Air Asia hat die Flugzeiten für deine Reise von Bali über Kuala Lumpur nach Manila geändert. Ihr würdet deshalb mehr als 10 Stunden später in Manila eintreffen, und einen separat gebuchten Anschlussflug verpassen.
Air Asia hat euch bereits Alternativen angeboten, aber damit bist du nicht zufrieden und fragst dich welche anderen Möglichkeiten euch offen stehen.
In Betracht für dich kommen meiner Ansicht nach nach deutschem Recht und dem Recht der EU lediglich möglicherweise Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung. Der Anwendungsbereich dieser Verordnung ist beschränkt, und definiert in Artikel 3 derselben:
(1) Diese Verordnung gilt
a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;
b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.
Du bist mit einer Airline die nicht der Gemeinschaft angehört nicht von einem Gebiet eines Mitgliedsstaats gestartet, und bist auch nicht zu einem solchen geflogen.
Fraglich ist deshalb, ob der Anwendungsbereich eröffnet ist.
BGH, Urteil vom 13.11.2012, Az: X ZR14/12 (einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: BGH X ZR-12/12 reise-recht-wiki.de)
Die Verordnung bezieht sich damit auf die (Gesamtheit der) Fluggäste eines Fluges, der von einem bestimmten Luftverkehrsunternehmen auf einer bestimmten Flugroute ausgeführt wird und mit dem die Fluggäste von einem Flughafen A zu einem Flughafen B befördert werden.
EuGH, Urteil vom 10. Juli 2008, Az.: C-173/07 (einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: EuGH C-173/07)
Eine einheitliche Buchung wirkt sich dabei auf die Eigenständigkeit zweier Flüge nicht aus.
BGH, Urteil vom 13.11.2012, Az: X ZR12/12 (einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: BGH X ZR-12/12 reise-recht-wiki.de)
Die Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) ist, gemäß Art. 3 Abs. 1a, auf Flüge außerhalb der Europäischen Union nicht anwendbar.
Dies gilt auch, wenn der verspätete Flug ein Teilflug außerhalb der Europäischen Union ist und der erste Flug innerhalb der Europäischen Union durchgeführt wurde.
Nach den obigen Urteilen sind die Flüge einer einheitlichen Buchung weiterhin eigenständig, und es kann jede einzelne Verbindung auf dessen Kompatibilität mit der EU-VO untersucht werden.
Aber auch wenn man jeden deiner Flüge einzeln betrachtet liegen nach wie vor keine Gebiete eines Mitgliedsstaats vor, und die Airline Air Asia hat bei beiden Flügen operiert.
Meiner Meinung nach ist es deshalb vermutilch so, dass dir keine Ansprüche aus der EU-VO zustehen. Es wird dann anderes Recht anzuwenden sein, nämlich vielleicht das, welches Air Asia euch bereits in einer Mail mit euren Möglichkeiten genannt hat. Dazu weiß ich aber leider nichts, das Recht in diesem asiatischen Raum ist mir nicht bekannt.