Hallo lieber Fragensteller,
Du hast letztes Jahr im Dezember für kommenden Sommer eine Pauschalreise gebucht. Nun wurde dir mitgeteilt, dass die ursprünglich vorgesehene Airline diesen Flug nicht mehr bedient. Für einen erheblichen Mehrpreis und mit Änderung der Reisezeiten könntest du nun andere Flüge buchen. Jetzt hast du selbst nach alternativen Flügen gesucht und fragen sich, ob du auf einen von diesen bestehen können und wer die Mehrkosten verantwortlich wäre oder, ob eine kostenlose Stornierung in Frage kommen würde.
In deinem Fall kam es zu einer einseitigen Änderung der gebuchten Reiseleistungen. Rechtliche Grundlage wäre § 651 a V BGB:
Der Reiseveranstalter hat eine Änderung des Reisepreises nach Absatz 4, eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder eine zulässige Absage der Reise dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungs- oder Absagegrund zu erklären. Im Falle einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als fünf vom Hundert oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Er kann stattdessen, ebenso wie bei einer Absage der Reise durch den Reiseveranstalter, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber geltend zu machen.
Das Recht zu einer Leistungsänderung muss nach dem Abschluss des Reisevertrages ausdrücklich in diesem vorhanden sein. Auch einer in den AGB enthaltender Änderungsvorbehalt muss dem Reisenden zumutbar sein.
Diesbezüglich gibt es verschiedene Rechtsfolgen.
Ist der Reisende mit der Erhöhung und der Änderung einverstanden würde der Vertrag mit den Änderungen weiter gelten. Bei unzulässigen Änderungen bleibt es hingegen beim alten Vertragsinhalt.
Ebenso in Betracht ziehen würde ich hier ein Rücktrittsrecht ihrerseits, da hier eine erhebliche Reiseleistung, nämlich die Beförderung, verändert wurde. Ebenso könnte ein Recht auf die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise in Betracht kommen. Du als Reisende müsstest deine Rechte unverzüglich nach Erhalt der Erklärung des Veranstalters gegenüber diesem geltend machen.
Das Rücktrittsrecht vor Reisebeginn ist in §651 i BGB geregelt.
Man kann dabei jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Der Reiseveranstalter verliert dann seinen Anspruch auf den Reisepreis.
Ich persönlich denke, dass der Aufpreis die im BGB angegebenen 5% weit übersteigt und denke nicht, dass dies eine zulässige Änderung darstellt. Ob du nun selbst andere Flüge buchen kannst, empfinde ich als sehr fraglich. Ich denke du solltest dich mit dem Reiseveranstalter in Verbindung setzen und zusammen nach einer Lösung suchen oder gegebenenfalls eben vom Vertrag zurücktreten. Sollte sich die Situation zuspitzen solltet ihr wohl einen Fachanwalt kontaktieren.