetzt meintest du, dass du zufällig auf diese Änderung gestoßen bist. Kam die Informationsvergabe in der Zwischenzeit von Oman Air bei dir an?

In Art. 5 I lit a) steht zudem geschrieben, dass betroffenen Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten werden müssen.

 

Gemäß Art. 8 I EG-VO hättest du nach meinem Ermessen nun die Möglichkeit, dir den vollständigen Flugpreis erstatten zu lassen oder eine anderweitige Beförderung zu ähnlichen Konditionen zu wählen. Letzteres wurde dir ja sozusagen schon angeboten. Du kannst jetzt wahrscheinlich entscheiden, ob du diesen Flug so antrittst oder du dir eben selber einen neuen suchst. Da aber, wie schon oben erwähnt, der zweite Flug wahrscheinlich nicht der Verordnung unterliegt, ist es vielleicht besser den Flug so anzutreten. Dir bleibt natürlich immer noch die Möglichkeit, dass du dich persönlich mit der Airline in Verbindung setzt.

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Hallo,

Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Inzwischen wurde mir ein anderer Flug am gebuchten Tag mit längerem Aufenthalt und Stopover-Hotel angeboten. Oman Air hat auf meine Reklamation überhaupt nicht reagiert. Expedia dafür war aber top.

Viele Grüße
Albin
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Hallo Albin,

du hast vor 4 Wochen einen Flug von Frankfurt nach Zanzibar über Muscat mit Oman Air gebucht.

Bedauerlicherweise musstest du bei der Buchungsbestätigung feststellen, dass die Fluggesellschaft die Flugnummer sowie die Reisezeit im nach hinein abgeändert hat.

Du fragst dich nun welche Ansprüche du gegen die Fluggesellschaft geltend machen kannst.

In deinem Fall wurde die Abflugzeit um 12 Stunden verschoben.

Dies kann sowohl eine große Verspätung, als auch eine Annullierung darstellen.

Meiner Ansicht ist es jedoch völlig egal, ob man eine Verspätung von 12 nun als große Verspätung oder als Annullierung zu betrachten ist.

Laut einem Urteil des EuGH ist es nämlich so, dass auch bei einer großen Verspätung die Ansprüche, welche sich aus der Annullierung ergeben, analog herangezogen werden können.

Das bedeutet, dass du bei einer Verspätung von 12 Stunden die in Art. 5 VO (Annullierung) genannten Ansprüche geltend machen kannst, soweit deren Voraussetzungen erfüllt sind.

Vgl. EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Az.: C-402/07 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "EuGH C-402/07 reise-recht-wiki.de“)

In Art. 5 stehen nun Verweise auf die Art. 7, 8 und 9 der Verordnung. Aus diesen könnte sich eine passende Anspruchsgrundlage ergeben.

Artikel 7, Ausgleichsanspruch

 „(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt“.

Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht also, wenn:

  du nicht spätestens 14 Tage vor Abflug Bescheid bekommen hast,

  die Fluggesellschaft für die Annullierung verantwortlich war und

  dir kein Alternativflug angeboten wurde, der innerhalb der Annullierungsfristen nur eine geringe Verspätung hat.

Ich gehe davon aus, dass die 2 Wochen noch nicht unterschritten wurden. Des Weiteren kommt aber auch ein Anspruch gemäß Art. 8 VO in Betracht.

Art. 8,  Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen

zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten

nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

Hoffe ich konnte dir etwas weiterhelfen und wünsche dir schonmal ein schönes Wochenende :)

Beantwortet von (10,200 Punkte)
Bearbeitet von
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Hallo,

Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Inzwischen wurde mir ein anderer Flug am gebuchten Tag mit längerem Aufenthalt und Stopover-Hotel angeboten. Oman Air hat auf meine Reklamation überhaupt nicht reagiert. Expedia dafür war aber top.

Viele Grüße
Albin
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