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Ich habe bei DELTA 150 Dollar für die Mitnahme eines Surfbrettes gezahlt. Dieses kam leider gebrochen - also als Totalschaden - an meinem Heimatflughafen an. Nach langem Hin und Her und der Erstellung eines Gutachtens war DELTA bereit den Zeitwert des Brettes zu zahlen. Meine Frage ist, ob ich die Transportgebühr zurückfordern kann, da ich die Gebühr nur gezahlt habe um das Sportequipment heil in die Heimat zu bringen und weiter zu nutzen, was im Falle eines Totalschadens ja nicht mehr möglich ist. Zudem kam es beim Hinflug zu einer Gepäckverspätung um 24 Stunden, welche ich rechtzeitig und schriftlich reklamiert habe, jedoch keine Quittungen für die zusätzliche Übernachtung etc. vorweisen kann. Gibt es hier eine Pauschale? Auf beide Fragen antwortete Delta, dass mit der Überweisung der Rückerstattung für das Surfbrett der Vorgang abgeschlossen sei und sie mich bitten dies als ihr finales Schreiben anzusehen, da sie den Antrag als abgeschlossen betrachten.
Gefragt in Gepäckschaden von (120 Punkte)
wieder getaggt von
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Hallo Masel,

In deinem Fall kam es zu einer Beschädigung deines Gepäcks. Gesetzliche Regelungen über solche Fälle kannst du im sogenannten Montrealer Übereinkommen finden.

Meiner Meinung nach ist hier Art. 17 II MÜ einschlägig. Dieser besagt:

„Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzten, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand. Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck, einschließlich persönlicher Gegenstände, haftet der Luftfrachtführer, wenn der Schaden auf sein Verschulden oder das Verschulden seiner Leute zurückzuführen ist.“

Eigenverschulden ist hier nicht ersichtlich, da du das Surfbrett ja extra aufgegeben hast. Gem. Art. 22 II müsste der jeweilige Luftfrachtführer (hier: Delta) dann auch für die Zerstörung haften. Dies ist in der Regel auf eine Höhe von 1000 Sonderziehungsrechten begrenzt. Ebenfalls wird in diesem Absatz erwähnt, dass diese Begrenzung nicht gilt, wenn der Flugreisende bei der Übergabe des aufgegeben Reisegepäcks an den Luftfrachtführer das Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort betragsmäßig angegeben und den verlangten Zuschlag entrichtet hat.

Laut deiner Schilderung hast du extra für die Mitnahme des Surfbrettes einen so hohen Aufpreis gezahlt, so dass diese Beschränkung für dich meines Erachtens nicht gelten dürfte. Ebenfalls gehe ich davon aus, dass du die Beschädigung rechtzeitig angezeigt hast.

Die Haftung bezieht sich auf den tatsächlichen materiellen Schaden, den du durch die Zerstörung erlangt hast. In deinem Fall kam es zu einem Totalschaden am Gepäck, d.h. es ist eine erhebliche gegenständliche Verschlechterung eingetreten, die auch zu einer enormen Wertminderung geführt hat.

In deinem Fall haben Sie nun den Zeitwert des Surfbrettes erstattet. Ob auch die Transportkosten als Schaden geltend gemacht werden kann, kann ich so pauschal nicht sagen. Leider habe ich zu keinem ähnlichen Fall ein Urteil gefunden. Hierhingehend würde ich dir raten, dass du einen Fachanwalt für Fluggastrechte kontaktierst.

 

Bezüglich der zusätzlichen Gepäckverspätung von 24h ist Art. 19 MÜ anzuwenden. Der Luftfrachtführer haftet für einen Verspätungsschaden, wenn er nicht nachweisen kann, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen. Hierbei liegt die Haftungshöchstgrenze bei 1.131 SZR. Umfasst sind dabei alle Aufwendungen, die aufgrund der Verspätung getätigt werden mussten. Dazu zählen insbesondere Kleidung oder Toilettenartikel. Eine notwendige Zusatzübernachtung kann auch darunterfallen, allerdings ist es für Beweiszwecke nicht von Vorteil, wenn du keine Belege vorweisen kannst.

Hier noch ein paar Beispiele aus der Rechtsprechung, die für dich interessant sein könnten:

 

BGH, Urteil v. 05.12.2006, AZ: X ZR 165/03

Der Luftfrachtführer haftet für Schäden an zerbrechlichen oder verderblichen Gegenständen (Computern oder sonstigen elektronischen Geräten), Schmuck, Silbersachen, Geld, Wertpapieren, Sicherheiten oder anderen Wertsachen, Geschäftspapieren oder Mustern, Reisepässen oder Personalausweisen, welche im aufgegebenen Gepäck des Fluggastes enthalten sind, gleichgültig, ob mit oder ohne Wissen des Luftfrachtführers, nur, wenn er diese grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat; die Vorschriften des [Warschauer] Abkommens bleiben unberührt.

 

EuGH, Urteil v. 19.11.2009, AZ: C402/07 und C432/07

 

Im Übereinkommen von Montreal wird überdies nur ein allgemeiner Begriff verwendet, der des „Schadens“, der jedoch nicht näher bestimmt wird. Weder aus dem Wortlaut des Art. 17 Abs. 2 noch aus dem des Art. 22 Abs. 2 des Übereinkommens von Montreal lässt sich schließen, dass die Vertragsstaaten beabsichtigt hätten, die Haftung des Luftfahrtunternehmens auf materielle oder auf immaterielle Schäden zu begrenzen. Im Übereinkommen von Montreal wird auch die Art der Entschädigung nicht näher bestimmt, d.h., ob tatsächliche Schäden, entgangene Gewinne oder auch alle anderen in Geld zu bemessenden Schäden zu ersetzen sind. Es bleibt dem nationalen Recht überlassen, den Begriff des „Schadens“ auszufüllen und die Art der Entschädigung näher zu bestimmen.

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