Guten Tag Herr Klein,
Ihre Frage dreht sich um die Rechte, die sich aus der europäischen Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 ergeben. Genauer gesagt geht es bei Ihnen um den Fall einer Annullierung des Fluges, da Sie 13 Tage vor Abflug darüber informiert wurden, dass Sie auf einen 14 Stunden später stattfinden Flug umgebucht werden könnten. Sie fragen sich, was mit den Anspruch auf Ausgleichsleistungen passiert, wenn Sie einen anderen Alternativflug wahrnehmen.
Frage 1) Nach meiner Recherche stehen uns je Passagier, auch für die unter 2 Jährigen zu. Sehe ich das richtig?
Der Anspruch auf Ausgleichsleistungen ist in Art. 7 der EG-VO 261/2004 geregelt. Die Höhe bemisst sich je nach Entfernung der Orte zwischen 250-600 Euro. Sie haben schon selbst herausgefunden, dass diese bei Ihnen 250 Euro betragen würde. Korrekterweise wird diese auch pro Person in Frage kommen. Hinsichtlich der Frage, ob dies auch für zwei-jährige Kinder gilt, ist auf den Anwendungsbereich der Verordnung zu schauen, der in Art. 3 III der VO geregelt ist.
„Diese Verordnung gilt nicht für Fluggäste, die kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist. Sie gilt jedoch für Fluggäste mit Flugscheinen, die im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms oder anderer Werbeprogramme von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen ausgegeben wurden.“
Es kommt also darauf an, ob die Kleinkinder kostenlos mitreisen oder eben nicht. Ansonsten müsste die VO für jede Person gelten.
Frage 2) Bliebe unser Anspruch von 250€ je Person dann trotzdem bestehen, oder verliere ich diesen wenn ich einer neuen Flugverbindung zustimme?
Ihnen wurde dann doch noch eine frühere Flugverbindung angeboten, die es ermöglicht einen ganzen Tag früher zu fliegen. In Art. 5 III der Verordnung ist aufgelistet, wann ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen verfällt.
Wenn Flugreisende über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden und ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten, dass es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, müssen Ausgleichsleistungen nicht gezahlt werden.
Da dies nicht der Fall ist, kann ich mir vorstellen, dass der Ausgleichsleistungsanspruch also tatsächlich in Frage kommt. Denn auch in anderen Fällen, in denen Flüge um mehrere Stunden vorverlegt werden, wird oftmals von einer Annullierung gesprochen. Ich könnte mir vorstellen,dass es hilfreich wäre, wegen der schwierigen Einzelheiten einen
Fachanwalt zu Rate zu ziehen. Generell ist zu raten mit Eurowings in Kontakt zu treten.
Hier noch hilfreiche Urteile:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (nachzulesen über die Google-Suche „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
BGH-X ZR 59/14 (einfach zu finden bei google unter:„ reise-recht-wiki.de“)
Der BGH hat entschieden, dass eine Vorverlegung um 9 Stunden einer Annullierung des Fluges gleichkomme auch wenn die Passagiere auf einen anderen Flug umgebucht werden-und dem Reisenden laut EU- Fluggasrechte-Verordnung somit Ausgleichszahlungen von bis zu 600 Euro zustehen können.
Hier noch hilfreiche Beiträge aus dem Forum:
http://flugrechte.eu/6038/annullierung-fluggastrechte-anderweitiger-beförderung?show=6038#q6038
http://flugrechte.eu/7214/iberia-flug-wurde-fluggesellschaft-annulliert-pfllichten