Hallo Albin,
du hast vor 4 Wochen einen Flug von Frankfurt nach Zanzibar über Muscat mit Oman Air gebucht.
Bedauerlicherweise musstest du bei der Buchungsbestätigung feststellen, dass die Fluggesellschaft die Flugnummer sowie die Reisezeit im nach hinein abgeändert hat.
Du fragst dich nun welche Ansprüche du gegen die Fluggesellschaft geltend machen kannst.
In deinem Fall wurde die Abflugzeit um 12 Stunden verschoben.
Dies kann sowohl eine große Verspätung, als auch eine Annullierung darstellen.
Meiner Ansicht ist es jedoch völlig egal, ob man eine Verspätung von 12 nun als große Verspätung oder als Annullierung zu betrachten ist.
Laut einem Urteil des EuGH ist es nämlich so, dass auch bei einer großen Verspätung die Ansprüche, welche sich aus der Annullierung ergeben, analog herangezogen werden können.
Das bedeutet, dass du bei einer Verspätung von 12 Stunden die in Art. 5 VO (Annullierung) genannten Ansprüche geltend machen kannst, soweit deren Voraussetzungen erfüllt sind.
Vgl. EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Az.: C-402/07 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "EuGH C-402/07 reise-recht-wiki.de“)
In Art. 5 stehen nun Verweise auf die Art. 7, 8 und 9 der Verordnung. Aus diesen könnte sich eine passende Anspruchsgrundlage ergeben.
Artikel 7, Ausgleichsanspruch
„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt“.
Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht also, wenn:
du nicht spätestens 14 Tage vor Abflug Bescheid bekommen hast,
die Fluggesellschaft für die Annullierung verantwortlich war und
dir kein Alternativflug angeboten wurde, der innerhalb der Annullierungsfristen nur eine geringe Verspätung hat.
Ich gehe davon aus, dass die 2 Wochen noch nicht unterschritten wurden. Des Weiteren kommt aber auch ein Anspruch gemäß Art. 8 VO in Betracht.
Art. 8, Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen
zwischen
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten
nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit
– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
Hoffe ich konnte dir etwas weiterhelfen und wünsche dir schonmal ein schönes Wochenende :)