Zu der Frage,
natürlich muss eine Veränderung der Flugzeiten und des Flughafens nicht einfach hingenommen werden. Es gilt für solche sogenannte Mangelfälle, also grob gesagt alle Umstände, die so nicht geplant und vereinbart waren, übergreifend das Pauschalreiserecht des BGB. Verschiedene Fragen sind für den vorliegenden Fall relevant:
1. Welche Ansprüche bestehen bei einer mangelhaften Pauschalreise?
2. Was passiert bei einer Reisezeitänderung oder einer
3. Flughafenänderung?
4. Besteht nicht eine Informationspflicht des Reiseveranstalters?
(1) Allgemeine Ansprüche des Reisenden bei Reisemängel während einer Pauschalreise
Die Ansprüche gegen den Reiseveranstalter ergeben sich aus §§ 651 a-m BGB. Demnach hat der Reisende bei Reisemängeln
1. Anspruch auf Schadensersatz, in bestimmten Fällen auch für vergangene Urlaubsfreude
2. Anspruch auf Reisepreisminderung wegen Pflichtverletzung bei einer Verspätung
3. Anspruch auf Kündigung der Reise bei erheblicher Beeinträchtigung der Reise durch die Verspätung
Der Umfang des jeweiligen Anspruches bestimmt sich nach der Intensität des Reisemangels. Handelt es sich um eine erhebliche Beeinträchtigung während der Reise, oder um eine bloße Unannehmlichkeit? Im Streitfall entscheidet das Gericht darüber, welcher Ausgleich infolge des konkreten Mangels angemessen ist.
(2) (angekündigte) Reisezeitänderung
Im deutschen Pauschalreiserecht gilt, dass der Fluggast immer mit einer gewissen Verspätung bei der Beförderung zu rechnen hat. Abhängig von der Flugstrecke sind daher regelmäßig schon unangekündigte Verspätungen zwischen 2 und 4 Stunden hinzunehmen.
AG Kleve, Urteil vom 22.02.1996, Az. 3 C 750/95 (nach der Sucheingabe“ 3 C 750/95 Reise-Recht-Wiki.de“ durch google als erstes Ergebnis zu finden) - Eine Flugverspätung zwischen 4 und 5 Stunden liegt bei einem Charterflug noch im Bereich des Hinnehmbaren und führt nicht zur Reisepreisminderung.
Ebenso wie die Verspätung wurde auch die Flugzeitänderung regelmäßig als bloße Unannehmlichkeit angesehen, die nicht zur Reisepreisminderung oder Ähnlichem berechtigte. Durch die hinzukommende Ankündigung lag auch die Flugzeitänderung um mehrere Stunden oft im Bereich des Zumutbaren.
So etwa AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (nach der Sucheingabe“ 18 C 14/96 Reise-Recht-Wiki.de“ durch google als erstes Ergebnis zu finden) - Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.
Doch keine Regel ist ohne Ausnahme. Unter gewissen Voraussetzungen können auch infolge einer Flugzeitenänderung Reisepreisminderungsansprüche entstehen, wenn durch die Flugzeitenänderung ein Reisetag verloren geht oder die Nachtruhe beeinträchtigt wird.
So etwa:
AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az. 318c C 128/00 (nach der Sucheingabe“ 318c C 128/00 Reise-Recht-Wiki.de“ durch google als erstes Ergebnis zu finden).
AG Hamburg, Urteil vom 05.09.1995, Az. 9 C 1182/95 (nach der Sucheingabe“ 9 C 1182/95 Reise-Recht-Wiki.de“ durch google als erstes Ergebnis zu finden).
Wird die Nachtruhe durch die Flugzeitenänderung hingegen nicht Beeinträchtigt, liegt eine bloße Unannehmlichkeit vor, die nicht zur Reisepreisminderung und Schadensersatz berechtigt, wenn ein entsprechender Vorbehalt bezüglich der Flugzeitenänderung in den AGBs des Reiseveranstalters zu finden ist.
So etwa AG Rostock, Urteil vom 21.03.2012, Az. 47 C 390/11 (nach der Sucheingabe“ 47 C 390/11 Reise-Recht-Wiki.de“ durch google als erstes Ergebnis zu finden)
Anmerkung: Ein vertraglich festgelegter Änderungsvorbehalt ist wirksam und verstößt nicht gegen die Regelungen des BGB zu den AGBs, wie es das AG Hannover in seinem Urteil vom 26.11.2002, Az. 555 C 10563/02 (nach der Sucheingabe“ 555 C 10563/02 Reise-Recht-Wiki.de“ durch google als erstes Ergebnis zu finden) festlegte.
(3) Flughafenänderung
Auch eine Flughafenänderung stellt einen Reisemangel dar. Der Betroffene hat dann Anspruch auf Reisepreisminderung und Schadensersatz nach § 651 d BGB und § 651 f BGB. Der Schadensersatz betrifft dabei vor allem die Unkosten, welche der Reisende hatte, um zu dem anderen Flughafen zu gelangen.
(4) Informationspflicht des Reiseveranstalters
Der Reiseveranstalter muss den Betroffenen so früh über die Änderung informieren dass dieser den geänderten Flug/ die geänderte Reise noch zumutbar antreten kann. In seinem Urteil entschied das AG Bad Homburg am 08.11.2000, Az. 2 C 2165/00-21 (nach der Sucheingabe“ 2 C 2165/00-21 Reise-Recht-Wiki.de“ durch google als erstes Ergebnis zu finden) beispielsweise, dass eine Information 5 Tage vor Reisebeginn ausreicht. Herangezogen werden können auch die Unterrichtungszeiten aus Art. 5 der VO (EG) Nr. 261/04.
Der Passagier ist nach dieser Verordnung mindestens zwei Wochen vor Flugantritt zu informieren. Die Frist kann sich verkürzen, wenn die Fluggesellschaft beispielsweise einen (vergleichsweisen) Alternativflug anbietet.
Eine fehlende oder fehlerhafte Information ist als separater Reisemangel zu betrachten, der schon für sich Ansprüche begründet.