Dein Flug wurde vom 12.05. auf den 11.05 verschoben. Du fragst dich welche Ansprüche du deshalb haben könntest.
Ich denke dabei erst einmal an die EU-Fluggastrechteverordnung.
Danach können sich für dich Ansprüche ergeben, wenn eine Annulierung deines Fluges anzunehmen ist.
AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (einfach zu finden, wenn du bei Google AG Hannover 512 C 15244/10 reise-recht-wiki.de eingibst)
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung um mehr als zehn Stunden beträgt.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach für Sie zu finden, wenn Sie eingeben: EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird.
Wenn der Start eines Fluges aufgegeben wird, und eine Vorverlegung von mehr als 10 Stunden vorliegt, dann scheint man von einer Annulierung ausgehen zu können.
Dein Flug wurde um einen ganzen Tag, um knapp 24 Stunden, vorverlegt. Ich denke deshalb, dass eine Annulierung erst einmal so angenommen werden kann.
Dann können sich Ansprüche aus Artikel 5 ergeben:
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
Interessant für dich könnten denke ich Artikel 7 und 8 sein.
Aus Artikel 7 kann sich wegen der Annulierung ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung ergeben:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Dieser Anspruch kann aber entfallen, siehe oben, wenn du lang genug im Voraus informiert wurdest. Und lang genug meint mehr als 2 Wochen im Voraus. Du wurdest 24 Tage im Voraus informiert, und deshalb früh genug. Insofern denke ich, dass eine finanzielle Entschädigung dir leider nicht zusteht.
Da bleibt Artikel 8 EU-VO:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Danach kannst du dich bei einer Annulierung entscheiden, ob du gerne die Flugscheinkosten vollständig erstattet haben möchtest - beispielsweise zur Buchung eines Fluges bei einer anderen Airline - oder aber ob du dich nach einer anderweitigen Beförderung mit derselben Airline erkundigen möchtest, die dir dann zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt die verfügbaren Flüge nach deinem Wunsch anbieten soll.
Du kannst also beispielsweise eine Erstattung der Flugscheinkosten verlangen, und dann auf eigene Faust einen anderen Flug buchen, der besser zu deinen Arbeitszeiten passt.
Du würdest denke ich den kompletten Flugpreis zurückerhalten, so zumindest auch die Rechtsprechung zu Artikel 8:
KG Berlin, Urteil vom 12.08.2014, Az.: 5 U 2/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: KG Berlin, 5 U 2/12 reise-recht-wiki.de)
Ein Entgelt für die Bearbeitung stornierter oder nciht angetretener Flüge darf eine Fluggesellschaft nicht verlangen.
LG Frankfurt, Urteil vom 08.06.2014, AZ: 2-24 S 152/13 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: LG Frankfurt 2-24 S 152/13 reise-recht-wiki.de)
Die Fluggesellschaft muss auch den verbleibenden Flugpreis zurückzahlen, wenn sie nicht nachweist, welche Erlöse durch einen anderweitigen Ticketverkauf erzielt wurden oder welche weitere Kosteneinsparung zu verzeichnen war. Dies gilt insbesondere bei Stornierungen lange vor Flugantritt.