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Ich hätte folgende Frage und zwar musste ich von USA aus (Europäisches Handy) einige Male mit der Fluggesellschaft in USA telefonieren wegen meinem Gepäck, welches irgendwo hängen geblieben ist und erst einmal gesucht werden musste, etc.

Auf jeden Fall stellt sich mir die Frage, ob ich diese (Auslands-)Telefongebühren verrechnen kann oder eben nicht, leider ist doch eine stattliche Summe zusammen gekommen und ich möchte nicht auf diesen Kosten sitzen bleiben.

Besten Dank für die Information und Nachricht
Gefragt in Gepäckverspätung von
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2 Antworten

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Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst muss man eine Anspruchsgrundlage für Ihre Forderung finden.

(1)      Ansprüche nach der Fluggastrechte-Verordnung

Ein Anspruch gemäß der Verordnung Nr. 261/2004 scheidet, meines Erachtens, aus. Zuallererst würde ich die Anwendbarkeit der Verordnung in Ihrem Fall in Frage stellen. Bei Flügen, die nicht innerhalb der Europäischen Union starten, ist die Verordnung Nr. 261/2004 nur dann anwendbar, wenn der Flug innerhalb der EU landet und von einer Fluggesellschaft mit Sitz in der EU durchgeführt wird.

Aber auch wenn die Verordnung Nr. 261/2004 anwendbar ist, liefert sie keine Anhaltspunkte für die Geltendmachung der Ansprüche. Zwar sieht der Art. 9 Abs. 2 VO Nr. 261/2004 die Pflicht der Fluggesellschaft vor, dem Fluggast unentgeltliche Telefonate zu ermöglichen, jedoch bezieht sich diese Regelung auf Fälle von Flugverspätung, Flugannullierung oder Nichtbeförderung. Die Verordnung Nr. 261/2004 regelt nicht die Ansprüche des Fluggastes, die in Verbindung mit einer Gepäckverspätung entstehen könnten.

(2)      Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen

Eine mögliche Anspruchsgrundlage könnte jedoch das Montrealer Übereinkommen sein. Gemäß Art. 19 MÜ gilt folgendes:

„Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.“

Das Montrealer Übereinkommen sollte auch auf jeden Fall auf Ihr Flug anwendbar sein, da sowohl USA auch Deutschland Vertragsstaaten sind.

(3)      Ansprüche nach dem Pauschalreiserecht

Sollten Sie eine Pauschalreise gebucht haben und der Flug war ein Teil davon, könnten Sie einen Anspruch auf die Erstattung der Telefonkosten gegen Ihren Reiseveranstalter haben. Die Verspätete Auslieferung des Gepäcks könnte einen Reisemangel i. S. v. §651i BGB darstellen. Die Gepäckbeförderung auf Pauschalreisen fällt in den allermeisten Fällen in den Risikobereich des Reiseveranstalters. Die ausführende Fluggesellschaft ist der Erfüllungsgehilfe des Veranstalters, für dessen Fehler der Veranstalter haftbar gemacht werden kann. Gemäß § 651i Abs. 3, 7 BGB i. V. m. §651n Abs. 1 BGB könnten Sie einen Anspruch auf die Erstattung der Telefonkosten haben.

Fragen Sie am besten zusätzlich einen Anwalt für Reiserecht, wie Sie Ihren Schadensersatzanspruch durchsetzen könnten.

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Ihren Angaben lässt sich entnehmen, dass Ihr Gepäck auf einem Flug nicht angekommen ist. Sie mussten daher mit der Fluggesellschaft telefonieren und fragen sich, ob Sie diese Kosten erstattet bekommen können. 

Bei einer Gepäckverspätung ergeben sich Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ).

Bei einer Gepäckverspätung besteht gemäß Art. 19 des Montrealer Übereinkommens ein Anspruch auf Erstattung von Schäden, die kausal mit der Verspätung zusammenhängen. 

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Somit besteht ein Anspruch auf  Schadensersatz für die Gepäckverspätung, solange der Luftfrachtführer diesen nicht vermeiden konnte oder es ihm nicht möglich war.

Bei einer Gepäckverspätung haften die Fluggesellschaften mit einer Höhstgrenze von 1.131 Sonderziehungsrechten (SZR). Die SZR sind eine künstliche Währung und entsprechen umgerechnet etwa 1.330,- Euro.

Dazu die folgenden Urteile:

AG Bremen, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dafür einfach bei Google "4 C 7/07 reise-recht-wiki" eigeben)

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dafür einfach bei Google "Az 29 C 2518/12 reise-recht-wiki" eingeben)

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

Jedoch umfasst der Schaden nur alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Es gibt keinen Schadensersatz für bloße Wartezeit oder für Unannehmlichkeiten. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat: 

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az 29 C 2518/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

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Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.

Sie haben also meines Erachtens einen Anspruch auf die Erstattung aller finanziellen Einbußen. Es könnten also durchaus auch die Telefonkosten erfasst sein, sofern diese notwendig waren und Sie das belegen können. 

Sie könnten jedoch noch einmal darüber nachdenken, ob Sie nicht einen Fachanwalt / eine Fachanwältin zu Rate ziehen wollen. 

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