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Hallo zusammen,

habe am 28.12.16 eine Pauschalreise für 4 Personen über Holidaycheck nach Gran Canaria über Ostern 13.04 - 20.04.17 gebucht. Die ursprünglichen Flugzeiten waren:

FRA LPA 13.04 12:45 - 16:30

LPA FRA 20.04 17:20 22:50

Leider haben diese sich verschoben die neuen Flugzeiten sind wie folgt:

Die neuen Flugzeiten sind wie folgt:

FRA-FUE Do,13.04.2017 06:25 10:00
FUE-LPA Do,13.04.2017 11:40 12:20
LPA-FRA Do,20.04.2017 11:45 17:30

Da ich am 13.04 noch bis 6:30 arbeiten muss und auch leider keine Möglichkeit habe freizunehmen kann ich diesen Flug nicht wahrnehmen. Welche Möglichkeiten bzw. Rechte habe ich nun??

PS: Reiseveranstalter ist Schaumisland-reisen

Vielen Dank im Voraus für jede Hilfe

Patrick
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
Bearbeitet von
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2 Antworten

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Hallo Patrick,

du hast eine Pauschalreise bei Schaumisland-Reisen gebucht, bei der die Flugzeiten leider verschoben wurden. Ihr solltet ursprünglich um 12:45 starten, diese Zeit liegt nun auf 06:25. Es wurde außerdem ein Zwischenstopp in Fuerteventura eingebaut, sodass ihr nun anstatt um 16:30 zudem erst um 17:30 ankommt. Eure Reisezeit hat sich also insgesamt verlängert.

1. BGB

Du hast einen Reisevertrag abgeschlossen, und zwar nach den §§ 651 a - m BGB. Mit der Umbuchung bist du nicht einverstanden, vor alle, weil du einen Flug um 06:25 nicht wahrnehmen kannst.

Eine Flugbeförderung stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, deren Abweichungen unter Umständen zu einer Reisepreisminderung führen oder andere Ansprüche begründen können. Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c, Abs. 1 BGB):

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Der Flug stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, da der Transport in der Regel einen der wichtigen Bestandteile eines Pauschalreisevertrages ausmacht. Änderungen einer wesentlichen Reiseleistung können meiner Meinung nach eine Reisepreisminderung nach § 651d BGB oder die Möglichkeit einer Kündigung nach § 651e BGB sich ziehen.

> Flugzeitenänderung

Die Möglichkeit einer Änderung der Flugzeiten muss zuerst ausdrücklich in den Allgemeinen Reisebedingungen vorgesehen sein - dann sind die Flugzeiten nämlich kein fester Vertragsbestandteil geworden. Ist dem nicht so, und sind die Flugzeiten damit fester Vertragsbestandteil geworden, so ist jede Änderung unzulässig. Aber auch Klauseln, die das endgültige Festlegen der Flugzeiten bis kurz vor dem Abflug vorsehen, sind unzulässig:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az.: I-6 U 123/12

Die streitgegenständlichen Klauseln, die der Beklagten das Recht einräumen, die vereinbarten Flugzeiten auch ohne Begründung einseitig zu ändern, sowie darüber hinaus auch Streckenführungen und Zwischenlandungen ermöglichen, verstoßen nach Ansicht des Oberlandesgerichts gegen § 308 Nr. 4 BGB.

BGH, Urteil vom 10.12.2013 Az. X ZR 24/13 (auch ganz einfach bei Google unter BGH X ZR 24/13 „reise-recht-wiki“ zu finden)

Laut des BGH führen geänderte Reisezeiten zu einer Abweichung von der vertraglichen Leistung. Entsprechende Klauseln im Kleingedruckten der Reiseunterlagen, welche nachträgliche Änderungen bei Pauschalreisen ermöglichen sollen, seien unzulässig.

Dennoch, um der Flexibilität des Flugverkehrs Rechnung zu tragen, sind Abweichungen von etwa 4-6 Stunden, je nach Umständen, zulässig:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind. Der Begriff der Zumutbarkeit ist jedoch nicht eindeutig definiert. Eine Flugzeitenänderung ist klassischerweise eindeutig dann unzumutbar, wenn dadurch die Nachtruhe beeinträchtigt wird. Wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese ebenfalls unzulässig.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, auch bei Google unter: " AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

Dein Abflug wurde um knapp 6 Stunden nach vorne verschoben, dies kann denke ich noch innerhalb der tolerierbaren Grenzen zu sehen sein.

Die Abweichungen müssen für dich aber auch zumutbar sein. Der Begriff der Zumutbarkeit ist jedoch nicht eindeutig definiert. Eine Flugzeitenänderung ist klassischerweise eindeutig dann unzumutbar, wenn dadurch die Nachtruhe beeinträchtigt wird.

AG München, Urteil vom 06. Mai 2009, Az.: 212 C 1623/09 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google AG München 212 C 1623/09 reise-recht-wiki.de eingibst)

Wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese ebenfalls unzulässig.

Der erste und der letzte Tag sind jedoch keine Urlaubstage, weil sie der An- bzw. Abreise dienen.

Es ist schwierig zu beurteilen, ob wegen der Flugzeitenverschiebung ein Mangel angenommen werden kann finde ich. Einerseits ist die Verschiebung um knapp 6 Stunden nach vorne innerhalb der Grenzen, die von der Rechtsprechung als tolerierbar gezogen werden und sie betrifft den lediglich deinen Anreisetag. Andererseits könnte dir diese Verschiebung aber persönlich unzumutbar sein, da du arbeiten musst.

Fortsetzung folgt...

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Fortsetzung:

 

> Eingefügte Zwischenlandung

Möglicherweise ergibt sich ein Mangel daraus, dass eine Zwischenlandung eingefügt wurde. Es ist fraglich, ob du innerhalb der Pauschalreise einen Non-Stop Flug, also zugesichert ohne Zwischenlandungen, oder einen Direktflug gebucht hast. Ein Direktflug kann Zwischenlandungen beinhalten, dabei hat lediglich die Flugnummer gleich zu bleiben, auch wenn Code-Sharing vorliegt.

AG München, Urteil vom 05. September 2002, Az. 173 C 10987/02 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: AG München Az.: 173 C 10987/02 reise-recht-wiki.de)

Jemand hat einen Direktflug, also keinen Non-Stop-Flug gebucht, und es wurde eine Zwischenlandung eingefügt. Das AG München verneinte einen Reisemangel, da ein Direktflug Zwischenlandungen beinhalten kann.

LG Bonn, Urt. v. 07. März 2001, Az. 5 S 165/00 (das Urteil ist ganz einfach für dich zu finden, wenn du bei Google LG Bonn 5 S 165/00 reise-recht-wiki.de eingibst)

Demnach sei in diesem Fall ausweislich der vorgelegten Flugscheine lediglich einen Direktflug und keinen Nonstop-Flug gebucht worden. Zwischenlandungen und dadurch bedingte Wartezeiten müssten somit von den Fluggästen in Kauf genommen werden.

Amtsgericht Viersen, Urteil vom 14. Dezember 2010, 33 C 223/10 (das Urteil ist ganz einfach für dich zu finden, wenn du bei Google AG Viersen 33 C 223/10 reise-recht-wiki.de eingibst)

Der dortige Zwischenaufenthalt von 2 1⁄2 Stunden stellt ebenfalls keinen Reisemangel dar, da es sich insoweit nicht um eine überlange vertragswidrige Zwischenlandung handelte, wie diese bei Zwischenaufenthalten von mehr als sechs Stunden in der Rechtsprechung angenommen wird.

Bei Direktflügen sind nachträglich eingefügte Zwischenstopps also in Ordnung, soweit diese nicht mehr als beispielsweise 6 Stunden betragen - dann scheint eine Zumutbarkeitsgrenze überschritten. Dies entnehme ich aus den obigen Urteilen. Du verweilst bei deiner Zwischenlandung kaum eine Stunde in Fuerteventura. Falls du also einen Direktflug, und nicht ausdrücklich einen Non-Stop-Flug gebucht hast denke ich, dass das Einfügen einer Zwischenlandung in Bezug auf das Vorliegen eines Mangels nicht zu beanstanden ist.

Aus dem Einfügen der Zwischenlandung ergibt sich also denke ich kein Mangel, aber vielleicht ergibt sich ja einer aus der Verschiebung der Flugzeiten in deine Arbeitszeiten. Das wird wohl im Einzelfall zu bestimmen sein, denn bei dieser Bewertung spielen die persönlichen Verhältnisse offenbar eine besonders große Rolle. Sollte die Flugzeitenverschiebung wegen deiner Arbeitstätigkeit für dich aus objektiver Sicht unzumutbar sein, dann könnte allein schon deshalb vielleicht ein Mangel angenommen werden.

Kann dadurch ein Mangel angenommen werden, dann könntest du vielleicht von der Reise kostenfrei zurücktreten, nach § 651e BGB. Eine weitere Möglichkeit wäre meiner Meinung nach vielleicht eine Reisepreisminderung, nach § 651d BGB. Dazu ist es meiner Meinung nach nötig, dass du eine unverzügliche Anzeige des Mangels vornimmst (§ 651d, Abs. 2 BGB), und Abhilfe verlangst (§ 651c, Abs. 2 BGB) - also eine Umbuchung oÄ.

2. EU-VO

Ich könnte mir auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung vorstellen. Danach können Ansprüche aus Artikel 7 ff. EU-VO in Frage kommen, soweit eine Annulierung im Sinne von Artikel 5 EU-VO anzunehmen ist.

Eine Annulierung ist dann gegeben, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start deshalb aufgegeben wird. So ist es einem Urteil des EuGH vom 13.10.2011 zu entnehmen (Az.: C- 83/10, das Urteil ist leicht für dich zu finden, wenn du bei Google eingibst: EuGH 13.10.2011 Az.: C-83/10 reise-recht-wiki.de).

Dein Flug wurde um 6 Stunden vorverlegt, und es wurde außerdem ein Zwischenstopp eingefügt. Ich denke also, dass man deshalb davon ausgehen kann dass deine ursprüngliche Verbindung so nicht mehr wahrgenommen wird, und eine Annulierung anzunehmen sein könnte.

Deshalb denke ich, dass an Ansprüche aus Artikel 7 - 9 EU-VO zu denken ist. Ein Anspruch nach Artikel 7 ist allerdings dann ausgeschlossen, wenn man lange genug im Voraus über eine Annulierung informiert wurde:

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder (...)

Du wurdest mehr als zwei Wochen im Voraus informiert, insofern denke ich, dass Ansprüche aus Artikel 7 nicht bestehen.

Es bleiben Ansprüche aus Artikel 8 EU-VO auf Erstattung oder anderweitige Beförderung:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Insofern könntest du dich denke ich auch auf dieser Grundlage an deinen Reiseveranstalter wenden und ein Gespräch über eine andere Flugverbindung beginnen. 

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