Fortsetzung:
> Eingefügte Zwischenlandung
Möglicherweise ergibt sich ein Mangel daraus, dass eine Zwischenlandung eingefügt wurde. Es ist fraglich, ob du innerhalb der Pauschalreise einen Non-Stop Flug, also zugesichert ohne Zwischenlandungen, oder einen Direktflug gebucht hast. Ein Direktflug kann Zwischenlandungen beinhalten, dabei hat lediglich die Flugnummer gleich zu bleiben, auch wenn Code-Sharing vorliegt.
AG München, Urteil vom 05. September 2002, Az. 173 C 10987/02 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: AG München Az.: 173 C 10987/02 reise-recht-wiki.de)
Jemand hat einen Direktflug, also keinen Non-Stop-Flug gebucht, und es wurde eine Zwischenlandung eingefügt. Das AG München verneinte einen Reisemangel, da ein Direktflug Zwischenlandungen beinhalten kann.
LG Bonn, Urt. v. 07. März 2001, Az. 5 S 165/00 (das Urteil ist ganz einfach für dich zu finden, wenn du bei Google LG Bonn 5 S 165/00 reise-recht-wiki.de eingibst)
Demnach sei in diesem Fall ausweislich der vorgelegten Flugscheine lediglich einen Direktflug und keinen Nonstop-Flug gebucht worden. Zwischenlandungen und dadurch bedingte Wartezeiten müssten somit von den Fluggästen in Kauf genommen werden.
Amtsgericht Viersen, Urteil vom 14. Dezember 2010, 33 C 223/10 (das Urteil ist ganz einfach für dich zu finden, wenn du bei Google AG Viersen 33 C 223/10 reise-recht-wiki.de eingibst)
Der dortige Zwischenaufenthalt von 2 1⁄2 Stunden stellt ebenfalls keinen Reisemangel dar, da es sich insoweit nicht um eine überlange vertragswidrige Zwischenlandung handelte, wie diese bei Zwischenaufenthalten von mehr als sechs Stunden in der Rechtsprechung angenommen wird.
Bei Direktflügen sind nachträglich eingefügte Zwischenstopps also in Ordnung, soweit diese nicht mehr als beispielsweise 6 Stunden betragen - dann scheint eine Zumutbarkeitsgrenze überschritten. Dies entnehme ich aus den obigen Urteilen. Du verweilst bei deiner Zwischenlandung kaum eine Stunde in Fuerteventura. Falls du also einen Direktflug, und nicht ausdrücklich einen Non-Stop-Flug gebucht hast denke ich, dass das Einfügen einer Zwischenlandung in Bezug auf das Vorliegen eines Mangels nicht zu beanstanden ist.
Aus dem Einfügen der Zwischenlandung ergibt sich also denke ich kein Mangel, aber vielleicht ergibt sich ja einer aus der Verschiebung der Flugzeiten in deine Arbeitszeiten. Das wird wohl im Einzelfall zu bestimmen sein, denn bei dieser Bewertung spielen die persönlichen Verhältnisse offenbar eine besonders große Rolle. Sollte die Flugzeitenverschiebung wegen deiner Arbeitstätigkeit für dich aus objektiver Sicht unzumutbar sein, dann könnte allein schon deshalb vielleicht ein Mangel angenommen werden.
Kann dadurch ein Mangel angenommen werden, dann könntest du vielleicht von der Reise kostenfrei zurücktreten, nach § 651e BGB. Eine weitere Möglichkeit wäre meiner Meinung nach vielleicht eine Reisepreisminderung, nach § 651d BGB. Dazu ist es meiner Meinung nach nötig, dass du eine unverzügliche Anzeige des Mangels vornimmst (§ 651d, Abs. 2 BGB), und Abhilfe verlangst (§ 651c, Abs. 2 BGB) - also eine Umbuchung oÄ.
2. EU-VO
Ich könnte mir auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung vorstellen. Danach können Ansprüche aus Artikel 7 ff. EU-VO in Frage kommen, soweit eine Annulierung im Sinne von Artikel 5 EU-VO anzunehmen ist.
Eine Annulierung ist dann gegeben, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start deshalb aufgegeben wird. So ist es einem Urteil des EuGH vom 13.10.2011 zu entnehmen (Az.: C- 83/10, das Urteil ist leicht für dich zu finden, wenn du bei Google eingibst: EuGH 13.10.2011 Az.: C-83/10 reise-recht-wiki.de).
Dein Flug wurde um 6 Stunden vorverlegt, und es wurde außerdem ein Zwischenstopp eingefügt. Ich denke also, dass man deshalb davon ausgehen kann dass deine ursprüngliche Verbindung so nicht mehr wahrgenommen wird, und eine Annulierung anzunehmen sein könnte.
Deshalb denke ich, dass an Ansprüche aus Artikel 7 - 9 EU-VO zu denken ist. Ein Anspruch nach Artikel 7 ist allerdings dann ausgeschlossen, wenn man lange genug im Voraus über eine Annulierung informiert wurde:
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder (...)
Du wurdest mehr als zwei Wochen im Voraus informiert, insofern denke ich, dass Ansprüche aus Artikel 7 nicht bestehen.
Es bleiben Ansprüche aus Artikel 8 EU-VO auf Erstattung oder anderweitige Beförderung:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Insofern könntest du dich denke ich auch auf dieser Grundlage an deinen Reiseveranstalter wenden und ein Gespräch über eine andere Flugverbindung beginnen.