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Wir haben im September 2016 eine Reise bei Check 24 Veranstalter FTI in Sizilien gebucht nur Übernachtung im Appartement ca 2 Stunden von Catania entfernt.

Für uns war wichtig Direktflug ab Stuttgart den 24.04.17 um 11:30 nach Catania Ankunft um 13:40 Uhr da wir bei Stuttgart wohnen.

Wir hatten auch schon unser E-Ticket von Alitalia Operated by Air Berlin.

4 Wochen vor Abflug haben wir eine Mail von FTI erhalten das der Flug nicht mehr stattfindet,

Uns wurde nun einen Flug ab München (Rail and Fly ) ca 18 Uhr mit Zwischenlandung in Rom nach 1 Stunde Weiterflug nach Catania Ankunft ca. 23:30 Uhr angeboten.

Da wir im Vorfeld schon einen  Mitwagen  ab Catania am 24.04.17 um 15 Uhr gebucht hatten und die Vermietstadtion nur bis 0 Uhr geöffnet hat ,wäre es für uns nicht mehr möglich gewesen diesen abzuholen man muß ja auch noch auschecken und zum Büro des Autovermieters das in Catania ausserhalb vom Flughafen ca 20 Minuten Fußweg liegt gehen.

Dies haben wir FTI mitgeteilt mit der Bitte uns eine anderen Flug zu geben da es wichtig war unseren Mitwagen zu erhalten und wir nicht auch noch ein Nacht auf dem Flughafen in Catania schlafen wollten!

Wir haben auch angeboten 1 Tag früher oder 1 Tag später zu reisen wichtig war uns nur ab Stuttgart zu fliegen wegen unserer Reiseplanung! Der Veranstalter FTI hatte die gleiche Reise ja noch im Programm nur 1 Tag früher ab Stuttgart!

Wir haben jeden Tag nachgefragt was den nun ist ? Es wird daran gearbeitet war immer die Aussage des Veranstalters, wir hätten auch eine Flug ab Stuttgart mit Zwischenlandung in Berlin akzeptiert gab es auch noch!

Am Freitag den 21.04.17 hatten wir noch immer keine Antwort.

Wir haben daraufhin eine Flug mit Eurowings ab Stuttgart nach Catania am Sonntag den 23.04.17 gebucht um unsere Reise noch antreten zu können!

Wir hatten diesen Flug auch im Vorfeld dem Veranstalter mitgeteilt auch keine Reaktion!!

Was ist jetzt mit den Mehrkosten die wir nun haben an wen müssen wir uns wenden damit wir die Kosten erstattet bekommen?

Oder ist dies die übliche Verfahrensweise mit Kunden?

Bitte eine Info

Gruß S.  Thy

 

 

 

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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2 Antworten

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Hallo S. Thy,

du hast im September 2016 eine Reise über den Check 24 Veranstalter FTI nach Sizilien gebucht.

Es handelte sich vorliegend bei dir um einen Direktflug ab Stuttgart den 24.04.17 um 11:30 nach Catania Ankunft um 13:40 Uhr.

Bedauerlicherweise hast du 4 Wochen vor Abflug erfahren müssen das der Flug nicht mehr wie geplant stattfindet.

Dir wurde alternativ ein Flug ab München (Rail and Fly ) ca 18 Uhr mit Zwischenlandung in Rom nach 1 Stunde Weiterflug nach Catania Ankunft ca. 23:30 Uhr angeboten.

Du fragst dich nun welche Ansprüche du ggf. gegen die Fluggesellschaft geltend machen kannst.

Es ist so, dass Fluggästen nach der EU-Fluggastrechteverordnung verschiedene Ansprüche zukommen können.

So, bei Vorliegen einer Annulierung, auch Ansprüche auf Entschädigungen - wenn ich dich richtig verstehe interessierst du dich ja dafür.

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. 

Euer ursprünglicher Flug scheint nicht mehr wie geplant durchgeführt worden zu sein.

Bei Vorliegen einer Annulierung ergeben sich dann Ansprüche nach Artikel 5 EU-VO:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

Also mögliche Ansprüche as Artikel 7, 8 und 9 EU-VO.

Ansprüche aus Artikel 7 entfallen aber, soweit der Fluggast früh genug über die Änderung informiert wurde.

Ihr habt eine E-Mail euren Rückflug betreffend erhalten.

In dieser E-Mail waren auch die geänderten Flugzeiten aufgeführt.

Ich denke deshalb, dass ihr früh genug über diese Änderung informiert worden seid, ganz im Sinne von Artikel 5 EU-VO.

Ansprüche aus Artikel 7 EU-VO könnt ihr deshalb meiner Meinug nach nicht geltend machen.

Darüber hinaus hattet ihr nach Artikel 8 EU-VO die Möglichkeit euch wegen der Annulierung für eine anderweitige Beförderung zu entscheiden.

Das habt ihr nicht getan, ganz im Sinne dieses Artikels habt ihr eine anderweitige Beförderung zu einem früheren Zeitpunkt in Anspruch nehmen können, die euch ja auch vorliegend angeboten wurde seitens der Fluggesellschaft.

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder (...)

AG Bad Homburg, Urteil vom 22.12.2000, Az. 2 C 3393/00 (24)  (einfach zu finden, wenn du bei Google "2 C 3393/00 (24) reise-recht-wiki“ eingibst)AG Bad Homburg, Urteil vom

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Hallo S. Thy,

Du hast im September 2016 eine Reise bei Check 24 Veranstalter FTI in Sizilien gebucht. Nun wurdest du darüber informiert, dass sowohl Flugzeiten, als auch eine Verschiebung des Flughafens vorliegt.

Du fragst dich, welche Ansprüche du hast.

Du könntest Ansprüche aus den §§ 651 a - m BGB geltend machen, da du eine Pauschalreise gebucht hast.

Die Verschiebung des Zielflughafens könnte ein Mangel sein. Ein solcher Reisemangel kann dann angenommen werden, wenn die Reise nicht die zugesicherte Eigenschaft besitzt, oder sie mit gravierenden Fehlern behaftet ist, was dazu führt, dass der Wert oder die Tauglichkeit der Reise nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist.

Gemäß § 651c BGB:

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Die Reise hat also die zugesicherten Eigenschaften zu besitzen. Insofern kann die Änderung eines Zielflughafen einen Mangel darstellen, widerspricht dies doch den zugesicherten Eigenschaften.

Dann kann dir ein Anspruch auf Minderung, oder zumindest anteilige Reisepreisminderung, aus § 651c BGB zukommen:

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

Eine Minderung wird dann anteilig berechnet.

Dazu folgende Urteile:

AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Kleve AZ.: 3 C 564/98 reise-recht-wiki.de)

Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.

AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)

Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.

Du könntest dich nochmal bei deinem Reiseveranstalter zu einer Mängelanzeige und unter Angabe dieser Normen melden, auch eine erste Erwähnung eines Anwalts scheint manchmal zu helfen, und klarstellen, dass diese Änderung des Zielflughafens dir unzumutbar war, wenn du das möchtest.

Dazu seien dir noch folgende Urteile gezeigt, die sich auf Verspätungen beziehen:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind. Der Begriff der Zumutbarkeit ist jedoch nicht eindeutig definiert. Eine Flugzeitenänderung ist klassischerweise eindeutig dann unzumutbar, wenn dadurch die Nachtruhe beeinträchtigt wird. Wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese ebenfalls unzulässig.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, auch bei Google zu finden unter: " AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

Verschiebungen von 4 bis 8 Stunden können also noch zumutbar sein. Sie kommen mit einer Verspätung von 10 Stunden an, weshalb auch das einen Reisemangel darstellen kann, wodurch die Minderung noch höher wäre.

Neben einer Reisepreisminderung kommt meines Erachtens auch ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 651f in Betracht. Dieser umfasst  alle Vermögensnachteile bzw. Gesundheits- oder Sachschäden, die aus Reisemängeln resultieren. Die Schäden im Sinne des § 651 f Absatz 1 BGB umfassen alle Mangelfolge- und Begleitschäden die in einem Zusammenhang mit dem Reisemangel stehen und nicht schon durch eine Reisepreisminderung ausgeglichen wurden. 

Meines Erachtens nach können Sie aus dem § 651 f BGB die Kosten geltend machen, die Ihnen durch die Flugverlegung entstehen. Also die Fahrtkosten, Parkplatzkosten oder Hotelkosten.

 

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